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Schutzpflicht (Öffentliches Recht)

Art. 2 II GG · Öffentliches Recht

Die Schutzpflicht bezeichnet die aus den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, abgeleitete Verpflichtung des Staates, die grundrechtlich geschützten Güter des Einzelnen vor Gefährdungen durch private Dritte oder andere nichtstaatliche Gefahrenquellen aktiv zu schützen. Dabei hat der Staat einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Das Untermaßverbot verlangt einen angemessenen und wirksamen Mindestschutz, ohne grundsätzlich eine bestimmte Schutzmaßnahme vorzuschreiben.

Merksatz

Die Schutzpflicht verlangt aktiven staatlichen Schutz, lässt aber grundsätzlich Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen.

Schutzpflicht oder Abwehrrecht?Links geht es um aktiven Schutz vor nichtstaatlichen Gefahren, rechts um die Abwehr staatlicher Eingriffe.
Schutzpflicht
Abwehrrecht
Ausgangspunkt
Gefährdung durch private Dritte oder andere nichtstaatliche Quellen.
Eingriff durch eine staatliche Stelle.
Staatliche Aufgabe
Aktiv für Schutz sorgen.
Ungerechtfertigte Eingriffe unterlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein privater Nachbar droht Lena mehrfach, sie am nächsten Abend mit einer Eisenstange zu schlagen. Er schickt ihr Fotos der Eisenstange und wartet bereits vor ihrem Haus. Lena zeigt der Polizei die Nachrichten und Fotos.

Trifft „Schutzpflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schutzpflicht (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Gutes
    Die konkrete Gewaltdrohung gefährdet Lenas körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtstaatlicher Ursprung
    Die Gefahr geht von einer Privatperson aus.
    erfüllt
BFall B

2Lenas Nachbar streicht die Außenwand seines privaten Hauses blau. Die Farbe bleibt vollständig auf seiner Wand und gelangt nicht auf Lenas Grundstück. Lena mag Blau nicht und verlangt von der Gemeinde, den Anstrich zu verhindern.

Trifft „Schutzpflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schutzpflicht (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Gutes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Gutes
    Die bloße Abneigung gegen die Farbe des Nachbarhauses begründet keine Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Gutes.
    fehlt
  2. 2
    Nichtstaatlicher Ursprung
    Das Verhalten, gegen das Lena Schutz verlangt, geht von einer Privatperson aus.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Abwehrrecht

Bei einer Straßenkontrolle steht Lena ruhig da und leistet keinen Widerstand. 1Ein Polizist schlägt ihr im Dienst ins Gesicht und bricht ihr dadurch den Kiefer.

Trifft „Schutzpflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schutzpflicht (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nichtstaatlicher Ursprung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Gutes
    Lenas körperliche Unversehrtheit wird durch den Schlag verletzt.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtstaatlicher Ursprung
    Der Schlag ist unmittelbares staatliches Handeln, gegen das sich das Abwehrrecht richtet.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Schutzpflicht wird ohne Weiteres ein Anspruch auf eine bestimmte staatliche Maßnahme abgeleitet.

RichtigDer Staat hat grundsätzlich Spielraum bei der Wahl der Schutzmaßnahmen, muss aber den gebotenen Mindestschutz gewährleisten.

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