Definitionen
Schutzpflicht (Zivilrecht)
§ 241 II BGB · ZivilrechtIm Zivilrecht bezeichnet die Schutzpflicht die aus einem Schuldverhältnis oder einem schuldverhältnisähnlichen Kontakt erwachsende Nebenpflicht der Parteien, auf die Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und diese vor Schäden zu bewahren.
Schutzpflichten betreffen die Vermeidung von Schäden, nicht die Erbringung der eigentlichen Leistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara beauftragt Paul, die Wände ihres Wohnzimmers zu streichen. Vor Beginn der Arbeiten bittet sie ihn, 2den unbeschädigten Parkettboden gegen Farbspritzer abzudecken.
Trifft „Schutzpflicht (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnis oder schuldverhältnisähnlicher KontaktZwischen Mara und Paul besteht ein Werkvertrag.
- 2erfülltSchadensvermeidung als NebenpflichtDas Abdecken schützt Maras vorhandenes Eigentum vor Schäden bei der Ausführung der Arbeiten.
1Mara beauftragt Paul, die Wände ihres Wohnzimmers blau zu streichen. Paul streicht nur drei der vier vereinbarten Wände. Mara verlangt, dass Paul auch die vierte Wand blau streicht.
Trifft „Schutzpflicht (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnis oder schuldverhältnisähnlicher KontaktZwischen Mara und Paul besteht ein Werkvertrag.
- 2fehltSchadensvermeidung als NebenpflichtDas verlangte Streichen betrifft die vereinbarte Hauptleistung, nicht den Schutz vor zusätzlichen Schäden.
Typische Fehler
FehlerSchutzpflichten werden erst ab dem Abschluss eines Vertrags angenommen.
RichtigSchon ein schuldverhältnisähnlicher Kontakt kann Schutzpflichten begründen, etwa bei Vertragsverhandlungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata