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Schutzpflicht (Zivilrecht)

§ 241 II BGB · Zivilrecht

Im Zivilrecht bezeichnet die Schutzpflicht die aus einem Schuldverhältnis oder einem schuldverhältnisähnlichen Kontakt erwachsende Nebenpflicht der Parteien, auf die Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und diese vor Schäden zu bewahren.

Merksatz

Schutzpflichten betreffen die Vermeidung von Schäden, nicht die Erbringung der eigentlichen Leistung.

Schutzpflicht oder Leistungspflicht?Die Schutzpflicht bewahrt Rechtsgüter und Interessen; die Leistungspflicht betrifft die geschuldete Leistung.
Schutzpflicht (Zivilrecht)
Leistungspflicht
Ziel
Rechtsgüter und Interessen vor Schäden bewahren
Die geschuldete Leistung erbringen
Norm
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 241 Abs. 1 BGB

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara beauftragt Paul, die Wände ihres Wohnzimmers zu streichen. Vor Beginn der Arbeiten bittet sie ihn, 2den unbeschädigten Parkettboden gegen Farbspritzer abzudecken.

Trifft „Schutzpflicht (Zivilrecht)“ hier zu?

„Schutzpflicht (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis oder schuldverhältnisähnlicher Kontakt
    Zwischen Mara und Paul besteht ein Werkvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensvermeidung als Nebenpflicht
    Das Abdecken schützt Maras vorhandenes Eigentum vor Schäden bei der Ausführung der Arbeiten.
    erfüllt
BFall B

1Mara beauftragt Paul, die Wände ihres Wohnzimmers blau zu streichen. Paul streicht nur drei der vier vereinbarten Wände. Mara verlangt, dass Paul auch die vierte Wand blau streicht.

Trifft „Schutzpflicht (Zivilrecht)“ hier zu?

„Schutzpflicht (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schadensvermeidung als Nebenpflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis oder schuldverhältnisähnlicher Kontakt
    Zwischen Mara und Paul besteht ein Werkvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensvermeidung als Nebenpflicht
    Das verlangte Streichen betrifft die vereinbarte Hauptleistung, nicht den Schutz vor zusätzlichen Schäden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchutzpflichten werden erst ab dem Abschluss eines Vertrags angenommen.

RichtigSchon ein schuldverhältnisähnlicher Kontakt kann Schutzpflichten begründen, etwa bei Vertragsverhandlungen.

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