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Schriftformerfordernis bei Mietverträgen über längere Zeit

§ 550 BGB · Zivilrecht

Ein Wohnraummietvertrag unterliegt der Schriftform nach § 126 BGB, wenn er durch Befristung oder Ausschluss der ordentlichen Kündigung eine Bindung von mehr als einem Jahr vorsieht; bei Mietverträgen über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, genügt nach § 578 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB die Textform. Bei einem Formmangel bleibt der Vertrag wirksam, wird aber als unbefristet behandelt. Er kann dann durch ordentliche Kündigung frühestens mit Ablauf des ersten Jahres seit Überlassung der Mietsache beendet werden; die sonstigen gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen bleiben zu beachten.

Merksatz

Maßgeblich ist die vertragliche Bindung über ein Jahr, nicht die tatsächliche Mietdauer.

Wann kann die ordentliche Kündigung wirken?Bei formwidrigen langfristigen Wohnraummietverträgen zählt für die Jahresgrenze die Wohnungsüberlassung, nicht der Vertragsschluss.
  1. Tag 0
    Wohnungsüberlassung
    Die Wohnung wird dem Mieter zur Nutzung überlassen; hier beginnt die einjährige Mindestbindung.
  2. Ablauf des ersten Jahres
    Frühester Beendigungstermin
    Ein Ende durch ordentliche Kündigung ist ab jetzt unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
  1. Wohnungsüberlassung Die Wohnung wird dem Mieter zur Nutzung überlassen; hier beginnt die einjährige Mindestbindung.
  2. Frühester Beendigungstermin Ein Ende durch ordentliche Kündigung ist ab jetzt unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Einjährige Mindestbindung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben vereinbaren mündlich, dass Anna Bens Wohnung zum Wohnen für monatlich 800 Euro mietet. 2Sie handeln aus, dass keiner von ihnen den Vertrag in den ersten zwei Jahren regulär kündigen darf.

Trifft „Schriftformerfordernis bei Mietverträgen über längere Zeit“ hier zu?

„Schriftformerfordernis bei Mietverträgen über längere Zeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wohnraummietvertrag
    Die Wohnung wird gegen Entgelt zu Wohnzwecken vermietet.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragliche Bindung für mehr als ein Jahr
    Der vereinbarte beiderseitige Ausschluss der ordentlichen Kündigung soll beide Parteien für zwei Jahre binden.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben vereinbaren mündlich, dass Anna Bens Wohnung zum Wohnen für monatlich 800 Euro mietet. Eine feste Laufzeit oder einen Ausschluss der regulären Kündigung vereinbaren sie nicht.

Trifft „Schriftformerfordernis bei Mietverträgen über längere Zeit“ hier zu?

„Schriftformerfordernis bei Mietverträgen über längere Zeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragliche Bindung für mehr als ein Jahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wohnraummietvertrag
    Die Wohnung wird gegen Entgelt zu Wohnzwecken vermietet.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragliche Bindung für mehr als ein Jahr
    Ohne Befristung und ohne Kündigungsausschluss sieht der Vertrag keine Bindung von mehr als einem Jahr vor.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer langfristige Wohnraummietvertrag wird wegen fehlender Schriftform für nichtig gehalten.

RichtigDer Formmangel führt nicht zur Nichtigkeit; der Vertrag wird als unbefristet behandelt.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Kündigungserklärung wird erst ein Jahr nach Wohnungsüberlassung für zulässig gehalten.

RichtigDie Kündigung kann bereits vorher erklärt werden; das Mietverhältnis darf dadurch aber frühestens mit Ablauf des ersten Jahres seit Wohnungsüberlassung enden.

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