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Schriftform der Bürgschaft

§ 766 BGB · Zivilrecht

Die Bürgschaftserklärung des Bürgen bedarf grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB), d.h. sie muss schriftlich abgefasst und vom Bürgen eigenhändig unterzeichnet sein; die Erteilung der Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger ist ebenfalls erforderlich, wobei die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form gemäß § 766 S. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ein Formmangel wird in dem Umfang geheilt, in dem der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt. Die Formpflicht entfällt, wenn die Bürgschaft aufseiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB).

Merksatz

Für die Schriftform zählt neben der Unterschrift auch die Erteilung der Urkunde an den Gläubiger.

Genügt eine elektronische Unterschrift?Bei der Bürgschaft ersetzt selbst eine qualifizierte elektronische Signatur die vorgeschriebene Schriftform nicht.
Schriftform der Bürgschaft
Elektronische Form
Unterzeichnung
Eigenhändige Unterschrift
Qualifizierte elektronische Signatur
Bei der Bürgschaft
Grundsätzlich vorgeschrieben
Als Ersatz ausgeschlossen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora ist Angestellte und verspricht der Bank privat, für die Rückzahlung von Pauls Darlehen über 5.000 Euro einzustehen, falls Paul nicht zahlt. Sie schreibt die Erklärung mit den Namen aller Beteiligten und den Darlehensdaten auf Papier und unterschreibt darunter mit der Hand. Anschließend übergibt sie der Bank das unterschriebene Original, und die Bank ist damit einverstanden.

Trifft „Schriftform der Bürgschaft“ hier zu?

„Schriftform der Bürgschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schriftlich abgefasste Erklärung
    Die Erklärung mit den wesentlichen Angaben ist schriftlich festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenhändige Unterzeichnung durch den Bürgen
    Nora unterschreibt ihre Erklärung selbst unter dem Text.
    erfüllt
  3. 3
    Erteilung der Urkunde an den Gläubiger
    Die Bank erhält die von Nora unterschriebene Originalurkunde.
    erfüllt
  4. 4
    Keine elektronische Form
    Die Erklärung wird auf Papier und nicht in elektronischer Form erteilt.
    erfüllt
BFall B

Nora ist Angestellte und verspricht der Bank privat am Telefon, für die Rückzahlung von Pauls Darlehen über 5.000 Euro einzustehen, falls Paul nicht zahlt; die Bank ist damit einverstanden. Sie schreibt die Erklärung mit den Namen aller Beteiligten und den Darlehensdaten auf Papier und unterschreibt darunter mit der Hand. Das unterschriebene Original bleibt bei ihr; die Bank erhält weder das Original noch eine Kopie. Nora hat noch nichts auf Pauls Darlehen gezahlt.

Trifft „Schriftform der Bürgschaft“ hier zu?

„Schriftform der Bürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erteilung der Urkunde an den Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schriftlich abgefasste Erklärung
    Die Erklärung mit den wesentlichen Angaben ist schriftlich festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenhändige Unterzeichnung durch den Bürgen
    Nora unterschreibt ihre Erklärung selbst unter dem Text.
    erfüllt
  3. 3
    Erteilung der Urkunde an den Gläubiger
    Die Originalurkunde verbleibt bei Nora; das telefonische Versprechen ersetzt ihre Erteilung nicht.
    fehlt
  4. 4
    Keine elektronische Form
    Die Urkunde ist auf Papier erstellt; eine elektronische Erklärung liegt nicht vor.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird verlangt, dass auch der Gläubiger den Bürgschaftsvertrag eigenhändig unterschreibt.

RichtigDie Schriftform betrifft die Erklärung des Bürgen; die Annahme des Gläubigers ist formfrei.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine teilweise Erfüllung der Hauptverbindlichkeit wird als Heilung des gesamten Formmangels behandelt.

RichtigDer Formmangel wird nur in dem Umfang geheilt, in dem der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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