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Schriftform (Zivilrecht)

§ 126 BGB · Zivilrecht

Die gesetzliche Schriftform verlangt grundsätzlich eine Urkunde, die der Aussteller eigenhändig mit seinem Namen oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterschreibt. Ebenfalls genügen die elektronische Form, soweit sie gesetzlich zugelassen ist, die in § 126 Abs. 4 BGB genannten Erklärungen sowie die notarielle Beurkundung. Bei Verträgen unterzeichnen die Parteien in der Grundform dasselbe Dokument oder jeweils ein gleichlautendes Exemplar, das für die andere Partei bestimmt ist.

Merksatz

Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterzeichnung, nicht einen vollständig handgeschriebenen Text.

Was trennt Schriftform und Textform?Verglichen wird die Grundform der Schriftform mit der Textform. Gesetzliche Ersatzmöglichkeiten der Schriftform bleiben gesondert zu prüfen.
Schriftform
Textform
Erklärungsträger
In der Grundform eine Urkunde auf Papier
Lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, auch elektronisch möglich
Unterzeichnung
Eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen
Die erklärende Person muss genannt sein; eine Unterschrift ist nicht nötig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Arbeitgeberin und eine Bewerberin halten ihre Vereinbarung über eine Beschäftigung vom 1. April bis zum 30. September auf zwei inhaltlich gleichen Papierexemplaren fest. Noch vor Arbeitsbeginn unterschreibt jede das für die andere bestimmte Exemplar eigenhändig mit ihrem Namen. Anschließend tauschen sie die Exemplare aus.

Trifft „Schriftform (Zivilrecht)“ hier zu?

„Schriftform (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenhändig unterzeichnete Urkunde oder gesetzlich anerkannte Alternative
    Die Vereinbarung steht auf Papier, und beide Parteien haben ihr jeweiliges Exemplar eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Verträgen in der Grundform: gemeinsame Urkunde oder gleichlautende Gegenurkunden
    Die Exemplare stimmen inhaltlich überein, und jede Partei unterschreibt das für die andere bestimmte Exemplar.
    erfüllt
BFall B

Eine Arbeitgeberin und eine Bewerberin vereinbaren im Gespräch eine Beschäftigung vom 1. April bis zum 30. September. 1Vor Arbeitsbeginn unterschreibt die Bewerberin eigenhändig mit ihrem Namen ein Papier mit diesen Angaben, das sie der Arbeitgeberin gibt. Die Arbeitgeberin unterschreibt für die Bewerberin eigenhändig mit ihrem Namen ein anderes Papier, das als Enddatum den 31. Oktober nennt. Ein von beiden unterschriebenes Papier gibt es nicht.

Trifft „Schriftform (Zivilrecht)“ hier zu?

„Schriftform (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Verträgen in der Grundform: gemeinsame Urkunde oder gleichlautende Gegenurkunden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenhändig unterzeichnete Urkunde oder gesetzlich anerkannte Alternative
    Beide Erklärungen stehen auf Papier und sind von der jeweiligen Ausstellerin eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Verträgen in der Grundform: gemeinsame Urkunde oder gleichlautende Gegenurkunden
    Es gibt weder ein gemeinsam unterschriebenes Dokument noch inhaltlich übereinstimmende Gegenurkunden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gewöhnliche E-Mail mit getipptem Namen wird bereits als Wahrung der gesetzlichen Schriftform behandelt.

RichtigEine bloß getippte E-Mail wahrt die Grundform nicht; dafür ist eine eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei getrennten Vertragsurkunden wird nur geprüft, ob beide Parteien irgendwo unterschrieben haben.

RichtigDie getrennten Exemplare müssen inhaltlich übereinstimmen, und jede Partei muss das für die andere bestimmte Exemplar unterschreiben.

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