Definitionen
Schriftform (Zivilrecht)
§ 126 BGB · ZivilrechtDie gesetzliche Schriftform verlangt grundsätzlich eine Urkunde, die der Aussteller eigenhändig mit seinem Namen oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterschreibt. Ebenfalls genügen die elektronische Form, soweit sie gesetzlich zugelassen ist, die in § 126 Abs. 4 BGB genannten Erklärungen sowie die notarielle Beurkundung. Bei Verträgen unterzeichnen die Parteien in der Grundform dasselbe Dokument oder jeweils ein gleichlautendes Exemplar, das für die andere Partei bestimmt ist.
Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterzeichnung, nicht einen vollständig handgeschriebenen Text.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Arbeitgeberin und eine Bewerberin halten ihre Vereinbarung über eine Beschäftigung vom 1. April bis zum 30. September auf zwei inhaltlich gleichen Papierexemplaren fest. Noch vor Arbeitsbeginn unterschreibt jede das für die andere bestimmte Exemplar eigenhändig mit ihrem Namen. Anschließend tauschen sie die Exemplare aus.
Trifft „Schriftform (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigenhändig unterzeichnete Urkunde oder gesetzlich anerkannte AlternativeDie Vereinbarung steht auf Papier, und beide Parteien haben ihr jeweiliges Exemplar eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben.
- 2erfülltBei Verträgen in der Grundform: gemeinsame Urkunde oder gleichlautende GegenurkundenDie Exemplare stimmen inhaltlich überein, und jede Partei unterschreibt das für die andere bestimmte Exemplar.
Eine Arbeitgeberin und eine Bewerberin vereinbaren im Gespräch eine Beschäftigung vom 1. April bis zum 30. September. 1Vor Arbeitsbeginn unterschreibt die Bewerberin eigenhändig mit ihrem Namen ein Papier mit diesen Angaben, das sie der Arbeitgeberin gibt. Die Arbeitgeberin unterschreibt für die Bewerberin eigenhändig mit ihrem Namen ein anderes Papier, das als Enddatum den 31. Oktober nennt. Ein von beiden unterschriebenes Papier gibt es nicht.
Trifft „Schriftform (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigenhändig unterzeichnete Urkunde oder gesetzlich anerkannte AlternativeBeide Erklärungen stehen auf Papier und sind von der jeweiligen Ausstellerin eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben.
- 2fehltBei Verträgen in der Grundform: gemeinsame Urkunde oder gleichlautende GegenurkundenEs gibt weder ein gemeinsam unterschriebenes Dokument noch inhaltlich übereinstimmende Gegenurkunden.
Typische Fehler
FehlerEine gewöhnliche E-Mail mit getipptem Namen wird bereits als Wahrung der gesetzlichen Schriftform behandelt.
RichtigEine bloß getippte E-Mail wahrt die Grundform nicht; dafür ist eine eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde erforderlich.
FehlerBei getrennten Vertragsurkunden wird nur geprüft, ob beide Parteien irgendwo unterschrieben haben.
RichtigDie getrennten Exemplare müssen inhaltlich übereinstimmen, und jede Partei muss das für die andere bestimmte Exemplar unterschreiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata