Definitionen
Schriftformerfordernis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 623 BGB · ZivilrechtDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist eine eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen des Ausstellers erforderlich; die Schriftform kann auch durch notarielle Beurkundung ersetzt werden.
Der klare Beendigungswille allein ersetzt bei Kündigung und Auflösungsvertrag nicht die vorgeschriebene Form.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Geschäftsführerin einer GmbH erklärt in einem Brief an eine dort beschäftigte Arbeitnehmerin, dass sie deren Arbeitsverhältnis beendet. 2Sie unterschreibt den ausgedruckten Brief eigenhändig mit ihrem Namen. 3Anschließend übergibt sie der Arbeitnehmerin dieses Papier im Original.
Trifft „Schriftformerfordernis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKündigung oder Auflösungsvertrag über ein ArbeitsverhältnisDie Geschäftsführerin erklärt für die Arbeitgeberin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- 2erfülltWahrung der Schriftform oder zulässiger FormersatzDer Brief trägt die erforderliche eigenhändige Namensunterschrift.
- 3erfülltKeine Ersetzung durch elektronische FormDer Arbeitnehmerin wird das unterschriebene Original übergeben, nicht lediglich eine elektronische Erklärung.
1Die Geschäftsführerin einer GmbH erklärt einer dort beschäftigten Arbeitnehmerin im persönlichen Gespräch, dass sie das Arbeitsverhältnis beendet. Sie erklärt dies ausschließlich mündlich, 3ohne ein Papier zu überreichen oder eine elektronische Nachricht zu versenden.
Trifft „Schriftformerfordernis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKündigung oder Auflösungsvertrag über ein ArbeitsverhältnisDie Erklärung ist auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und damit eine Kündigung.
- 2fehltWahrung der Schriftform oder zulässiger FormersatzDie ausschließlich mündliche Erklärung wahrt weder die Schriftform noch eine zulässige Ersatzform.
- 3erfülltKeine Ersetzung durch elektronische FormDie Erklärung erfolgt nicht elektronisch; daran scheitert sie hier nicht.
Typische Fehler
FehlerEine ausschließlich elektronisch übermittelte Kündigung wird wegen ihrer qualifizierten elektronischen Signatur als formwirksam behandelt.
RichtigAuch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt bei Kündigung oder Auflösungsvertrag nicht die vorgeschriebene Schriftform.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema