Definitionen
Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)
§ 421 BGB · ZivilrechtDer Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist ein Vertrag, durch den ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in ein Schuldverhältnis eintritt und die Schuld als eigene übernimmt, sodass Altschuldner und Beitretender als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB gegenüber dem Gläubiger haften, ohne dass der ursprüngliche Schuldner aus der Haftung entlassen wird.
Der Gläubiger bekommt einen weiteren Schuldner, darf die geschuldete Leistung aber insgesamt nur einmal erhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara schuldet dem Schreiner Paul für einen bereits gelieferten Tisch 800 Euro. Nils vereinbart mit Paul, dieselben 800 Euro als eigene Schuld zu übernehmen. Sie vereinbaren außerdem, dass Paul die vollen 800 Euro nach seiner Wahl von Mara oder Nils verlangen kann, insgesamt aber nur einmal bekommen soll.
Trifft „Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche VereinbarungNils und Paul schließen einen Vertrag über die Zahlungspflicht.
- 2erfülltÜbernahme einer fremden Schuld als eigeneNils übernimmt Maras bestehende Zahlungspflicht als eigene Verbindlichkeit.
- 3erfülltGesamtschuld neben dem bisherigen SchuldnerMara bleibt verpflichtet und Nils haftet zusätzlich für denselben Betrag, den Paul insgesamt nur einmal verlangen darf.
Mara schuldet dem Schreiner Paul für einen bereits gelieferten Tisch 800 Euro. Nils vereinbart mit Paul, diese Zahlungspflicht als eigene zu übernehmen. Beide legen fest, dass Mara dafür nichts mehr bezahlen muss und künftig allein Nils die 800 Euro schuldet.
Trifft „Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche VereinbarungNils und Paul schließen einen Vertrag über die Zahlungspflicht.
- 2erfülltÜbernahme einer fremden Schuld als eigeneNils übernimmt Maras bestehende Zahlungspflicht als eigene Verbindlichkeit.
- 3fehltGesamtschuld neben dem bisherigen SchuldnerMara wird von ihrer Schuld befreit, sodass eine befreiende Schuldübernahme statt einer Gesamtschuld vorliegt.
Typische Fehler
FehlerDer Beitretende wird wie ein Bürge behandelt, der lediglich für eine fremde Schuld einsteht.
RichtigDer Beitretende übernimmt die Schuld als eigene und haftet als Gesamtschuldner.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema