Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)

§ 421 BGB · Zivilrecht

Der Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist ein Vertrag, durch den ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in ein Schuldverhältnis eintritt und die Schuld als eigene übernimmt, sodass Altschuldner und Beitretender als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB gegenüber dem Gläubiger haften, ohne dass der ursprüngliche Schuldner aus der Haftung entlassen wird.

Merksatz

Der Gläubiger bekommt einen weiteren Schuldner, darf die geschuldete Leistung aber insgesamt nur einmal erhalten.

Zusätzlicher Schuldner oder Schuldnerwechsel?Entscheidend ist, ob der bisherige Schuldner verpflichtet bleibt oder durch den neuen Schuldner ersetzt wird.
Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)
Befreiende Schuldübernahme
Bisheriger Schuldner
Er bleibt zur Leistung verpflichtet.
Er wird aus der Schuld entlassen.
Stellung des Dritten
Er kommt als weiterer Gesamtschuldner hinzu.
Er ersetzt den bisherigen Schuldner.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara schuldet dem Schreiner Paul für einen bereits gelieferten Tisch 800 Euro. Nils vereinbart mit Paul, dieselben 800 Euro als eigene Schuld zu übernehmen. Sie vereinbaren außerdem, dass Paul die vollen 800 Euro nach seiner Wahl von Mara oder Nils verlangen kann, insgesamt aber nur einmal bekommen soll.

Trifft „Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)“ hier zu?

„Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung
    Nils und Paul schließen einen Vertrag über die Zahlungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Übernahme einer fremden Schuld als eigene
    Nils übernimmt Maras bestehende Zahlungspflicht als eigene Verbindlichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtschuld neben dem bisherigen Schuldner
    Mara bleibt verpflichtet und Nils haftet zusätzlich für denselben Betrag, den Paul insgesamt nur einmal verlangen darf.
    erfüllt
BFall B

Mara schuldet dem Schreiner Paul für einen bereits gelieferten Tisch 800 Euro. Nils vereinbart mit Paul, diese Zahlungspflicht als eigene zu übernehmen. Beide legen fest, dass Mara dafür nichts mehr bezahlen muss und künftig allein Nils die 800 Euro schuldet.

Trifft „Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)“ hier zu?

„Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesamtschuld neben dem bisherigen Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung
    Nils und Paul schließen einen Vertrag über die Zahlungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Übernahme einer fremden Schuld als eigene
    Nils übernimmt Maras bestehende Zahlungspflicht als eigene Verbindlichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtschuld neben dem bisherigen Schuldner
    Mara wird von ihrer Schuld befreit, sodass eine befreiende Schuldübernahme statt einer Gesamtschuld vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Beitretende wird wie ein Bürge behandelt, der lediglich für eine fremde Schuld einsteht.

RichtigDer Beitretende übernimmt die Schuld als eigene und haftet als Gesamtschuldner.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.