Definitionen
Schulaufsicht
Art. 7 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Schulaufsicht bezeichnet das dem Staat vorbehaltene Recht und die Pflicht, das gesamte Schulwesen zu beaufsichtigen, zu leiten und zu gestalten; sie umfasst die Organisations-, Planungs- und Leitungsgewalt des Staates und schließt die Befugnis zur Regelung von Schulorganisation, Lehrplänen und Lehrerausbildung ein. Sie erfasst öffentliche und private Schulen, wird bei privaten Schulen aber durch deren Gestaltungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG begrenzt.
Staatliche Schulaufsicht beschränkt sich nicht auf Kontrolle, sondern umfasst auch die Gestaltung des Schulwesens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Kultusministerium eines Bundeslandes legt für die öffentlichen Schulen des Landes fest, welche Unterrichtsfächer in welchen Klassen unterrichtet werden.
Trifft „Schulaufsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche ZuständigkeitDas Ministerium handelt als staatliche Schulbehörde.
- 2erfülltÖffentliche oder private Schule als GegenstandDie Vorgaben betreffen öffentliche Schulen.
- 3erfülltBeaufsichtigung, Leitung oder GestaltungDie Festlegung des Unterrichtsangebots gestaltet das Schulwesen.
2Ein privater Verein betreibt eine eigene Schule und handelt dabei nicht im Auftrag des Staates. 3Sein Vorstand legt fest, welche Unterrichtsfächer dort in welchen Klassen unterrichtet werden.
Trifft „Schulaufsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaatliche ZuständigkeitDer Vorstand handelt in eigener privater Verantwortung und nimmt keine staatliche Aufgabe wahr.
- 2erfülltÖffentliche oder private Schule als GegenstandDie Entscheidung betrifft eine private Schule.
- 3erfülltBeaufsichtigung, Leitung oder GestaltungDer Vorstand gestaltet das Unterrichtsangebot seiner Schule.
Typische Fehler
FehlerAus der staatlichen Schulaufsicht wird eine unbeschränkte Befugnis zur Gestaltung privater Schulen abgeleitet.
RichtigAuch private Schulen unterliegen staatlicher Aufsicht; ihre eigene Gestaltungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG bleibt jedoch geschützt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema