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Schulaufsicht

Art. 7 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Schulaufsicht bezeichnet das dem Staat vorbehaltene Recht und die Pflicht, das gesamte Schulwesen zu beaufsichtigen, zu leiten und zu gestalten; sie umfasst die Organisations-, Planungs- und Leitungsgewalt des Staates und schließt die Befugnis zur Regelung von Schulorganisation, Lehrplänen und Lehrerausbildung ein. Sie erfasst öffentliche und private Schulen, wird bei privaten Schulen aber durch deren Gestaltungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG begrenzt.

Merksatz

Staatliche Schulaufsicht beschränkt sich nicht auf Kontrolle, sondern umfasst auch die Gestaltung des Schulwesens.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Kultusministerium eines Bundeslandes legt für die öffentlichen Schulen des Landes fest, welche Unterrichtsfächer in welchen Klassen unterrichtet werden.

Trifft „Schulaufsicht“ hier zu?

„Schulaufsicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Zuständigkeit
    Das Ministerium handelt als staatliche Schulbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentliche oder private Schule als Gegenstand
    Die Vorgaben betreffen öffentliche Schulen.
    erfüllt
  3. 3
    Beaufsichtigung, Leitung oder Gestaltung
    Die Festlegung des Unterrichtsangebots gestaltet das Schulwesen.
    erfüllt
BFall B

2Ein privater Verein betreibt eine eigene Schule und handelt dabei nicht im Auftrag des Staates. 3Sein Vorstand legt fest, welche Unterrichtsfächer dort in welchen Klassen unterrichtet werden.

Trifft „Schulaufsicht“ hier zu?

„Schulaufsicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatliche Zuständigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Zuständigkeit
    Der Vorstand handelt in eigener privater Verantwortung und nimmt keine staatliche Aufgabe wahr.
    fehlt
  2. 2
    Öffentliche oder private Schule als Gegenstand
    Die Entscheidung betrifft eine private Schule.
    erfüllt
  3. 3
    Beaufsichtigung, Leitung oder Gestaltung
    Der Vorstand gestaltet das Unterrichtsangebot seiner Schule.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der staatlichen Schulaufsicht wird eine unbeschränkte Befugnis zur Gestaltung privater Schulen abgeleitet.

RichtigAuch private Schulen unterliegen staatlicher Aufsicht; ihre eigene Gestaltungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG bleibt jedoch geschützt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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