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Schuldnerschutz bei Abtretung

§ 407 BGB · Zivilrecht

Der Schuldner wird nach § 407 BGB bei einer Leistung an den bisherigen Gläubiger (Zedenten), einem Rechtsgeschäft mit diesem in Bezug auf die Forderung oder einem rechtskräftigen Urteil über die Forderung aus einem Rechtsstreit zwischen beiden geschützt. Die Leistung oder das Rechtsgeschäft muss nach der Forderungsabtretung erfolgen beziehungsweise der Rechtsstreit erst danach anhängig werden. Kannte der Schuldner die Abtretung bei der Leistung, bei Vornahme des Rechtsgeschäfts beziehungsweise bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht, wirken Leistung, Rechtsgeschäft oder Urteil auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar).

Merksatz

Wer ohne Kenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger zahlt, muss grundsätzlich nicht doppelt leisten.

Wann greift der Urteilsschutz?Nur § 407 Abs. 2 BGB: Der Prozess muss nach der Abtretung beginnen. Für die Kenntnis zählt die Rechtshängigkeit, nicht die Rechtskraft.
  1. 1. Abtretung
    Gläubiger wechselt
    Die Forderung geht auf den neuen Gläubiger über.
  2. 2. Anhängigkeit
    Prozess beginnt
    Der Rechtsstreit zwischen bisherigem Gläubiger und Schuldner wird erst nach der Abtretung anhängig.
  3. 3. Rechtshängigkeit
    Kenntnis ist entscheidend
    Auf die Kenntnis der Abtretung in diesem Zeitpunkt kommt es an.
  4. 4. Rechtskraft
    Urteil wirkt gegen neuen Gläubiger
    Bei Unkenntnis bei Eintritt der Rechtshängigkeit wirkt das Urteil auch gegenüber dem neuen Gläubiger.
  1. Gläubiger wechselt Die Forderung geht auf den neuen Gläubiger über.
  2. Prozess beginnt Der Rechtsstreit zwischen bisherigem Gläubiger und Schuldner wird erst nach der Abtretung anhängig.
  3. Kenntnis ist entscheidend Auf die Kenntnis der Abtretung in diesem Zeitpunkt kommt es an.
  4. Urteil wirkt gegen neuen Gläubiger Bei Unkenntnis bei Eintritt der Rechtshängigkeit wirkt das Urteil auch gegenüber dem neuen Gläubiger.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Clara schuldet Anton 600 Euro für eine abgeschlossene Reparatur. Anton überträgt die Forderung auf Bea, ohne Clara etwas davon zu sagen. Eine Woche später zahlt Clara die 600 Euro in bar an Anton. Clara weiß bei der Zahlung nichts von der Übertragung.

Trifft „Schuldnerschutz bei Abtretung“ hier zu?

„Schuldnerschutz bei Abtretung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgang nach der Forderungsabtretung
    Die Zahlung erfolgt erst nach dem Übergang der Forderung auf Bea.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung, forderungsbezogenes Rechtsgeschäft oder rechtskräftiges Urteil mit dem bisherigen Gläubiger
    Clara erbringt die geschuldete Zahlung an ihren bisherigen Gläubiger Anton.
    erfüllt
  3. 3
    Unkenntnis der Abtretung zum maßgeblichen Zeitpunkt
    Clara kennt die Abtretung im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht.
    erfüllt
BFall B

Clara schuldet Anton 600 Euro für eine abgeschlossene Reparatur. Anton überträgt die Forderung auf Bea und teilt dies Clara mit. Eine Woche später zahlt Clara die 600 Euro in bar an Anton. Clara weiß bei der Zahlung, dass Anton die Forderung auf Bea übertragen hat.

Trifft „Schuldnerschutz bei Abtretung“ hier zu?

„Schuldnerschutz bei Abtretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unkenntnis der Abtretung zum maßgeblichen Zeitpunkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgang nach der Forderungsabtretung
    Die Zahlung erfolgt erst nach dem Übergang der Forderung auf Bea.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung, forderungsbezogenes Rechtsgeschäft oder rechtskräftiges Urteil mit dem bisherigen Gläubiger
    Clara zahlt die geschuldeten 600 Euro an ihren bisherigen Gläubiger Anton.
    erfüllt
  3. 3
    Unkenntnis der Abtretung zum maßgeblichen Zeitpunkt
    Clara kennt die Abtretung bereits bei ihrer Leistung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie beim gutgläubigen Eigentumserwerb wird bereits grob fahrlässige Unkenntnis als schädlich behandelt.

RichtigDer Ausschluss des Schutzes nach § 407 BGB setzt Kenntnis der Abtretung voraus; bloß fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

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