Definitionen
Die organschaftliche Vertretung bezeichnet die gesetzlich begründete Befugnis eines Organs einer juristischen Person oder Personengesellschaft, diese im Rechtsverkehr unmittelbar zu vertreten, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bedarf; die Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Organstellung (z.B. Vorstand der AG, Geschäftsführer der GmbH, Vorstand des Vereins).
Die Vertretungsmacht muss nicht zusätzlich erteilt werden, wenn sie bereits aus der Organstellung folgt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lena ist die einzige Geschäftsführerin der Nordlicht GmbH. 1Sie bestellt im Namen der GmbH bei einem Büromöbelhändler zehn Schreibtische. Eine zusätzliche Vollmacht wurde ihr nicht erteilt.
Trifft „Organschaftliche Vertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Vertretung einer juristischen Person oder PersonengesellschaftDie Bestellung wirkt unmittelbar für die GmbH als juristische Person.
- 2erfülltVertretungsmacht aus Gesetz und OrganstellungAls alleinige Geschäftsführerin ist Lena kraft ihrer Organstellung zur Vertretung der GmbH befugt.
Mara arbeitet im Einkauf der Nordlicht GmbH und ist nicht deren Geschäftsführerin. Die einzige Geschäftsführerin erlaubt ihr ausdrücklich, im Namen der GmbH zehn Schreibtische zu kaufen. 1Mara bestellt die Schreibtische bei einem Büromöbelhändler ausdrücklich im Namen der GmbH.
Trifft „Organschaftliche Vertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Vertretung einer juristischen Person oder PersonengesellschaftDie Bestellung wirkt aufgrund der erteilten Vollmacht unmittelbar für die GmbH.
- 2fehltVertretungsmacht aus Gesetz und OrganstellungMaras Vertretungsmacht beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht und nicht auf einer eigenen Organstellung.
Typische Fehler
FehlerBei mehreren Geschäftsführern wird ohne weitere Prüfung angenommen, dass jeder allein für die GmbH handeln darf.
RichtigMehrere Geschäftsführer müssen grundsätzlich gemeinsam handeln; der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Vertretungsregelung vorsehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema