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Organschaftliche Vertretung

§ 26 BGB, § 35 GmbHG, § 78 AktG · Zivilrecht

Die organschaftliche Vertretung bezeichnet die gesetzlich begründete Befugnis eines Organs einer juristischen Person oder Personengesellschaft, diese im Rechtsverkehr unmittelbar zu vertreten, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bedarf; die Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Organstellung (z.B. Vorstand der AG, Geschäftsführer der GmbH, Vorstand des Vereins).

Merksatz

Die Vertretungsmacht muss nicht zusätzlich erteilt werden, wenn sie bereits aus der Organstellung folgt.

Woher stammt die Vertretungsmacht?Beide Formen ermöglichen Handeln für einen anderen. Entscheidend ist, ob die Vertretungsmacht aus der Organstellung oder einer Vollmacht folgt.
Organschaftliche Vertretung
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Grundlage
Gesetz und Organstellung
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung
Gesonderte Vollmacht
Nicht erforderlich
Als Grundlage erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lena ist die einzige Geschäftsführerin der Nordlicht GmbH. 1Sie bestellt im Namen der GmbH bei einem Büromöbelhändler zehn Schreibtische. Eine zusätzliche Vollmacht wurde ihr nicht erteilt.

Trifft „Organschaftliche Vertretung“ hier zu?

„Organschaftliche Vertretung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
    Die Bestellung wirkt unmittelbar für die GmbH als juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Vertretungsmacht aus Gesetz und Organstellung
    Als alleinige Geschäftsführerin ist Lena kraft ihrer Organstellung zur Vertretung der GmbH befugt.
    erfüllt
BFall B

Mara arbeitet im Einkauf der Nordlicht GmbH und ist nicht deren Geschäftsführerin. Die einzige Geschäftsführerin erlaubt ihr ausdrücklich, im Namen der GmbH zehn Schreibtische zu kaufen. 1Mara bestellt die Schreibtische bei einem Büromöbelhändler ausdrücklich im Namen der GmbH.

Trifft „Organschaftliche Vertretung“ hier zu?

„Organschaftliche Vertretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertretungsmacht aus Gesetz und Organstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
    Die Bestellung wirkt aufgrund der erteilten Vollmacht unmittelbar für die GmbH.
    erfüllt
  2. 2
    Vertretungsmacht aus Gesetz und Organstellung
    Maras Vertretungsmacht beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht und nicht auf einer eigenen Organstellung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei mehreren Geschäftsführern wird ohne weitere Prüfung angenommen, dass jeder allein für die GmbH handeln darf.

RichtigMehrere Geschäftsführer müssen grundsätzlich gemeinsam handeln; der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Vertretungsregelung vorsehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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