Definitionen
Ordnungsmittel
§ 70 StPO · StrafrechtOrdnungsmittel nach § 70 Abs. 1 StPO sind Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft gegen einen Zeugen, der seine Aussage oder Eidesleistung ohne gesetzliche Berechtigung verweigert; zusätzlich sind ihm die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Ordnungshaft wird zusammen mit dem Ordnungsgeld festgesetzt, darf aber nur vollstreckt werden, wenn sich das Ordnungsgeld nicht eintreiben lässt. Für Sachverständige gelten die Zeugenvorschriften nach Maßgabe des § 72 StPO und unter Beachtung der Sonderregelung des § 77 StPO.
Ein gesetzlicher Verweigerungsgrund schließt Ordnungsmittel wegen der Aussageverweigerung aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hat beim Spazierengehen gesehen, wie ein ihr unbekannter Mann einer Frau die Tasche wegnahm. Vor Gericht soll sie als Zeugin über ihre Beobachtung berichten; mit den Beteiligten ist sie weder verwandt noch persönlich oder beruflich verbunden. Ihre Aussage würde weder sie selbst noch einen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig machen. Sie erklärt, sie werde keine Fragen zum Vorfall beantworten, weil ihr der Gerichtstermin lästig sei.
Trifft „Ordnungsmittel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeugenstellungNora soll als Zeugin über einen von ihr beobachteten Vorgang aussagen.
- 2erfülltVerweigerung der Aussage oder EidesleistungNora verweigert ihre Aussage zum gesamten Vorfall.
- 3erfülltKein gesetzlicher VerweigerungsgrundEin gesetzlicher Verweigerungsgrund besteht nicht; die bloße Lästigkeit des Termins genügt nicht.
Nora hat gesehen, wie ihr Ehemann einer Frau die Tasche wegnahm. 1Im Strafverfahren gegen ihn soll sie vor Gericht als Zeugin über diese Beobachtung berichten. Die Richterin erklärt ihr, dass sie als Ehefrau nicht aussagen muss. 2Nora erklärt daraufhin, sie werde keine Fragen zum Vorfall beantworten.
Trifft „Ordnungsmittel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeugenstellungNora soll als Zeugin über ihre Beobachtung aussagen.
- 2erfülltVerweigerung der Aussage oder EidesleistungNora verweigert ihre Aussage zum gesamten Vorfall.
- 3fehltKein gesetzlicher VerweigerungsgrundAls Ehefrau des Beschuldigten darf Nora nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern.
Typische Fehler
FehlerAus der gleichzeitigen Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft wird geschlossen, beide würden unmittelbar vollstreckt.
RichtigDie Ordnungshaft wird zwar zusammen mit dem Ordnungsgeld festgesetzt, aber erst vollstreckt, wenn sich das Ordnungsgeld nicht eintreiben lässt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema