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Ordnungsmittel

§ 70 StPO · Strafrecht

Ordnungsmittel nach § 70 Abs. 1 StPO sind Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft gegen einen Zeugen, der seine Aussage oder Eidesleistung ohne gesetzliche Berechtigung verweigert; zusätzlich sind ihm die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Ordnungshaft wird zusammen mit dem Ordnungsgeld festgesetzt, darf aber nur vollstreckt werden, wenn sich das Ordnungsgeld nicht eintreiben lässt. Für Sachverständige gelten die Zeugenvorschriften nach Maßgabe des § 72 StPO und unter Beachtung der Sonderregelung des § 77 StPO.

Merksatz

Ein gesetzlicher Verweigerungsgrund schließt Ordnungsmittel wegen der Aussageverweigerung aus.

Ordnungsmittel oder Erzwingungshaft?Links stehen die Mittel aus Absatz 1, rechts die zusätzliche Haft aus Absatz 2. Ersatzordnungshaft und Erzwingungshaft haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Ordnungsmittel
Erzwingungshaft
Voraussetzung der Haft
Das Ordnungsgeld lässt sich nicht eintreiben.
Die Aussage soll erzwungen werden; ein uneinbringliches Ordnungsgeld ist nicht erforderlich.
Anordnung
Wird bei unberechtigter Weigerung zwingend festgesetzt.
Kann zusätzlich angeordnet werden; die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora hat beim Spazierengehen gesehen, wie ein ihr unbekannter Mann einer Frau die Tasche wegnahm. Vor Gericht soll sie als Zeugin über ihre Beobachtung berichten; mit den Beteiligten ist sie weder verwandt noch persönlich oder beruflich verbunden. Ihre Aussage würde weder sie selbst noch einen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig machen. Sie erklärt, sie werde keine Fragen zum Vorfall beantworten, weil ihr der Gerichtstermin lästig sei.

Trifft „Ordnungsmittel“ hier zu?

„Ordnungsmittel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zeugenstellung
    Nora soll als Zeugin über einen von ihr beobachteten Vorgang aussagen.
    erfüllt
  2. 2
    Verweigerung der Aussage oder Eidesleistung
    Nora verweigert ihre Aussage zum gesamten Vorfall.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gesetzlicher Verweigerungsgrund
    Ein gesetzlicher Verweigerungsgrund besteht nicht; die bloße Lästigkeit des Termins genügt nicht.
    erfüllt
BFall B

Nora hat gesehen, wie ihr Ehemann einer Frau die Tasche wegnahm. 1Im Strafverfahren gegen ihn soll sie vor Gericht als Zeugin über diese Beobachtung berichten. Die Richterin erklärt ihr, dass sie als Ehefrau nicht aussagen muss. 2Nora erklärt daraufhin, sie werde keine Fragen zum Vorfall beantworten.

Trifft „Ordnungsmittel“ hier zu?

„Ordnungsmittel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein gesetzlicher Verweigerungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zeugenstellung
    Nora soll als Zeugin über ihre Beobachtung aussagen.
    erfüllt
  2. 2
    Verweigerung der Aussage oder Eidesleistung
    Nora verweigert ihre Aussage zum gesamten Vorfall.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gesetzlicher Verweigerungsgrund
    Als Ehefrau des Beschuldigten darf Nora nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der gleichzeitigen Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft wird geschlossen, beide würden unmittelbar vollstreckt.

RichtigDie Ordnungshaft wird zwar zusammen mit dem Ordnungsgeld festgesetzt, aber erst vollstreckt, wenn sich das Ordnungsgeld nicht eintreiben lässt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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