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Organisatorisch-personelle Legitimation

Art. 20 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die organisatorisch-personelle Legitimation ist eine Form demokratischer Legitimation und bezeichnet die ununterbrochene Legitimationskette vom Staatsvolk bis hin zu dem konkret handelnden staatlichen Amtswalter, dessen Bestellung unmittelbar durch Volkswahl oder mittelbar durch ihrerseits personell demokratisch legitimierte Organe oder Amtsträger erfolgt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Bestellung des handelnden Amtswalters lückenlos auf das Staatsvolk zurückgeführt werden kann.

Personelle oder sachlich-inhaltliche Legitimation?Die personelle Seite betrifft die Bestellung der handelnden Person, die sachlich-inhaltliche Seite die demokratische Bindung ihres Handelns.
Organisatorisch-personelle Legitimation
Sachlich-inhaltliche Legitimation
Anknüpfung
Person des handelnden Amtswalters
Inhalt des staatlichen Handelns
Vermittlung
Volkswahl oder Bestellung durch personell legitimierte Stellen
Gesetzesbindung und parlamentarische Verantwortlichkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Wahlberechtigten wählen bei der Bundestagswahl die Abgeordneten. Diese wählen die Bundestagspräsidentin. 1Die Präsidentin weist einen Besucher, der im Gebäude laut herumschreit, an, das Parlamentsgebäude zu verlassen.

Trifft „Organisatorisch-personelle Legitimation“ hier zu?

„Organisatorisch-personelle Legitimation“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln eines staatlichen Amtswalters
    Die Bundestagspräsidentin handelt bei der Ausübung ihres Hausrechts als staatliche Amtswalterin.
    erfüllt
  2. 2
    Lückenlose personelle Rückführung auf das Staatsvolk
    Die Wahl durch die ihrerseits vom Volk gewählten Abgeordneten vermittelt die personelle Legitimation.
    erfüllt
BFall B

Ein Gesetz überlässt einem privaten Freizeitverein allein die Auswahl und Ernennung der Leiterin einer staatlichen Genehmigungsbehörde. Die Vereinsmitglieder wurden weder vom Volk noch von staatlichen Stellen bestellt; staatliche Stellen dürfen an der Auswahl und Ernennung nicht mitwirken. 1Die Leiterin entscheidet über einen Antrag aus dem Aufgabenbereich der Behörde.

Trifft „Organisatorisch-personelle Legitimation“ hier zu?

„Organisatorisch-personelle Legitimation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Lückenlose personelle Rückführung auf das Staatsvolk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln eines staatlichen Amtswalters
    Die Leiterin übt als Entscheidungsträgerin einer staatlichen Behörde Staatsgewalt aus.
    erfüllt
  2. 2
    Lückenlose personelle Rückführung auf das Staatsvolk
    Der allein ernennende Verein besitzt keine personelle demokratische Legitimation, die er vermitteln könnte.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gesetzliche Grundlage für das Behördenhandeln wird bereits als ausreichende personelle Legitimation angesehen.

RichtigDie gesetzliche Grundlage allein ersetzt nicht die personelle Rückführung der Amtsbestellung auf das Staatsvolk.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür jeden Amtswalter wird eine unmittelbare Wahl durch das Volk verlangt.

RichtigAuch eine mittelbare Bestellung durch personell demokratisch legitimierte Organe oder Amtsträger kann die erforderliche Legitimation vermitteln.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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