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Organteil

§ 63 BVerfGG · Öffentliches Recht

Ein Organteil ist eine rechtlich verselbstständigte Untergliederung eines der in § 63 BVerfGG genannten Bundesorgane, der durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnungen des Bundestages oder des Bundesrates eigene Rechte zugewiesen sind und die im Organstreitverfahren als beteiligtenfähige Einheit auftreten kann.

Merksatz

Organteile können im Organstreit selbst auftreten, obwohl sie keine eigenständigen obersten Bundesorgane sind.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Fraktion einer Partei im Deutschen Bundestag reicht einen Gesetzentwurf zur Beratung ein.

Trifft „Organteil“ hier zu?

„Organteil“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich verselbstständigte Untergliederung eines Bundesorgans nach § 63 BVerfGG
    Eine Bundestagsfraktion ist eine rechtlich verselbstständigte Untergliederung des Bundestages.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Rechte aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung von Bundestag oder Bundesrat
    Die Geschäftsordnung des Bundestages gibt Fraktionen ein eigenes Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen.
    erfüllt
  3. 3
    Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren
    Bundestagsfraktionen können wegen ihrer eigenen organschaftlichen Rechte im Organstreit als Beteiligte auftreten.
    erfüllt
BFall B

Der Deutsche Bundestag verlangt als Ganzes, dass die Bundeskanzlerin zu einer Plenarsitzung erscheint.

Trifft „Organteil“ hier zu?

„Organteil“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich verselbstständigte Untergliederung eines Bundesorgans nach § 63 BVerfGG

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich verselbstständigte Untergliederung eines Bundesorgans nach § 63 BVerfGG
    Der Bundestag handelt als Gesamtorgan und nicht als dessen Untergliederung.
    fehlt
  2. 2
    Eigene Rechte aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung von Bundestag oder Bundesrat
    Das Grundgesetz gibt dem Bundestag das Recht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung zu verlangen.
    erfüllt
  3. 3
    Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren
    Der Bundestag ist in § 63 BVerfGG ausdrücklich als möglicher Beteiligter genannt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Einordnung als Organteil nach § 63 BVerfGG werden eigene Rechte aus irgendeinem einfachen Gesetz für ausreichend gehalten.

RichtigDie eigenen Rechte müssen sich aus dem Grundgesetz oder den Geschäftsordnungen des Bundestages oder des Bundesrates ergeben.

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