Definitionen
Organteil
§ 63 BVerfGG · Öffentliches RechtEin Organteil ist eine rechtlich verselbstständigte Untergliederung eines der in § 63 BVerfGG genannten Bundesorgane, der durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnungen des Bundestages oder des Bundesrates eigene Rechte zugewiesen sind und die im Organstreitverfahren als beteiligtenfähige Einheit auftreten kann.
Organteile können im Organstreit selbst auftreten, obwohl sie keine eigenständigen obersten Bundesorgane sind.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Fraktion einer Partei im Deutschen Bundestag reicht einen Gesetzentwurf zur Beratung ein.
Trifft „Organteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich verselbstständigte Untergliederung eines Bundesorgans nach § 63 BVerfGGEine Bundestagsfraktion ist eine rechtlich verselbstständigte Untergliederung des Bundestages.
- 2erfülltEigene Rechte aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung von Bundestag oder BundesratDie Geschäftsordnung des Bundestages gibt Fraktionen ein eigenes Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen.
- 3erfülltBeteiligtenfähigkeit im OrganstreitverfahrenBundestagsfraktionen können wegen ihrer eigenen organschaftlichen Rechte im Organstreit als Beteiligte auftreten.
Der Deutsche Bundestag verlangt als Ganzes, dass die Bundeskanzlerin zu einer Plenarsitzung erscheint.
Trifft „Organteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtlich verselbstständigte Untergliederung eines Bundesorgans nach § 63 BVerfGGDer Bundestag handelt als Gesamtorgan und nicht als dessen Untergliederung.
- 2erfülltEigene Rechte aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung von Bundestag oder BundesratDas Grundgesetz gibt dem Bundestag das Recht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung zu verlangen.
- 3erfülltBeteiligtenfähigkeit im OrganstreitverfahrenDer Bundestag ist in § 63 BVerfGG ausdrücklich als möglicher Beteiligter genannt.
Typische Fehler
FehlerFür die Einordnung als Organteil nach § 63 BVerfGG werden eigene Rechte aus irgendeinem einfachen Gesetz für ausreichend gehalten.
RichtigDie eigenen Rechte müssen sich aus dem Grundgesetz oder den Geschäftsordnungen des Bundestages oder des Bundesrates ergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema