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Organrecht

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG · Öffentliches Recht

Ein Organrecht ist ein subjektives Recht eines Verfassungsorgans, eines seiner Teile (z. B. einer Fraktion oder eines einzelnen Abgeordneten) oder eines anderen Beteiligten am Verfassungsleben (z. B. einer politischen Partei), das diesem aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung durch Verfassung oder Geschäftsordnung zugewiesen ist. Im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht können nur Rechte geltend gemacht werden, die im Grundgesetz verankert sind.

Merksatz

Ein Organrecht ist die geschützte Rechtsposition, nicht bloß die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Bundestagsabgeordnete Lea ist 3für eine Rede im Plenum eingeteilt. Als sie ans Mikrofon tritt, 1verbietet ihr die Bundestagspräsidentin das Sprechen allein wegen ihrer politischen Ansichten, während alle anderen eingeteilten Abgeordneten reden dürfen.

Trifft „Organrecht“ hier zu?

„Organrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht
    Lea hat ein eigenes Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Arbeit.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsorgan, Organteil oder anderer Beteiligter als Berechtigter
    Lea ist als einzelne Bundestagsabgeordnete ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil.
    erfüllt
  3. 3
    Recht aus der verfassungsrechtlichen Stellung
    Das parlamentarische Rederecht folgt aus Leas Abgeordnetenstellung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
    erfüllt
BFall B

2Der Bundestagsabgeordneten Lea 1gehört ein Fahrrad, das sie ausschließlich in ihrer Freizeit nutzt. Ihr Nachbar nimmt es ohne ihre Erlaubnis aus dem Keller und behält es.

Trifft „Organrecht“ hier zu?

„Organrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Recht aus der verfassungsrechtlichen Stellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht
    Das Eigentum am Fahrrad ist eine eigene subjektive Rechtsposition Leas.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsorgan, Organteil oder anderer Beteiligter als Berechtigter
    Lea ist als Bundestagsabgeordnete ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil.
    erfüllt
  3. 3
    Recht aus der verfassungsrechtlichen Stellung
    Das Eigentum an ihrem privat genutzten Fahrrad folgt nicht aus Leas parlamentarischer Stellung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJedes Recht eines Abgeordneten wird als Organrecht behandelt.

RichtigEntscheidend ist der Bezug zur verfassungsrechtlichen Stellung; private Eigentumsrechte eines Abgeordneten sind keine Organrechte.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloßer Verstoß gegen eine Geschäftsordnung wird ohne Bezug zu einem Recht aus dem Grundgesetz für einen Organstreitantrag als ausreichend angesehen.

RichtigFür die Antragsbefugnis muss eine mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eines im Grundgesetz verankerten Rechts geltend gemacht werden.

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