Definitionen
Organrecht
Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG · Öffentliches RechtEin Organrecht ist ein subjektives Recht eines Verfassungsorgans, eines seiner Teile (z. B. einer Fraktion oder eines einzelnen Abgeordneten) oder eines anderen Beteiligten am Verfassungsleben (z. B. einer politischen Partei), das diesem aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung durch Verfassung oder Geschäftsordnung zugewiesen ist. Im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht können nur Rechte geltend gemacht werden, die im Grundgesetz verankert sind.
Ein Organrecht ist die geschützte Rechtsposition, nicht bloß die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Die Bundestagsabgeordnete Lea ist 3für eine Rede im Plenum eingeteilt. Als sie ans Mikrofon tritt, 1verbietet ihr die Bundestagspräsidentin das Sprechen allein wegen ihrer politischen Ansichten, während alle anderen eingeteilten Abgeordneten reden dürfen.
Trifft „Organrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives RechtLea hat ein eigenes Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Arbeit.
- 2erfülltVerfassungsorgan, Organteil oder anderer Beteiligter als BerechtigterLea ist als einzelne Bundestagsabgeordnete ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil.
- 3erfülltRecht aus der verfassungsrechtlichen StellungDas parlamentarische Rederecht folgt aus Leas Abgeordnetenstellung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
2Der Bundestagsabgeordneten Lea 1gehört ein Fahrrad, das sie ausschließlich in ihrer Freizeit nutzt. Ihr Nachbar nimmt es ohne ihre Erlaubnis aus dem Keller und behält es.
Trifft „Organrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives RechtDas Eigentum am Fahrrad ist eine eigene subjektive Rechtsposition Leas.
- 2erfülltVerfassungsorgan, Organteil oder anderer Beteiligter als BerechtigterLea ist als Bundestagsabgeordnete ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil.
- 3fehltRecht aus der verfassungsrechtlichen StellungDas Eigentum an ihrem privat genutzten Fahrrad folgt nicht aus Leas parlamentarischer Stellung.
Typische Fehler
FehlerJedes Recht eines Abgeordneten wird als Organrecht behandelt.
RichtigEntscheidend ist der Bezug zur verfassungsrechtlichen Stellung; private Eigentumsrechte eines Abgeordneten sind keine Organrechte.
FehlerEin bloßer Verstoß gegen eine Geschäftsordnung wird ohne Bezug zu einem Recht aus dem Grundgesetz für einen Organstreitantrag als ausreichend angesehen.
RichtigFür die Antragsbefugnis muss eine mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eines im Grundgesetz verankerten Rechts geltend gemacht werden.