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Örtliche Zuständigkeit

§ 3 VwVfG · Öffentliches Recht

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche sachlich zuständige Behörde einen konkreten Verwaltungsfall aufgrund seines räumlichen Bezugs zu ihrem Bezirk bearbeiten darf. Fehlt eine vorrangige Sonderregelung, knüpft § 3 Abs. 1 VwVfG an den Lageort unbeweglichen Vermögens oder ortsgebundener Rechte oder Rechtsverhältnisse sowie an den tatsächlichen oder vorgesehenen Betriebs- oder Tätigkeitsort an; in anderen Angelegenheiten zählen der gegenwärtige oder letzte gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person oder der gegenwärtige oder letzte Sitz einer juristischen Person oder Vereinigung, und nur ohne eine solche Zuordnung zählt der Ort, an dem der Anlass für die Amtshandlung auftritt. Ergänzende Regeln für mehrere zuständige Behörden, veränderte Zuständigkeitsumstände und Gefahr im Verzug enthält § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG.

Merksatz

Aufenthalt und Sitz werden erst wichtig, wenn kein vorrangiger sachbezogener Ortsbezug greift.

Welcher Ortsbezug ist zuerst zu prüfen?Die Grafik zeigt die Grundstruktur des § 3 Abs. 1 VwVfG. Vorrangige Sonderregeln und die Ergänzungen in § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG bleiben zu beachten.
  1. 1
    1. Sachbezogene Anknüpfung
    Zunächst Lage von Vermögen oder ortsgebundenen Rechten sowie Betriebs- oder Tätigkeitsort prüfen.
  2. 2
    2. Aufenthalt oder Sitz
    Bei anderen Angelegenheiten: gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz, jeweils auch der letzte.
  3. 3
    3. Anlass der Amtshandlung
    Ergibt sich daraus keine Zuordnung, zählt der Ort, an dem der Anlass für die Amtshandlung auftritt.
  1. 1
    1. Sachbezogene Anknüpfung Zunächst Lage von Vermögen oder ortsgebundenen Rechten sowie Betriebs- oder Tätigkeitsort prüfen.
  2. 2
    2. Aufenthalt oder Sitz Bei anderen Angelegenheiten: gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz, jeweils auch der letzte.
  3. 3
    3. Anlass der Amtshandlung Ergibt sich daraus keine Zuordnung, zählt der Ort, an dem der Anlass für die Amtshandlung auftritt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Bundesbehörden für die voneinander getrennten Bezirke A und B haben beide die Aufgabe, dieselbe Art von Bescheinigung über persönliche Daten auszustellen. Für diese Anträge gelten keine besonderen gesetzlichen Ortsregeln. 2Nina lebt seit ihrer Geburt ausschließlich im Bezirk A und beantragt eine solche Bescheinigung bei der Behörde für A. Der Antrag betrifft weder Grundstücke oder ortsgebundene Rechte noch Betriebe, Berufe oder andere dauernde Tätigkeiten; es besteht keine Eile.

Trifft „Örtliche Zuständigkeit“ hier zu?

„Örtliche Zuständigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sachliche Zuständigkeit der Behörde
    Die Ausstellung der beantragten Bescheinigung gehört zum Aufgabenbereich der Behörde für A.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher räumlicher Bezug zum Behördenbezirk
    Mangels vorrangiger Ortsbezüge entscheidet Ninas gewöhnlicher Aufenthalt in A nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG.
    erfüllt
BFall B

1Die Bundesbehörden für die voneinander getrennten Bezirke A und B haben beide die Aufgabe, dieselbe Art von Bescheinigung über persönliche Daten auszustellen. Für diese Anträge gelten keine besonderen gesetzlichen Ortsregeln. Nina lebt seit ihrer Geburt ausschließlich im Bezirk A und beantragt eine solche Bescheinigung bei der Behörde für B. Der Antrag betrifft weder Grundstücke oder ortsgebundene Rechte noch Betriebe, Berufe oder andere dauernde Tätigkeiten; es besteht keine Eile.

Trifft „Örtliche Zuständigkeit“ hier zu?

„Örtliche Zuständigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßgeblicher räumlicher Bezug zum Behördenbezirk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sachliche Zuständigkeit der Behörde
    Auch die Behörde für B ist für die Ausstellung dieser Art von Bescheinigung sachlich zuständig.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher räumlicher Bezug zum Behördenbezirk
    Ninas gewöhnlicher Aufenthalt liegt ausschließlich in A; die Antragstellung in B begründet keine örtliche Zuständigkeit der dortigen Behörde.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei natürlichen Personen wird der gemeldete Wohnsitz automatisch als maßgeblicher Ortsbezug behandelt.

Richtig§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt oder den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht an die bloße Wohnsitzmeldung.

Verwechslung

FehlerBei betriebsbezogenen Angelegenheiten wird ohne Weiteres auf den Sitz des Unternehmens abgestellt.

RichtigFür Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zählt der tatsächliche oder vorgesehene Betriebs- oder Tätigkeitsort, nicht automatisch der Unternehmenssitz.

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