Definitionen
Örtliche Zuständigkeit
§ 3 VwVfG · Öffentliches RechtDie örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche sachlich zuständige Behörde einen konkreten Verwaltungsfall aufgrund seines räumlichen Bezugs zu ihrem Bezirk bearbeiten darf. Fehlt eine vorrangige Sonderregelung, knüpft § 3 Abs. 1 VwVfG an den Lageort unbeweglichen Vermögens oder ortsgebundener Rechte oder Rechtsverhältnisse sowie an den tatsächlichen oder vorgesehenen Betriebs- oder Tätigkeitsort an; in anderen Angelegenheiten zählen der gegenwärtige oder letzte gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person oder der gegenwärtige oder letzte Sitz einer juristischen Person oder Vereinigung, und nur ohne eine solche Zuordnung zählt der Ort, an dem der Anlass für die Amtshandlung auftritt. Ergänzende Regeln für mehrere zuständige Behörden, veränderte Zuständigkeitsumstände und Gefahr im Verzug enthält § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG.
Aufenthalt und Sitz werden erst wichtig, wenn kein vorrangiger sachbezogener Ortsbezug greift.
- 11. Sachbezogene AnknüpfungZunächst Lage von Vermögen oder ortsgebundenen Rechten sowie Betriebs- oder Tätigkeitsort prüfen.
- 22. Aufenthalt oder SitzBei anderen Angelegenheiten: gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz, jeweils auch der letzte.
- 33. Anlass der AmtshandlungErgibt sich daraus keine Zuordnung, zählt der Ort, an dem der Anlass für die Amtshandlung auftritt.
- 11. Sachbezogene Anknüpfung Zunächst Lage von Vermögen oder ortsgebundenen Rechten sowie Betriebs- oder Tätigkeitsort prüfen.
- 22. Aufenthalt oder Sitz Bei anderen Angelegenheiten: gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz, jeweils auch der letzte.
- 33. Anlass der Amtshandlung Ergibt sich daraus keine Zuordnung, zählt der Ort, an dem der Anlass für die Amtshandlung auftritt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Bundesbehörden für die voneinander getrennten Bezirke A und B haben beide die Aufgabe, dieselbe Art von Bescheinigung über persönliche Daten auszustellen. Für diese Anträge gelten keine besonderen gesetzlichen Ortsregeln. 2Nina lebt seit ihrer Geburt ausschließlich im Bezirk A und beantragt eine solche Bescheinigung bei der Behörde für A. Der Antrag betrifft weder Grundstücke oder ortsgebundene Rechte noch Betriebe, Berufe oder andere dauernde Tätigkeiten; es besteht keine Eile.
Trifft „Örtliche Zuständigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche Zuständigkeit der BehördeDie Ausstellung der beantragten Bescheinigung gehört zum Aufgabenbereich der Behörde für A.
- 2erfülltMaßgeblicher räumlicher Bezug zum BehördenbezirkMangels vorrangiger Ortsbezüge entscheidet Ninas gewöhnlicher Aufenthalt in A nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG.
1Die Bundesbehörden für die voneinander getrennten Bezirke A und B haben beide die Aufgabe, dieselbe Art von Bescheinigung über persönliche Daten auszustellen. Für diese Anträge gelten keine besonderen gesetzlichen Ortsregeln. Nina lebt seit ihrer Geburt ausschließlich im Bezirk A und beantragt eine solche Bescheinigung bei der Behörde für B. Der Antrag betrifft weder Grundstücke oder ortsgebundene Rechte noch Betriebe, Berufe oder andere dauernde Tätigkeiten; es besteht keine Eile.
Trifft „Örtliche Zuständigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche Zuständigkeit der BehördeAuch die Behörde für B ist für die Ausstellung dieser Art von Bescheinigung sachlich zuständig.
- 2fehltMaßgeblicher räumlicher Bezug zum BehördenbezirkNinas gewöhnlicher Aufenthalt liegt ausschließlich in A; die Antragstellung in B begründet keine örtliche Zuständigkeit der dortigen Behörde.
Typische Fehler
FehlerBei natürlichen Personen wird der gemeldete Wohnsitz automatisch als maßgeblicher Ortsbezug behandelt.
Richtig§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt oder den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht an die bloße Wohnsitzmeldung.
FehlerBei betriebsbezogenen Angelegenheiten wird ohne Weiteres auf den Sitz des Unternehmens abgestellt.
RichtigFür Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zählt der tatsächliche oder vorgesehene Betriebs- oder Tätigkeitsort, nicht automatisch der Unternehmenssitz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata