Definitionen
Ortsbildklausel
§ 34 I 2 BauGB · Öffentliches RechtDie Ortsbildklausel des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zwar dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechen kann, gleichwohl aber unzulässig ist, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt. Das Ortsbild muss eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitzen und einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn das Vorhaben das durch die vorhandene Bebauung und die natürliche Umgebung geprägte Erscheinungsbild eines Ortes oder Ortsteils in einer das städtebauliche Gefüge störenden Weise negativ verändert; bloße gestalterische Missgriffe am einzelnen Bauwerk genügen dafür nicht.
Das Einfügen in die Umgebung schließt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1In einer Baulücke zwischen mehreren großen Gewerbehallen innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils soll eine weitere Halle entstehen; für das Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan. Nutzung, Größe, Stellung und bebaute Fläche entsprechen den benachbarten Hallen. 2Der Ort besitzt eine seit dem Mittelalter erhaltene Silhouette aus gestaffelten Ziegeldächern und drei Kirchtürmen, die von der Hauptzufahrtsstraße aus zu sehen ist. 3Die neue Halle würde wegen ihrer Lage auf einer Geländekuppe von dieser Straße aus die gesamte historische Silhouette verdecken.
Trifft „Ortsbildklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorhaben im unbeplanten InnenbereichDie geplante Halle liegt innerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils ohne Bebauungsplan.
- 2erfülltBesonders schutzwürdiges OrtsbildDie erhaltene mittelalterliche Stadtsilhouette verleiht dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung.
- 3erfülltStädtebauliche Beeinträchtigung des OrtsbildesDas vollständige Verdecken der ortsprägenden Silhouette stört den städtebaulichen Gesamteindruck.
1In einer Baulücke zwischen mehreren großen Gewerbehallen innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils soll eine weitere Halle entstehen; für das Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan. Nutzung, Größe, Stellung und bebaute Fläche entsprechen den benachbarten Hallen. 2Der Ort besitzt eine seit dem Mittelalter erhaltene Silhouette aus gestaffelten Ziegeldächern und drei Kirchtürmen, die von der Hauptzufahrtsstraße aus zu sehen ist. Die neue Halle bliebe wegen ihrer Lage in einer Geländesenke vollständig hinter den vorhandenen Hallen verborgen.
Trifft „Ortsbildklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorhaben im unbeplanten InnenbereichDie geplante Halle liegt innerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils ohne Bebauungsplan.
- 2erfülltBesonders schutzwürdiges OrtsbildDie erhaltene mittelalterliche Stadtsilhouette verleiht dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung.
- 3fehltStädtebauliche Beeinträchtigung des OrtsbildesDie vollständig verdeckte Halle verändert das städtebauliche Erscheinungsbild des Ortes nicht.
Typische Fehler
FehlerJede nachteilige Veränderung eines beliebigen Ortsbildes wird als Verstoß gewertet.
RichtigZunächst muss das Ortsbild eine besondere Schutzwürdigkeit besitzen, die auf seiner aus dem Üblichen herausragenden Prägung beruht.
FehlerSchon eine als hässlich empfundene Fassadengestaltung wird als Beeinträchtigung des Ortsbildes behandelt.
RichtigEntscheidend ist eine Störung des städtebaulichen Erscheinungsbildes; bloße gestalterische Missgriffe am einzelnen Bauwerk reichen nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema