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Mindestmaß der Mitwirkung

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Das Mindestmaß der Mitwirkung bezeichnet die im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erforderliche Mindestbeteiligung eines Tatbeteiligten am Tatgeschehen, die nach dem gemeinsamen Tatplan die Zurechnung der Gesamttat als eigene Tat rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung kann auch ein wesentlicher Beitrag im Vorbereitungsstadium genügen; entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung insbesondere des eigenen Tatinteresses, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder des Willens zur Tatherrschaft.

Merksatz

Ein gemeinsamer Tatplan allein ersetzt keinen eigenen Tatbeitrag.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben planen gemeinsam, nachts aus einem fremden Lager Laptops mitzunehmen und den Verkaufserlös zu teilen. Anna öffnet das Fenster und steigt mit Ben ein; Ben packt die Geräte ein, während Anna an der Tür auf andere Personen achtet. Anschließend tragen beide die Taschen hinaus.

Trifft „Mindestmaß der Mitwirkung“ hier zu?

„Mindestmaß der Mitwirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Beitrag zum Tatgeschehen
    Anna trägt durch das Öffnen des Fensters und die Absicherung zur Ausführung bei.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechnung als eigene Tat nach gemeinsamem Tatplan
    Gemeinsame Planung, erhebliche Ausführungsbeiträge und eigenes Beuteinteresse begründen bei Anna täterschaftliches Gewicht.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben sprechen ab, dass Anna nachts aus einem fremden Lager Laptops für sich mitnimmt und Ben ihr dafür einen gewöhnlichen Schraubenzieher leiht. 1Ben übergibt ihr das Werkzeug, das Anna zum Öffnen des Fensters benutzt. Anna bestimmt allein Ziel, Zeitpunkt und Ablauf; Ben erhält nichts und hat keinen Einfluss auf die Ausführung.

Trifft „Mindestmaß der Mitwirkung“ hier zu?

„Mindestmaß der Mitwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zurechnung als eigene Tat nach gemeinsamem Tatplan

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Beitrag zum Tatgeschehen
    Ben erleichtert durch die Bereitstellung des Werkzeugs die Tat.
    erfüllt
  2. 2
    Zurechnung als eigene Tat nach gemeinsamem Tatplan
    Das bloße Leihen des Werkzeugs ohne eigenes Tatinteresse oder Einfluss auf die Ausführung hat hier nur das Gewicht einer Beihilfe.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass der Beteiligte bei der Tatausführung persönlich am Tatort mitwirkt.

RichtigNach der Rechtsprechung kann auch ein wesentlicher Vorbereitungsbeitrag genügen; eine persönliche Mitwirkung am Tatort ist nicht zwingend.

Verwechslung

FehlerEin großes eigenes Interesse am Taterfolg wird bereits als ausreichender Nachweis der Mittäterschaft behandelt.

RichtigDas Tatinteresse ist nur ein Gesichtspunkt; auch Beteiligungsumfang und Tatherrschaft oder der Wille dazu gehören in die Gesamtbetrachtung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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