Definitionen
Mindestmaß der Mitwirkung
§ 25 Abs. 2 StGB · StrafrechtDas Mindestmaß der Mitwirkung bezeichnet die im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erforderliche Mindestbeteiligung eines Tatbeteiligten am Tatgeschehen, die nach dem gemeinsamen Tatplan die Zurechnung der Gesamttat als eigene Tat rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung kann auch ein wesentlicher Beitrag im Vorbereitungsstadium genügen; entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung insbesondere des eigenen Tatinteresses, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder des Willens zur Tatherrschaft.
Ein gemeinsamer Tatplan allein ersetzt keinen eigenen Tatbeitrag.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben planen gemeinsam, nachts aus einem fremden Lager Laptops mitzunehmen und den Verkaufserlös zu teilen. Anna öffnet das Fenster und steigt mit Ben ein; Ben packt die Geräte ein, während Anna an der Tür auf andere Personen achtet. Anschließend tragen beide die Taschen hinaus.
Trifft „Mindestmaß der Mitwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigener Beitrag zum TatgeschehenAnna trägt durch das Öffnen des Fensters und die Absicherung zur Ausführung bei.
- 2erfülltZurechnung als eigene Tat nach gemeinsamem TatplanGemeinsame Planung, erhebliche Ausführungsbeiträge und eigenes Beuteinteresse begründen bei Anna täterschaftliches Gewicht.
Anna und Ben sprechen ab, dass Anna nachts aus einem fremden Lager Laptops für sich mitnimmt und Ben ihr dafür einen gewöhnlichen Schraubenzieher leiht. 1Ben übergibt ihr das Werkzeug, das Anna zum Öffnen des Fensters benutzt. Anna bestimmt allein Ziel, Zeitpunkt und Ablauf; Ben erhält nichts und hat keinen Einfluss auf die Ausführung.
Trifft „Mindestmaß der Mitwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigener Beitrag zum TatgeschehenBen erleichtert durch die Bereitstellung des Werkzeugs die Tat.
- 2fehltZurechnung als eigene Tat nach gemeinsamem TatplanDas bloße Leihen des Werkzeugs ohne eigenes Tatinteresse oder Einfluss auf die Ausführung hat hier nur das Gewicht einer Beihilfe.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass der Beteiligte bei der Tatausführung persönlich am Tatort mitwirkt.
RichtigNach der Rechtsprechung kann auch ein wesentlicher Vorbereitungsbeitrag genügen; eine persönliche Mitwirkung am Tatort ist nicht zwingend.
FehlerEin großes eigenes Interesse am Taterfolg wird bereits als ausreichender Nachweis der Mittäterschaft behandelt.
RichtigDas Tatinteresse ist nur ein Gesichtspunkt; auch Beteiligungsumfang und Tatherrschaft oder der Wille dazu gehören in die Gesamtbetrachtung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema