Definitionen
Missbrauch eines Grundrechts
Art. 18 GG · Öffentliches RechtMissbrauch eines Grundrechts liegt vor, wenn jemand die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gebraucht; in diesem Fall verwirkt er diese Grundrechte, wobei Verwirkung und ihr Ausmaß durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
Entscheidend ist der Einsatz bestimmter Grundrechte als Kampfmittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara gibt jede Woche eine Zeitung heraus, die mehrere Tausend gewaltbereite Anhänger lesen. 2Darin ruft sie die Anhänger dazu auf, mit Gewalt freie Wahlen und unabhängige Gerichte abzuschaffen und eine Einparteienherrschaft zu errichten. Sie kündigt an, diese Kampagne dauerhaft fortzusetzen.
Trifft „Missbrauch eines Grundrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung eines der aufgezählten GrundrechteDie Herausgabe der Zeitung fällt unter die ausdrücklich aufgezählte Pressefreiheit.
- 2erfülltEinsatz zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungMara setzt die Zeitung zur Mobilisierung für einen gewaltsamen Angriff auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein.
1Mara gibt jede Woche eine Zeitung heraus. Darin wirbt sie für mehr Busverbindungen und ruft zu einer Kundgebung für dieses Ziel auf.
Trifft „Missbrauch eines Grundrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung eines der aufgezählten GrundrechteDie Herausgabe der Zeitung fällt unter die ausdrücklich aufgezählte Pressefreiheit.
- 2fehltEinsatz zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungDie Werbung für bessere Busverbindungen richtet sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Typische Fehler
FehlerJedes beliebige Grundrecht wird als möglicher Gegenstand einer Verwirkung nach Art. 18 GG behandelt.
RichtigNur die in Art. 18 GG abschließend aufgezählten Grundrechte können nach dieser Vorschrift verwirkt werden.
FehlerDie Verwirkung wird bereits mit dem Missbrauch als automatisch eingetreten angesehen.
RichtigDie Verwirkung tritt erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein; dieses legt auch ihren Umfang fest.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema