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Konkurrentenklage

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Konkurrentenklage ist die verwaltungsgerichtliche Klage eines Konkurrenten, der die behördliche Begünstigung eines Mitbewerbers abwehren oder eine eigene Begünstigung, etwa eine Stelle oder Zulassung, erlangen will. Je nach Rechtsschutzziel kommt insbesondere eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage in Betracht. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint, etwa des Rechts auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Merksatz

Wirtschaftliche Konkurrenz allein genügt nicht; entscheidend ist die mögliche Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben sind Beamte und bewerben sich bei ihrer Behörde um dieselbe Beförderungsstelle. 3Die Behörde wählt Ben allein deshalb aus, weil Anna eine Frau ist. Noch bevor die Stelle besetzt wird, 2klagt Anna beim Verwaltungsgericht auf eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung.

Trifft „Konkurrentenklage“ hier zu?

„Konkurrentenklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkurrenzverhältnis
    Anna und Ben konkurrieren um dieselbe Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Abwehr fremder oder Erlangung eigener Begünstigung
    Anna erstrebt eine erneute Auswahlentscheidung, um selbst die Stelle erhalten zu können.
    erfüllt
  3. 3
    Klagebefugnis durch mögliche eigene Rechtsverletzung
    Die geschlechtsbezogene Auswahl lässt eine Verletzung von Annas Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG möglich erscheinen.
    erfüllt
BFall B

1Anna betreibt eine Apotheke. Die zuständige Behörde erlaubt Ben, in derselben Straße eine weitere Apotheke zu eröffnen. 2Anna klagt beim Verwaltungsgericht gegen Bens Erlaubnis und macht ausschließlich geltend, dass sie dadurch einige Kunden verlieren werde.

Trifft „Konkurrentenklage“ hier zu?

„Konkurrentenklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Klagebefugnis durch mögliche eigene Rechtsverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkurrenzverhältnis
    Anna und Ben konkurrieren mit ihren Apotheken um Kunden.
    erfüllt
  2. 2
    Abwehr fremder oder Erlangung eigener Begünstigung
    Anna will die behördliche Erlaubnis ihres Konkurrenten beseitigen lassen.
    erfüllt
  3. 3
    Klagebefugnis durch mögliche eigene Rechtsverletzung
    Vor gewöhnlicher wirtschaftlicher Konkurrenz ist Anna rechtlich nicht geschützt; ihre Klage ist deshalb mangels Klagebefugnis unzulässig.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Konkurrentenklage wird stets als Anfechtungsklage eingeordnet.

RichtigDie Klageart hängt vom verfolgten Ziel ab; für die eigene Begünstigung kommen insbesondere eine Verpflichtungs- oder eine allgemeine Leistungsklage in Betracht.

Prüfungsort

FehlerBereits bei der Klagebefugnis wird abschließend geprüft, ob das eigene Recht tatsächlich verletzt ist.

RichtigBei der Klagebefugnis genügt eine mögliche eigene Rechtsverletzung; ob sie tatsächlich vorliegt, wird erst in der Begründetheit geklärt.

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