Definitionen
Konkurrentenklage
§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Konkurrentenklage ist die verwaltungsgerichtliche Klage eines Konkurrenten, der die behördliche Begünstigung eines Mitbewerbers abwehren oder eine eigene Begünstigung, etwa eine Stelle oder Zulassung, erlangen will. Je nach Rechtsschutzziel kommt insbesondere eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage in Betracht. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint, etwa des Rechts auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
Wirtschaftliche Konkurrenz allein genügt nicht; entscheidend ist die mögliche Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben sind Beamte und bewerben sich bei ihrer Behörde um dieselbe Beförderungsstelle. 3Die Behörde wählt Ben allein deshalb aus, weil Anna eine Frau ist. Noch bevor die Stelle besetzt wird, 2klagt Anna beim Verwaltungsgericht auf eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung.
Trifft „Konkurrentenklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkurrenzverhältnisAnna und Ben konkurrieren um dieselbe Stelle.
- 2erfülltAbwehr fremder oder Erlangung eigener BegünstigungAnna erstrebt eine erneute Auswahlentscheidung, um selbst die Stelle erhalten zu können.
- 3erfülltKlagebefugnis durch mögliche eigene RechtsverletzungDie geschlechtsbezogene Auswahl lässt eine Verletzung von Annas Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG möglich erscheinen.
1Anna betreibt eine Apotheke. Die zuständige Behörde erlaubt Ben, in derselben Straße eine weitere Apotheke zu eröffnen. 2Anna klagt beim Verwaltungsgericht gegen Bens Erlaubnis und macht ausschließlich geltend, dass sie dadurch einige Kunden verlieren werde.
Trifft „Konkurrentenklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkurrenzverhältnisAnna und Ben konkurrieren mit ihren Apotheken um Kunden.
- 2erfülltAbwehr fremder oder Erlangung eigener BegünstigungAnna will die behördliche Erlaubnis ihres Konkurrenten beseitigen lassen.
- 3fehltKlagebefugnis durch mögliche eigene RechtsverletzungVor gewöhnlicher wirtschaftlicher Konkurrenz ist Anna rechtlich nicht geschützt; ihre Klage ist deshalb mangels Klagebefugnis unzulässig.
Typische Fehler
FehlerEine Konkurrentenklage wird stets als Anfechtungsklage eingeordnet.
RichtigDie Klageart hängt vom verfolgten Ziel ab; für die eigene Begünstigung kommen insbesondere eine Verpflichtungs- oder eine allgemeine Leistungsklage in Betracht.
FehlerBereits bei der Klagebefugnis wird abschließend geprüft, ob das eigene Recht tatsächlich verletzt ist.
RichtigBei der Klagebefugnis genügt eine mögliche eigene Rechtsverletzung; ob sie tatsächlich vorliegt, wird erst in der Begründetheit geklärt.