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Konkurrentenschutz

Art. 33 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Konkurrentenschutz bezeichnet den verwaltungsrechtlichen Schutz eines Bewerbers oder Stelleninhabers gegen die rechtswidrige, eigene Rechte verletzende Begünstigung eines Mitbewerbers durch die öffentliche Hand, insbesondere im Beamtenrecht den Anspruch eines übergangenen Bewerbers auf fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens nach dem Prinzip der Bestenauslese (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung).

Merksatz

Konkurrentenschutz dient dem Schutz eigener Rechte, nicht der allgemeinen Kontrolle staatlicher Auswahlentscheidungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben arbeiten als Beamte für eine Stadt und bewerben sich dort auf dieselbe höher bezahlte Stelle. Nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen und allen weiteren für die Stelle wichtigen Kriterien ist Anna eindeutig besser geeignet. Die Stadt entscheidet sich für Ben und teilt Anna schriftlich mit, dass allein Bens Freundschaft mit dem Bürgermeister dafür ausschlaggebend war.

Trifft „Konkurrentenschutz“ hier zu?

„Konkurrentenschutz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewerber oder Stelleninhaber
    Anna ist Bewerberin um eine öffentliche Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Begünstigung eines Mitbewerbers durch die öffentliche Hand
    Die Stadt bevorzugt mit ihrer Auswahl Annas Mitbewerber Ben.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit unter Verletzung eigener Rechte
    Die Auswahl nach persönlicher Freundschaft statt nach Qualifikation verletzt Annas Bewerbungsverfahrensanspruch.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben arbeiten als Beamte für eine Stadt und bewerben sich dort auf dieselbe höher bezahlte Stelle. Nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen und allen weiteren für die Stelle wichtigen Kriterien ist Ben eindeutig besser geeignet. 2Die Stadt entscheidet sich allein deshalb für Ben und teilt Anna diese Gründe schriftlich mit. Das Auswahlverfahren wurde für beide unter denselben Bedingungen und ohne Verfahrensfehler durchgeführt.

Trifft „Konkurrentenschutz“ hier zu?

„Konkurrentenschutz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtswidrigkeit unter Verletzung eigener Rechte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewerber oder Stelleninhaber
    Anna ist Bewerberin um eine öffentliche Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Begünstigung eines Mitbewerbers durch die öffentliche Hand
    Die Stadt bevorzugt mit ihrer Auswahl Annas Mitbewerber Ben.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit unter Verletzung eigener Rechte
    Die fehlerfreie Auswahl des eindeutig besser geeigneten Ben verletzt Annas Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jedem Fehler bei der Auswahl wird ein Anspruch des übergangenen Bewerbers auf eigene Ernennung abgeleitet.

RichtigGeschützt ist grundsätzlich der Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahl; ein Auswahlfehler allein verschafft noch keinen Anspruch auf Ernennung.

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