Definitionen
Konkurrentenschutz
Art. 33 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtKonkurrentenschutz bezeichnet den verwaltungsrechtlichen Schutz eines Bewerbers oder Stelleninhabers gegen die rechtswidrige, eigene Rechte verletzende Begünstigung eines Mitbewerbers durch die öffentliche Hand, insbesondere im Beamtenrecht den Anspruch eines übergangenen Bewerbers auf fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens nach dem Prinzip der Bestenauslese (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung).
Konkurrentenschutz dient dem Schutz eigener Rechte, nicht der allgemeinen Kontrolle staatlicher Auswahlentscheidungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben arbeiten als Beamte für eine Stadt und bewerben sich dort auf dieselbe höher bezahlte Stelle. Nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen und allen weiteren für die Stelle wichtigen Kriterien ist Anna eindeutig besser geeignet. Die Stadt entscheidet sich für Ben und teilt Anna schriftlich mit, dass allein Bens Freundschaft mit dem Bürgermeister dafür ausschlaggebend war.
Trifft „Konkurrentenschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewerber oder StelleninhaberAnna ist Bewerberin um eine öffentliche Stelle.
- 2erfülltBegünstigung eines Mitbewerbers durch die öffentliche HandDie Stadt bevorzugt mit ihrer Auswahl Annas Mitbewerber Ben.
- 3erfülltRechtswidrigkeit unter Verletzung eigener RechteDie Auswahl nach persönlicher Freundschaft statt nach Qualifikation verletzt Annas Bewerbungsverfahrensanspruch.
1Anna und Ben arbeiten als Beamte für eine Stadt und bewerben sich dort auf dieselbe höher bezahlte Stelle. Nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen und allen weiteren für die Stelle wichtigen Kriterien ist Ben eindeutig besser geeignet. 2Die Stadt entscheidet sich allein deshalb für Ben und teilt Anna diese Gründe schriftlich mit. Das Auswahlverfahren wurde für beide unter denselben Bedingungen und ohne Verfahrensfehler durchgeführt.
Trifft „Konkurrentenschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewerber oder StelleninhaberAnna ist Bewerberin um eine öffentliche Stelle.
- 2erfülltBegünstigung eines Mitbewerbers durch die öffentliche HandDie Stadt bevorzugt mit ihrer Auswahl Annas Mitbewerber Ben.
- 3fehltRechtswidrigkeit unter Verletzung eigener RechteDie fehlerfreie Auswahl des eindeutig besser geeigneten Ben verletzt Annas Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.
Typische Fehler
FehlerAus jedem Fehler bei der Auswahl wird ein Anspruch des übergangenen Bewerbers auf eigene Ernennung abgeleitet.
RichtigGeschützt ist grundsätzlich der Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahl; ein Auswahlfehler allein verschafft noch keinen Anspruch auf Ernennung.