Definitionen
Konkludente Willenserklärung
§§ 133, 157 BGB · ZivilrechtEine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende seinen Rechtsbindungswillen nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringt, aus dem ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen kann.
Entscheidend ist, welchen rechtlichen Erklärungswert das Verhalten für einen objektiven Empfänger hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einer Bäckerei nimmt Lena ein Brötchen aus dem Selbstbedienungsregal und 2legt es zusammen mit dem ausgeschilderten Preis von 80 Cent auf die Verkaufstheke. Sie möchte das Brötchen kaufen und 1sagt dabei nichts.
Trifft „Konkludente Willenserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine ausdrückliche ErklärungLena erklärt ihren Kaufwunsch nicht ausdrücklich.
- 2erfülltSchlüssiges Verhalten mit objektiv erkennbarem RechtsfolgewillenDie Bäckerei kann dieses Verhalten als Erklärung verstehen, das Brötchen zum ausgeschilderten Preis kaufen zu wollen.
Eine Bäckerei bietet Lena in einem Brief ein Brot für vier Euro an. Lena liest den Brief und 1reagiert weder mit Worten noch mit einer Handlung gegenüber der Bäckerei. Zwischen ihr und der Bäckerei bestehen weder eine bisherige Geschäftsbeziehung noch eine Abrede über die Bedeutung einer ausbleibenden Antwort.
Trifft „Konkludente Willenserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine ausdrückliche ErklärungLena gibt keine ausdrückliche Erklärung ab.
- 2fehltSchlüssiges Verhalten mit objektiv erkennbarem RechtsfolgewillenAus dem bloßen Ausbleiben einer Antwort kann die Bäckerei hier keinen Willen zur Annahme ihres Angebots ableiten.
Typische Fehler
FehlerBloßes Schweigen auf ein Angebot wird ohne Weiteres als Annahme durch schlüssiges Verhalten behandelt.
RichtigSchweigen allein genügt grundsätzlich nicht; für eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten muss ein bestimmter Rechtsfolgewille objektiv erkennbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema