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Konkludente Willenserklärung

§§ 133, 157 BGB · Zivilrecht

Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende seinen Rechtsbindungswillen nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringt, aus dem ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen kann.

Merksatz

Entscheidend ist, welchen rechtlichen Erklärungswert das Verhalten für einen objektiven Empfänger hat.

Schlüssiges Verhalten oder bloßes Schweigen?Die Gegenüberstellung zeigt den Regelfall: Schlüssiges Verhalten lässt einen Rechtsfolgewillen erkennen, bloßes Schweigen grundsätzlich nicht.
Konkludente Willenserklärung
Bloßes Schweigen
Äußeres Verhalten
Schlüssiges Verhalten statt ausdrücklicher Erklärung
Bloßes Nichtreagieren
Erklärungswert
Ein bestimmter Rechtsfolgewille ist objektiv erkennbar.
Grundsätzlich keine Willenserklärung; besondere Ausnahmen sind möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einer Bäckerei nimmt Lena ein Brötchen aus dem Selbstbedienungsregal und 2legt es zusammen mit dem ausgeschilderten Preis von 80 Cent auf die Verkaufstheke. Sie möchte das Brötchen kaufen und 1sagt dabei nichts.

Trifft „Konkludente Willenserklärung“ hier zu?

„Konkludente Willenserklärung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine ausdrückliche Erklärung
    Lena erklärt ihren Kaufwunsch nicht ausdrücklich.
    erfüllt
  2. 2
    Schlüssiges Verhalten mit objektiv erkennbarem Rechtsfolgewillen
    Die Bäckerei kann dieses Verhalten als Erklärung verstehen, das Brötchen zum ausgeschilderten Preis kaufen zu wollen.
    erfüllt
BFall B

Eine Bäckerei bietet Lena in einem Brief ein Brot für vier Euro an. Lena liest den Brief und 1reagiert weder mit Worten noch mit einer Handlung gegenüber der Bäckerei. Zwischen ihr und der Bäckerei bestehen weder eine bisherige Geschäftsbeziehung noch eine Abrede über die Bedeutung einer ausbleibenden Antwort.

Trifft „Konkludente Willenserklärung“ hier zu?

„Konkludente Willenserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schlüssiges Verhalten mit objektiv erkennbarem Rechtsfolgewillen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine ausdrückliche Erklärung
    Lena gibt keine ausdrückliche Erklärung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Schlüssiges Verhalten mit objektiv erkennbarem Rechtsfolgewillen
    Aus dem bloßen Ausbleiben einer Antwort kann die Bäckerei hier keinen Willen zur Annahme ihres Angebots ableiten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBloßes Schweigen auf ein Angebot wird ohne Weiteres als Annahme durch schlüssiges Verhalten behandelt.

RichtigSchweigen allein genügt grundsätzlich nicht; für eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten muss ein bestimmter Rechtsfolgewille objektiv erkennbar sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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