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Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB · Zivilrecht

Kenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat; grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Merksatz

Grob fahrlässige Unkenntnis steht beim kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn der positiven Kenntnis gleich.

Wann setzt der Fristlauf ein?Beispiel: Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung fallen in dasselbe Jahr; ein abweichender Fristbeginn besteht nicht.
  1. 1. März 2025
    Anspruch entsteht
    Alle Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.
  2. 15. Juni 2025
    Kenntnis wird erlangt
    Der Gläubiger erfährt die maßgeblichen Tatsachen und die Identität des Schuldners.
  3. 31. Dezember 2025
    Jahresende
    Der Fristlauf setzt mit Ablauf des 31. Dezember ein.
  1. Anspruch entsteht Alle Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.
  2. Kenntnis wird erlangt Der Gläubiger erfährt die maßgeblichen Tatsachen und die Identität des Schuldners.
  3. Jahresende Der Fristlauf setzt mit Ablauf des 31. Dezember ein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna sieht, wie ihr Nachbar Ben Weber auf sein Handy schaut und dabei mit seinem Fahrrad gegen ihr abgestelltes Fahrrad fährt. Dabei verbiegt sich der Rahmen von Annas Fahrrad. 2Anna kennt Bens vollständigen Namen und seine Anschrift.

Trifft „Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis“ hier zu?

„Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsumstände
    Anna kennt das unachtsame Verhalten, die Beschädigung ihres Fahrrads und deren Ursache.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Person des Schuldners
    Anna weiß, wer den Schaden verursacht hat, und kann diese Person eindeutig identifizieren.
    erfüllt
BFall B

1Anna sieht, wie ein fremder Radfahrer auf sein Handy schaut und dabei gegen ihr abgestelltes Fahrrad fährt. Dabei verbiegt sich der Rahmen von Annas Fahrrad. Der Mann fährt sofort davon; Anna kann sein Gesicht nicht erkennen und weder seinen Namen noch seine Anschrift herausfinden. Auch die Polizei findet trotz ihrer Nachforschungen keine Hinweise auf seine Identität.

Trifft „Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis“ hier zu?

„Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Person des Schuldners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsumstände
    Anna kennt das unachtsame Verhalten, die Beschädigung ihres Fahrrads und deren Ursache.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Person des Schuldners
    Anna kennt die Identität des Radfahrers nicht und übersieht auch keine naheliegende Möglichkeit, sie herauszufinden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede fahrlässige Unkenntnis wird der positiven Kenntnis gleichgestellt.

RichtigEinfache Fahrlässigkeit genügt nicht; die Unkenntnis muss auf einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß beruhen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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