Definitionen
Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB · ZivilrechtKenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat; grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Grob fahrlässige Unkenntnis steht beim kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn der positiven Kenntnis gleich.
- 1. März 2025Anspruch entstehtAlle Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.
- 15. Juni 2025Kenntnis wird erlangtDer Gläubiger erfährt die maßgeblichen Tatsachen und die Identität des Schuldners.
- 31. Dezember 2025JahresendeDer Fristlauf setzt mit Ablauf des 31. Dezember ein.
- Anspruch entsteht Alle Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.
- Kenntnis wird erlangt Der Gläubiger erfährt die maßgeblichen Tatsachen und die Identität des Schuldners.
- Jahresende Der Fristlauf setzt mit Ablauf des 31. Dezember ein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna sieht, wie ihr Nachbar Ben Weber auf sein Handy schaut und dabei mit seinem Fahrrad gegen ihr abgestelltes Fahrrad fährt. Dabei verbiegt sich der Rahmen von Annas Fahrrad. 2Anna kennt Bens vollständigen Namen und seine Anschrift.
Trifft „Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der AnspruchsumständeAnna kennt das unachtsame Verhalten, die Beschädigung ihres Fahrrads und deren Ursache.
- 2erfülltKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Person des SchuldnersAnna weiß, wer den Schaden verursacht hat, und kann diese Person eindeutig identifizieren.
1Anna sieht, wie ein fremder Radfahrer auf sein Handy schaut und dabei gegen ihr abgestelltes Fahrrad fährt. Dabei verbiegt sich der Rahmen von Annas Fahrrad. Der Mann fährt sofort davon; Anna kann sein Gesicht nicht erkennen und weder seinen Namen noch seine Anschrift herausfinden. Auch die Polizei findet trotz ihrer Nachforschungen keine Hinweise auf seine Identität.
Trifft „Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der AnspruchsumständeAnna kennt das unachtsame Verhalten, die Beschädigung ihres Fahrrads und deren Ursache.
- 2fehltKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Person des SchuldnersAnna kennt die Identität des Radfahrers nicht und übersieht auch keine naheliegende Möglichkeit, sie herauszufinden.
Typische Fehler
FehlerJede fahrlässige Unkenntnis wird der positiven Kenntnis gleichgestellt.
RichtigEinfache Fahrlässigkeit genügt nicht; die Unkenntnis muss auf einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß beruhen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema