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Kenntnis des Mieters

§ 536b BGB · Zivilrecht

Kenntnis des Mieters im Sinne des § 536b BGB liegt vor, wenn der Mieter einen Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss oder bei Annahme positiv kennt. Kennt der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, sind die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB ausgeschlossen; kennt er ihn bei Annahme, setzt ihre Geltendmachung einen dabei erklärten Vorbehalt voraus. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels bei Vertragsschluss sind diese Rechte ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat ihn arglistig verschwiegen.

Merksatz

Ein einseitiger Vorbehalt bei Annahme stellt bereits bei Vertragsschluss ausgeschlossene Mängelrechte nicht wieder her.

Wann wirkt die Kenntnis des Mieters?Zuerst zählt das Wissen bei Vertragsschluss. Ein Vorbehalt bei Annahme schützt nur Rechte, die nicht bereits ausgeschlossen sind.
  1. Vertragsschluss
    Kenntnis: Rechte ausgeschlossen
    Kennt der Mieter den Mangel bereits, entfallen die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB.
  2. Annahme
    Vorbehalt bei bekanntem Mangel
    Bei bekanntem Mangel erfordert die Geltendmachung noch bestehender Rechte einen Vorbehalt bei Annahme.
  1. Kenntnis: Rechte ausgeschlossen Kennt der Mieter den Mangel bereits, entfallen die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB.
  2. Vorbehalt bei bekanntem Mangel Bei bekanntem Mangel erfordert die Geltendmachung noch bestehender Rechte einen Vorbehalt bei Annahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara mietet eine Wohnung, deren Heizung laut Vertrag auch bei kaltem Wetter funktionieren soll. 1Die Heizung hat einen Defekt und fällt bei kaltem Wetter aus. Vor der Unterschrift informiert der Vermieter Mara über diesen Defekt. 2Mara weiß beim Unterschreiben davon und erklärt keinen Vorbehalt.

Trifft „Kenntnis des Mieters“ hier zu?

„Kenntnis des Mieters“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mangel der Mietsache
    Die Heizung funktioniert entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei kaltem Wetter nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Positive Kenntnis bei Vertragsschluss oder Annahme
    Mara weiß bereits bei Vertragsschluss von dem konkreten Heizungsdefekt.
    erfüllt
BFall B

Mara mietet im Sommer eine Wohnung, deren Heizung laut Vertrag auch bei kaltem Wetter funktionieren soll. 1Die Heizung hat einen verborgenen Defekt und fällt bei kaltem Wetter aus. Weder beim Unterschreiben des Mietvertrags noch bei der anschließenden Schlüsselübergabe weiß Mara davon; auch bei sorgfältiger Besichtigung ist der Defekt nicht erkennbar.

Trifft „Kenntnis des Mieters“ hier zu?

„Kenntnis des Mieters“ trifft nicht zu.Es fehlt: Positive Kenntnis bei Vertragsschluss oder Annahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mangel der Mietsache
    Die Heizung funktioniert entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei kaltem Wetter nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Positive Kenntnis bei Vertragsschluss oder Annahme
    Mara weiß weder bei Vertragsschluss noch bei Annahme der Wohnung von dem Defekt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei grob fahrlässiger Unkenntnis wird arglistiges Verschweigen des Vermieters als Voraussetzung für den Ausschluss der Mängelrechte behandelt.

RichtigArglistiges Verschweigen verhindert gerade den Ausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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