Definitionen
Kenntnis des Mieters
§ 536b BGB · ZivilrechtKenntnis des Mieters im Sinne des § 536b BGB liegt vor, wenn der Mieter einen Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss oder bei Annahme positiv kennt. Kennt der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, sind die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB ausgeschlossen; kennt er ihn bei Annahme, setzt ihre Geltendmachung einen dabei erklärten Vorbehalt voraus. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels bei Vertragsschluss sind diese Rechte ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat ihn arglistig verschwiegen.
Ein einseitiger Vorbehalt bei Annahme stellt bereits bei Vertragsschluss ausgeschlossene Mängelrechte nicht wieder her.
- VertragsschlussKenntnis: Rechte ausgeschlossenKennt der Mieter den Mangel bereits, entfallen die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB.
- AnnahmeVorbehalt bei bekanntem MangelBei bekanntem Mangel erfordert die Geltendmachung noch bestehender Rechte einen Vorbehalt bei Annahme.
- Kenntnis: Rechte ausgeschlossen Kennt der Mieter den Mangel bereits, entfallen die Rechte aus §§ 536 und 536a BGB.
- Vorbehalt bei bekanntem Mangel Bei bekanntem Mangel erfordert die Geltendmachung noch bestehender Rechte einen Vorbehalt bei Annahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara mietet eine Wohnung, deren Heizung laut Vertrag auch bei kaltem Wetter funktionieren soll. 1Die Heizung hat einen Defekt und fällt bei kaltem Wetter aus. Vor der Unterschrift informiert der Vermieter Mara über diesen Defekt. 2Mara weiß beim Unterschreiben davon und erklärt keinen Vorbehalt.
Trifft „Kenntnis des Mieters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangel der MietsacheDie Heizung funktioniert entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei kaltem Wetter nicht.
- 2erfülltPositive Kenntnis bei Vertragsschluss oder AnnahmeMara weiß bereits bei Vertragsschluss von dem konkreten Heizungsdefekt.
Mara mietet im Sommer eine Wohnung, deren Heizung laut Vertrag auch bei kaltem Wetter funktionieren soll. 1Die Heizung hat einen verborgenen Defekt und fällt bei kaltem Wetter aus. Weder beim Unterschreiben des Mietvertrags noch bei der anschließenden Schlüsselübergabe weiß Mara davon; auch bei sorgfältiger Besichtigung ist der Defekt nicht erkennbar.
Trifft „Kenntnis des Mieters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangel der MietsacheDie Heizung funktioniert entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei kaltem Wetter nicht.
- 2fehltPositive Kenntnis bei Vertragsschluss oder AnnahmeMara weiß weder bei Vertragsschluss noch bei Annahme der Wohnung von dem Defekt.
Typische Fehler
FehlerBei grob fahrlässiger Unkenntnis wird arglistiges Verschweigen des Vermieters als Voraussetzung für den Ausschluss der Mängelrechte behandelt.
RichtigArglistiges Verschweigen verhindert gerade den Ausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema