Definitionen
Folgenbeseitigungspflicht
Art. 266 AEUV · Öffentliches RechtNach Art. 266 AEUV ist das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dessen bzw. deren Handlung vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt oder dessen bzw. deren Untätigkeit für vertragswidrig befunden wurde, verpflichtet, das Urteil unter Beachtung seiner tragenden Gründe umzusetzen. Bei rechtswidriger Untätigkeit muss die betroffene Stelle die gebotene Handlung nachholen; das Urteil ersetzt diese Handlung nicht. Nach einer Nichtigerklärung sind die rechtswidrigen Folgen im Rahmen der Urteilswirkungen zu beseitigen.
Welche Maßnahmen geschuldet sind, ergibt sich aus dem Urteil und seinen tragenden Gründen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Firma beschwert sich 1bei der Europäischen Kommission über Preisabsprachen ihrer Wettbewerber. Die Kommission entscheidet nicht über die Beschwerde. 2Auf Klage der Firma urteilt das Gericht der Europäischen Union, dass die Kommission über die Beschwerde hätte entscheiden müssen.
Trifft „Folgenbeseitigungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenes Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle der UnionDie Europäische Kommission ist ein Organ der Union.
- 2erfülltUnionsgerichtliches Urteil über Nichtigerklärung oder rechtswidrige UntätigkeitDas Unionsgericht hat die unterbliebene Entscheidung als rechtswidrig festgestellt.
Eine Firma beschwert sich 1bei der Europäischen Kommission über Preisabsprachen ihrer Wettbewerber. Die Kommission entscheidet nicht über die Beschwerde. Die Firma hat hiergegen Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Trifft „Folgenbeseitigungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenes Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle der UnionDie Europäische Kommission ist ein Organ der Union.
- 2fehltUnionsgerichtliches Urteil über Nichtigerklärung oder rechtswidrige UntätigkeitDas Gericht hat die Untätigkeit noch nicht für rechtswidrig erklärt.
Typische Fehler
FehlerNach einem stattgebenden Untätigkeitsurteil wird die beantragte Handlung als bereits vorgenommen behandelt.
RichtigDie betroffene Unionsstelle muss die gebotene Handlung selbst nachholen; das Urteil nimmt sie nicht vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema