Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Folgenbeseitigungspflicht

Art. 266 AEUV · Öffentliches Recht

Nach Art. 266 AEUV ist das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dessen bzw. deren Handlung vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt oder dessen bzw. deren Untätigkeit für vertragswidrig befunden wurde, verpflichtet, das Urteil unter Beachtung seiner tragenden Gründe umzusetzen. Bei rechtswidriger Untätigkeit muss die betroffene Stelle die gebotene Handlung nachholen; das Urteil ersetzt diese Handlung nicht. Nach einer Nichtigerklärung sind die rechtswidrigen Folgen im Rahmen der Urteilswirkungen zu beseitigen.

Merksatz

Welche Maßnahmen geschuldet sind, ergibt sich aus dem Urteil und seinen tragenden Gründen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Firma beschwert sich 1bei der Europäischen Kommission über Preisabsprachen ihrer Wettbewerber. Die Kommission entscheidet nicht über die Beschwerde. 2Auf Klage der Firma urteilt das Gericht der Europäischen Union, dass die Kommission über die Beschwerde hätte entscheiden müssen.

Trifft „Folgenbeseitigungspflicht“ hier zu?

„Folgenbeseitigungspflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betroffenes Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle der Union
    Die Europäische Kommission ist ein Organ der Union.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsgerichtliches Urteil über Nichtigerklärung oder rechtswidrige Untätigkeit
    Das Unionsgericht hat die unterbliebene Entscheidung als rechtswidrig festgestellt.
    erfüllt
BFall B

Eine Firma beschwert sich 1bei der Europäischen Kommission über Preisabsprachen ihrer Wettbewerber. Die Kommission entscheidet nicht über die Beschwerde. Die Firma hat hiergegen Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Trifft „Folgenbeseitigungspflicht“ hier zu?

„Folgenbeseitigungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unionsgerichtliches Urteil über Nichtigerklärung oder rechtswidrige Untätigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betroffenes Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle der Union
    Die Europäische Kommission ist ein Organ der Union.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsgerichtliches Urteil über Nichtigerklärung oder rechtswidrige Untätigkeit
    Das Gericht hat die Untätigkeit noch nicht für rechtswidrig erklärt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einem stattgebenden Untätigkeitsurteil wird die beantragte Handlung als bereits vorgenommen behandelt.

RichtigDie betroffene Unionsstelle muss die gebotene Handlung selbst nachholen; das Urteil nimmt sie nicht vor.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.