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Förderpflicht (Zivilrecht)

§ 705 BGB · Zivilrecht

Die Förderpflicht bezeichnet die aus dem Schuldverhältnis oder einer gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung folgende Pflicht einer Partei, den Vertragszweck oder den gemeinsamen Gesellschaftszweck im geschuldeten Umfang aktiv zu unterstützen und dessen Erreichung nicht zu behindern.

Merksatz

Maßgeblich ist die rechtlich geschuldete Zweckförderung, nicht jede denkbare Unterstützung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora bestellt beim Tischler einen passgenauen Schrank für ihre Dachschräge. 2Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Nora die benötigten Raummaße selbst ermitteln und dem Tischler korrekt mitteilen muss. 3Diese Angaben benötigt der Tischler für die passgenaue Fertigung.

Trifft „Förderpflicht (Zivilrecht)“ hier zu?

„Förderpflicht (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis oder gesellschaftsrechtliche Sonderverbindung
    Zwischen Nora und dem Tischler besteht ein Vertrag über die Herstellung des Schranks.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich verbindliche Pflicht
    Die Parteien haben Noras Mitwirkung ausdrücklich als verbindliche Vertragspflicht vereinbart.
    erfüllt
  3. 3
    Zweckfördernder Inhalt
    Die korrekte Mitteilung der Maße unterstützt die vereinbarte Herstellung des passenden Schranks.
    erfüllt
BFall B

1Nora bestellt beim Tischler einen passgenauen Schrank für ihre Dachschräge. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass der Tischler die Raummaße selbst ermittelt und Nora ihm lediglich freiwillig zusätzlich eigene korrekte Maße mitteilen kann. 3Solche zusätzlichen Angaben würden dem Tischler die passgenaue Fertigung erleichtern.

Trifft „Förderpflicht (Zivilrecht)“ hier zu?

„Förderpflicht (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich verbindliche Pflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis oder gesellschaftsrechtliche Sonderverbindung
    Auch hier besteht ein Vertrag über die Herstellung des Schranks.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich verbindliche Pflicht
    Die zusätzliche Mitteilung eigener Maße ist ausdrücklich freiwillig und deshalb keine von Nora geschuldete Unterstützung.
    fehlt
  3. 3
    Zweckfördernder Inhalt
    Die mögliche Mitteilung wäre ihrem Inhalt nach zweckfördernd, auch wenn Nora sie nicht schuldet.
    erfüllt
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