Definitionen
Forderungsübergang bei Sozialleistungen
§ 116 SGB X · Öffentliches RechtNach § 116 SGB X geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen einen Dritten kraft Gesetzes auf den zuständigen Versicherungsträger, Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfeträger über, soweit dieser aufgrund des schädigenden Ereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat und diese Leistungen zeitlich und sachlich kongruent mit dem Schadensersatzanspruch sind. Den Versicherungsträgern stehen dabei die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gleich.
Dasselbe Schadensereignis genügt nicht; Sozialleistung und Schadensersatz müssen auch nach Schadensart und Zeitraum zusammenpassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein fremder Radfahrer fährt aus Unachtsamkeit die Fußgängerin Lea an und bricht ihr den Arm. Leas gesetzliche Krankenkasse muss die ärztliche Behandlung des gebrochenen Arms in der ersten Juniwoche bezahlen. Es geht allein um den Ersatz dieser Behandlungskosten für die erste Juniwoche durch den Radfahrer.
Trifft „Forderungsübergang bei Sozialleistungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen DrittenDie fahrlässige Körperverletzung begründet einen Ersatzanspruch gegen den Radfahrer aus § 823 Abs. 1 BGB.
- 2erfülltGesetzlich erfasster LeistungsträgerDie gesetzliche Krankenkasse ist ein Versicherungsträger im Sinne des § 116 SGB X.
- 3erfülltSchadensbedingte Pflicht zu SozialleistungenDie Behandlungspflicht der Krankenkasse beruht auf der durch den Unfall verursachten Verletzung.
- 4erfülltSachliche und zeitliche KongruenzKassenleistung und Ersatzanspruch betreffen dieselben Behandlungskosten im selben Zeitraum.
Ein fremder Radfahrer fährt aus Unachtsamkeit die Fußgängerin Lea an und bricht ihr den Arm. Leas gesetzliche Krankenkasse muss die ärztliche Behandlung des gebrochenen Arms in der ersten Juniwoche bezahlen. Es geht allein um eine Geldentschädigung durch den Radfahrer für die Schmerzen, die Lea in der ersten Juniwoche erleidet.
Trifft „Forderungsübergang bei Sozialleistungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen DrittenDie fahrlässige Körperverletzung begründet einen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.
- 2erfülltGesetzlich erfasster LeistungsträgerDie gesetzliche Krankenkasse gehört zu den von § 116 SGB X erfassten Versicherungsträgern.
- 3erfülltSchadensbedingte Pflicht zu SozialleistungenDie Krankenkasse schuldet wegen der Unfallverletzung Leistungen zur ärztlichen Behandlung.
- 4fehltSachliche und zeitliche KongruenzTrotz desselben Zeitraums fehlt die sachliche Kongruenz, weil die Krankenbehandlung keinen immateriellen Schaden ausgleicht.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruchsübergang wird davon abhängig gemacht, dass der Träger die Sozialleistung bereits ausgezahlt hat.
RichtigEine bereits erfolgte Auszahlung ist nicht erforderlich; entscheidend ist die schadensbedingte Pflicht zu kongruenten Sozialleistungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema