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Forderungsübergang bei Sozialleistungen

§ 116 SGB X · Öffentliches Recht

Nach § 116 SGB X geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen einen Dritten kraft Gesetzes auf den zuständigen Versicherungsträger, Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfeträger über, soweit dieser aufgrund des schädigenden Ereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat und diese Leistungen zeitlich und sachlich kongruent mit dem Schadensersatzanspruch sind. Den Versicherungsträgern stehen dabei die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gleich.

Merksatz

Dasselbe Schadensereignis genügt nicht; Sozialleistung und Schadensersatz müssen auch nach Schadensart und Zeitraum zusammenpassen.

Wer ist nach dem Übergang Gläubiger?Gezeigt wird nur der übergehende Teil des Ersatzanspruchs. Der Schädiger bleibt Schuldner, der Leistungsträger wird neuer Gläubiger.
Soweit übergegangenErsatzanspruchGGeschädigterSSchädigerTLeistungsträger12GGeschädigterSSchädigerTLeistungsträger
1
Soweit übergegangen
Soweit der Anspruch übergeht, ist der Geschädigte nicht mehr dessen Gläubiger.
2
Ersatzanspruch
Der Träger wird im Umfang des Übergangs neuer Gläubiger des Ersatzanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein fremder Radfahrer fährt aus Unachtsamkeit die Fußgängerin Lea an und bricht ihr den Arm. Leas gesetzliche Krankenkasse muss die ärztliche Behandlung des gebrochenen Arms in der ersten Juniwoche bezahlen. Es geht allein um den Ersatz dieser Behandlungskosten für die erste Juniwoche durch den Radfahrer.

Trifft „Forderungsübergang bei Sozialleistungen“ hier zu?

„Forderungsübergang bei Sozialleistungen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten
    Die fahrlässige Körperverletzung begründet einen Ersatzanspruch gegen den Radfahrer aus § 823 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich erfasster Leistungsträger
    Die gesetzliche Krankenkasse ist ein Versicherungsträger im Sinne des § 116 SGB X.
    erfüllt
  3. 3
    Schadensbedingte Pflicht zu Sozialleistungen
    Die Behandlungspflicht der Krankenkasse beruht auf der durch den Unfall verursachten Verletzung.
    erfüllt
  4. 4
    Sachliche und zeitliche Kongruenz
    Kassenleistung und Ersatzanspruch betreffen dieselben Behandlungskosten im selben Zeitraum.
    erfüllt
BFall B

Ein fremder Radfahrer fährt aus Unachtsamkeit die Fußgängerin Lea an und bricht ihr den Arm. Leas gesetzliche Krankenkasse muss die ärztliche Behandlung des gebrochenen Arms in der ersten Juniwoche bezahlen. Es geht allein um eine Geldentschädigung durch den Radfahrer für die Schmerzen, die Lea in der ersten Juniwoche erleidet.

Trifft „Forderungsübergang bei Sozialleistungen“ hier zu?

„Forderungsübergang bei Sozialleistungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachliche und zeitliche Kongruenz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten
    Die fahrlässige Körperverletzung begründet einen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich erfasster Leistungsträger
    Die gesetzliche Krankenkasse gehört zu den von § 116 SGB X erfassten Versicherungsträgern.
    erfüllt
  3. 3
    Schadensbedingte Pflicht zu Sozialleistungen
    Die Krankenkasse schuldet wegen der Unfallverletzung Leistungen zur ärztlichen Behandlung.
    erfüllt
  4. 4
    Sachliche und zeitliche Kongruenz
    Trotz desselben Zeitraums fehlt die sachliche Kongruenz, weil die Krankenbehandlung keinen immateriellen Schaden ausgleicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Anspruchsübergang wird davon abhängig gemacht, dass der Träger die Sozialleistung bereits ausgezahlt hat.

RichtigEine bereits erfolgte Auszahlung ist nicht erforderlich; entscheidend ist die schadensbedingte Pflicht zu kongruenten Sozialleistungen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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