Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Förderrichtlinie

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Eine Förderrichtlinie ist eine verwaltungsinterne Regelung (Verwaltungsvorschrift), durch die der Zuwendungsgeber die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Gewährung von Subventionen oder sonstigen staatlichen Zuwendungen einheitlich festlegt und dadurch sein Ermessen bei der Mittelvergabe im Voraus bindet. Sie entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger, erlangt jedoch über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Gebot der Selbstbindung der Verwaltung mittelbare Rechtswirkung.

Merksatz

Der Richtlinientext allein begründet keinen Förderanspruch; entscheidend ist die Gleichbehandlung durch die Verwaltung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt legt in einem nur an ihre Beschäftigten gerichteten Papier fest, welche Kulturvereine freiwillige Geldzuschüsse erhalten können, wie hoch diese ausfallen und wie Anträge zu bearbeiten sind. Das Papier gibt den Beschäftigten für ihre Entscheidungsspielräume einheitliche Maßstäbe vor. Die Stadt entscheidet über jeden Antrag gesondert und bewilligt seit Jahren bei gleichen Umständen dieselben Beträge. Ein Kulturverein beantragt den Zuschuss unter denselben Umständen wie die bisher geförderten Vereine.

Trifft „Förderrichtlinie“ hier zu?

„Förderrichtlinie“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsinterne Regelung
    Die Vorgaben richten sich an das Personal der Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Einheitliche Ermessenslenkung bei der Zuwendungsvergabe
    Die Vorgaben vereinheitlichen Voraussetzungen, Höhe und Verfahren der Zuschüsse und lenken die Entscheidungsspielräume.
    erfüllt
  3. 3
    Keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Bürgern
    Das interne Papier begründet selbst keine unmittelbar gegenüber den Vereinen geltenden Rechte oder Pflichten.
    erfüllt
  4. 4
    Mittelbare Rechtswirkung durch Gleichheitssatz und Selbstbindung
    Die gleichmäßige Vergabepraxis bindet die Stadt über das Gleichbehandlungsgebot auch gegenüber dem antragstellenden Verein.
    erfüllt
BFall B

Das Straßenamt legt in einem nur an seine Beschäftigten gerichteten Papier fest, unter welchen Bedingungen Werbeschilder auf Gehwegen erlaubt werden, wie groß sie sein dürfen und wie Anträge zu bearbeiten sind. Für die Erlaubnis zahlen die Antragsteller die reguläre Gebühr; Geld oder andere Förderleistungen erhalten sie nicht. Das Papier gibt den Beschäftigten einheitliche Maßstäbe für ihre Entscheidungsspielräume vor, und über jeden Antrag wird gesondert entschieden. Das Amt wendet diese Maßstäbe seit Jahren an und behandelt Anträge mit gleichen Umständen gleich.

Trifft „Förderrichtlinie“ hier zu?

„Förderrichtlinie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einheitliche Ermessenslenkung bei der Zuwendungsvergabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsinterne Regelung
    Die Vorgaben richten sich ausschließlich an das Personal des Straßenamts.
    erfüllt
  2. 2
    Einheitliche Ermessenslenkung bei der Zuwendungsvergabe
    Die Vorgaben lenken Entscheidungen über Werbeschilder, nicht über staatliche Zuwendungen.
    fehlt
  3. 3
    Keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Bürgern
    Das interne Papier begründet selbst keine unmittelbar gegenüber den Antragstellern geltenden Rechte oder Pflichten.
    erfüllt
  4. 4
    Mittelbare Rechtswirkung durch Gleichheitssatz und Selbstbindung
    Die gleichmäßige Anwendung bindet das Amt über das Gleichbehandlungsgebot bei vergleichbaren Anträgen.
    erfüllt
Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.