Definitionen
Förderrichtlinie
Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtEine Förderrichtlinie ist eine verwaltungsinterne Regelung (Verwaltungsvorschrift), durch die der Zuwendungsgeber die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Gewährung von Subventionen oder sonstigen staatlichen Zuwendungen einheitlich festlegt und dadurch sein Ermessen bei der Mittelvergabe im Voraus bindet. Sie entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger, erlangt jedoch über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Gebot der Selbstbindung der Verwaltung mittelbare Rechtswirkung.
Der Richtlinientext allein begründet keinen Förderanspruch; entscheidend ist die Gleichbehandlung durch die Verwaltung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt legt in einem nur an ihre Beschäftigten gerichteten Papier fest, welche Kulturvereine freiwillige Geldzuschüsse erhalten können, wie hoch diese ausfallen und wie Anträge zu bearbeiten sind. Das Papier gibt den Beschäftigten für ihre Entscheidungsspielräume einheitliche Maßstäbe vor. Die Stadt entscheidet über jeden Antrag gesondert und bewilligt seit Jahren bei gleichen Umständen dieselben Beträge. Ein Kulturverein beantragt den Zuschuss unter denselben Umständen wie die bisher geförderten Vereine.
Trifft „Förderrichtlinie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsinterne RegelungDie Vorgaben richten sich an das Personal der Stadt.
- 2erfülltEinheitliche Ermessenslenkung bei der ZuwendungsvergabeDie Vorgaben vereinheitlichen Voraussetzungen, Höhe und Verfahren der Zuschüsse und lenken die Entscheidungsspielräume.
- 3erfülltKeine unmittelbare Außenwirkung gegenüber BürgernDas interne Papier begründet selbst keine unmittelbar gegenüber den Vereinen geltenden Rechte oder Pflichten.
- 4erfülltMittelbare Rechtswirkung durch Gleichheitssatz und SelbstbindungDie gleichmäßige Vergabepraxis bindet die Stadt über das Gleichbehandlungsgebot auch gegenüber dem antragstellenden Verein.
Das Straßenamt legt in einem nur an seine Beschäftigten gerichteten Papier fest, unter welchen Bedingungen Werbeschilder auf Gehwegen erlaubt werden, wie groß sie sein dürfen und wie Anträge zu bearbeiten sind. Für die Erlaubnis zahlen die Antragsteller die reguläre Gebühr; Geld oder andere Förderleistungen erhalten sie nicht. Das Papier gibt den Beschäftigten einheitliche Maßstäbe für ihre Entscheidungsspielräume vor, und über jeden Antrag wird gesondert entschieden. Das Amt wendet diese Maßstäbe seit Jahren an und behandelt Anträge mit gleichen Umständen gleich.
Trifft „Förderrichtlinie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsinterne RegelungDie Vorgaben richten sich ausschließlich an das Personal des Straßenamts.
- 2fehltEinheitliche Ermessenslenkung bei der ZuwendungsvergabeDie Vorgaben lenken Entscheidungen über Werbeschilder, nicht über staatliche Zuwendungen.
- 3erfülltKeine unmittelbare Außenwirkung gegenüber BürgernDas interne Papier begründet selbst keine unmittelbar gegenüber den Antragstellern geltenden Rechte oder Pflichten.
- 4erfülltMittelbare Rechtswirkung durch Gleichheitssatz und SelbstbindungDie gleichmäßige Anwendung bindet das Amt über das Gleichbehandlungsgebot bei vergleichbaren Anträgen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema