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Förderpflicht (Öffentliches Recht)

§ 24 SGB VIII · Öffentliches Recht

Die Förderpflicht bezeichnet die gesetzlich oder verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung des Staates, bestimmte Lebensbereiche, Einrichtungen oder Personengruppen aktiv zu unterstützen und zu fördern, etwa im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung oder der Daseinsvorsorge.

Merksatz

Bloße staatliche Hilfsbereitschaft genügt nicht; entscheidend ist eine rechtliche Verpflichtung zur aktiven Unterstützung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die zweijährige Lea soll an fünf Tagen pro Woche für jeweils sechs Stunden betreut werden. 2Ihre Eltern wenden sich dafür an den zuständigen Landkreis. 3Dieser stellt Lea einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit altersgerechten Spiel- und Lernangeboten bereit.

Trifft „Förderpflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Förderpflicht (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage
    Für Lea besteht aufgrund ihres Alters ein gesetzlicher Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII.
    erfüllt
  2. 2
    Staat als Verpflichteter
    Der zuständige Landkreis erfüllt als Träger öffentlicher Jugendhilfe eine staatliche Aufgabe.
    erfüllt
  3. 3
    Aktive Unterstützung bestimmter Bereiche, Einrichtungen oder Personengruppen
    Die Bereitstellung des Platzes unterstützt die frühkindliche Entwicklung aktiv.
    erfüllt
BFall B

1Der selbstständige Tischler Paul bildet die 18-jährige Nora in seinem eigenen Handwerksbetrieb zur Tischlerin aus. 3Er vermittelt ihr die beruflichen Fertigkeiten und stellt ihr die für die Ausbildung nötigen Werkzeuge kostenlos bereit.

Trifft „Förderpflicht (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Förderpflicht (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staat als Verpflichteter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage
    Als Ausbildender ist Paul nach § 14 BBiG zur ordnungsgemäßen Ausbildung und zur kostenlosen Bereitstellung erforderlicher Ausbildungsmittel verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Staat als Verpflichteter
    Verpflichtet ist der private Betriebsinhaber Paul, nicht der Staat.
    fehlt
  3. 3
    Aktive Unterstützung bestimmter Bereiche, Einrichtungen oder Personengruppen
    Die Wissensvermittlung und die Bereitstellung der Werkzeuge unterstützen Noras berufliche Bildung aktiv.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie zusätzlichen Voraussetzungen für die Betreuung unter Einjähriger werden auch bei zweijährigen Kindern verlangt.

RichtigAb dem ersten und vor dem dritten Geburtstag hängt der Anspruch insbesondere nicht von einer Erwerbstätigkeit der Eltern ab.

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