Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Forderung

§ 241 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, von einem bestimmten Schuldner ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch aus einem Schuldverhältnis).

Merksatz

Eine Forderung richtet sich gegen den Schuldner, nicht gegen jedermann.

Was unterscheidet Forderung und Anspruch?Die Forderung ist ein Unterfall des Anspruchs. Der Oberbegriff Anspruch erfasst auch Ansprüche aus dem Eigentum.
Forderung
Anspruch
Einordnung
Unterfall des Anspruchs
Oberbegriff
Rechtsgrund
Beruht auf einem Schuldverhältnis
Kann auch aus einem dinglichen Recht folgen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna verkauft Ben ihr gebrauchtes Fahrrad für 120 Euro und übergibt es ihm sofort. Ben nimmt das Fahrrad mit, zahlt den vereinbarten Preis aber noch nicht.

Trifft „Forderung“ hier zu?

„Forderung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Recht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen
    Anna hat ein Recht auf Zahlung des Kaufpreises und damit auf ein Tun.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Schuldner
    Ben ist als Käufer die bestimmte Person, die den Kaufpreis schuldet.
    erfüllt
  3. 3
    Anspruch aus einem Schuldverhältnis
    Der Zahlungsanspruch entsteht aus dem Kaufvertrag als Schuldverhältnis.
    erfüllt
BFall B

Anna gehört ein Fahrrad, das Ben in der irrtümlichen Annahme, es sei sein eigenes, in seinen Keller gestellt hat. Anna und Ben haben nie eine Vereinbarung über das Fahrrad getroffen. Anna verlangt von Ben das Fahrrad zurück und beruft sich dafür ausschließlich darauf, dass es ihr gehört.

Trifft „Forderung“ hier zu?

„Forderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anspruch aus einem Schuldverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Recht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen
    Anna hat als Eigentümerin gegen Ben einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, der auf ein Tun gerichtet ist.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Schuldner
    Der Herausgabeanspruch richtet sich gegen Ben als gegenwärtigen Besitzer.
    erfüllt
  3. 3
    Anspruch aus einem Schuldverhältnis
    Der hier ausschließlich aus dem Eigentum hergeleitete Anspruch ist dinglich und kein schuldrechtlicher Anspruch.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerForderung und Anspruch werden gleichgesetzt, sodass auch rein dingliche Ansprüche als Forderungen gelten.

RichtigDie Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch; ein allein aus dem Eigentum folgender Herausgabeanspruch gehört nicht dazu.

Verwechslung

FehlerEine Forderung wird mit einer Geldforderung gleichgesetzt.

RichtigDer geschuldete Inhalt kann beispielsweise auch die Übergabe einer Sache oder das Unterlassen einer Handlung sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.