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Feststellungsausspruch

§ 67 BVerfGG · Öffentliches Recht

Der Feststellungsausspruch nach § 67 BVerfGG ist die Entscheidungsform des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren, durch die das Gericht ausspricht, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt, ohne die Maßnahme selbst aufzuheben oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten.

Merksatz

Die verfassungsrechtliche Bewertung ist von der Aufhebung einer Maßnahme oder der Anordnung bestimmten Verhaltens zu trennen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundestagsfraktion, der ein Drittel der Abgeordneten angehört, erhält im neu eingesetzten Untersuchungsausschuss keinen Sitz. 1Im Verfahren zwischen der Fraktion und dem Bundestag erklärt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, 2dass dieser Ausschluss die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Fraktion verletzt. 3Der Entscheidungssatz enthält weder eine Aufhebung des Beschlusses noch eine Anweisung an den Bundestag, ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen.

Trifft „Feststellungsausspruch“ hier zu?

„Feststellungsausspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Organstreit zwischen der Fraktion und dem Bundestag.
    erfüllt
  2. 2
    Ausspruch darüber, ob ein Grundgesetzverstoß vorliegt
    Das Gericht stellt eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Mitwirkungsrechte fest.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Aufhebung und keine Verpflichtung zu bestimmtem Verhalten
    Das Gericht beschränkt sich auf die Feststellung und ordnet keine dieser weiteren Rechtsfolgen an.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundestagsfraktion greift beim Bundesverfassungsgericht erstmals einen Beschluss des Bundestages an, der ihr seit acht Monaten bekannt ist. 1Im Verfahren zwischen der Fraktion und dem Bundestag beendet das Gericht den Streit allein wegen der verspäteten Antragstellung und äußert sich nicht zur Vereinbarkeit des Beschlusses mit dem Grundgesetz. 3Der Entscheidungssatz enthält weder eine Aufhebung des Beschlusses noch eine Anweisung an den Bundestag, ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen.

Trifft „Feststellungsausspruch“ hier zu?

„Feststellungsausspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausspruch darüber, ob ein Grundgesetzverstoß vorliegt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren
    Das Bundesverfassungsgericht trifft eine Entscheidung im Organstreit zwischen der Fraktion und dem Bundestag.
    erfüllt
  2. 2
    Ausspruch darüber, ob ein Grundgesetzverstoß vorliegt
    Die Entscheidung betrifft nur die verspätete Antragstellung und enthält keine Aussage über einen Grundgesetzverstoß.
    fehlt
  3. 3
    Keine Aufhebung und keine Verpflichtung zu bestimmtem Verhalten
    Auch diese rein verfahrensrechtliche Entscheidung hebt nichts auf und ordnet kein bestimmtes Verhalten an.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem erfolgreichen Antrag wird angenommen, das Bundesverfassungsgericht hebe die beanstandete Maßnahme auf oder verpflichte den Antragsgegner unmittelbar zu einem bestimmten Verhalten.

RichtigDer Feststellungsausspruch stellt den Grundgesetzverstoß fest, enthält aber weder eine Aufhebung noch eine Verpflichtung zu bestimmtem Verhalten.

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