Definitionen
Feststellungsklage (Zivilprozess)
§ 256 ZPO · ZivilrechtDie Feststellungsklage ist die auf gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit bzw. Unechtheit einer Urkunde gerichtete Klage. Außer bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung erforderlich. Die Feststellungsklage ist gegenüber einer Leistungsklage grundsätzlich subsidiär.
Entscheidend ist regelmäßig ein rechtliches Bedürfnis nach zeitnaher Klärung, nicht bloß der Wunsch nach Gewissheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hat mit Ben einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen und wohnt dort. 2Ben bestreitet nun, dass zwischen ihnen ein Mietverhältnis besteht. 1Nora beantragt bei Gericht, verbindlich zu klären, dass der Mietvertrag fortbesteht. 3Über eine bestimmte Zahlung oder sonstige noch ausstehende Leistung streiten die beiden nicht.
Trifft „Feststellungsklage (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeststellung eines Rechtsverhältnisses oder der UrkundenechtheitDas Bestehen des Mietverhältnisses ist ein zulässiger Gegenstand gerichtlicher Feststellung.
- 2erfülltRechtliches Interesse an zeitnaher Klärung, außer bei ZwischenfeststellungsklagenBens Bestreiten schafft eine gegenwärtige Unsicherheit über Noras Rechtsstellung, die das Urteil beseitigen kann.
- 3erfülltKein entgegenstehender Vorrang einer LeistungsklageEine konkrete Leistungsklage bietet hier keinen umfassenderen Rechtsschutz als die Klärung des fortbestehenden Mietverhältnisses.
Nora hat mit Ben einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen und wohnt dort. Ben bestätigt ihr uneingeschränkt, dass das Mietverhältnis fortbesteht, und erkennt alle Pflichten daraus an. 1Nora beantragt dennoch bei Gericht, verbindlich zu klären, dass der Mietvertrag fortbesteht. 3Über eine bestimmte Zahlung oder sonstige noch ausstehende Leistung streiten die beiden nicht.
Trifft „Feststellungsklage (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeststellung eines Rechtsverhältnisses oder der UrkundenechtheitNoras Antrag betrifft das Bestehen eines konkreten Mietverhältnisses.
- 2fehltRechtliches Interesse an zeitnaher Klärung, außer bei ZwischenfeststellungsklagenWegen Bens uneingeschränkter Bestätigung fehlt eine gegenwärtige Unsicherheit über Noras Rechtsstellung.
- 3erfülltKein entgegenstehender Vorrang einer LeistungsklageEs gibt keine konkrete ausstehende Leistung, auf deren gerichtliche Durchsetzung Nora verwiesen werden könnte.
Typische Fehler
FehlerDie Möglichkeit einer Leistungsklage wird ausnahmslos als Ausschlussgrund behandelt.
RichtigDer Vorrang der Leistungsklage gilt nur grundsätzlich; anerkannte Ausnahmen müssen berücksichtigt werden.
FehlerAuch für die Zwischenfeststellungsklage wird ein besonderes Feststellungsinteresse verlangt.
RichtigBei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO muss kein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema