Definitionen
Fiktives Einkommen
§ 1603 BGB · ZivilrechtFiktives Einkommen ist ein Einkommen, das einer Partei – insbesondere im Unterhaltsrecht – nicht tatsächlich zufließt, ihr aber gleichwohl als erzielbar zugerechnet wird, weil sie eine ihr mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt oder aufgibt, ohne hierfür einen hinreichenden Grund zu haben (Verletzung der Erwerbsobliegenheit).
Auch ohne tatsächlichen Verdienst kann die unbegründete Ablehnung einer realen, zumutbaren Arbeitsmöglichkeit zu einer Einkommenszurechnung führen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul lebt getrennt von seiner zehnjährigen Tochter, für deren Lebensunterhalt er Geld zahlen soll. 1Er erhält keinen Arbeitslohn. 2Sein früherer Arbeitgeber bietet ihm verbindlich an, sofort wieder vor Ort in seinem erlernten Beruf zu den bisherigen, üblichen Bedingungen zu arbeiten. Paul ist gesund und könnte die Stelle antreten, lehnt sie aber ab, weil er lieber ausschlafen möchte.
Trifft „Fiktives Einkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKein tatsächlicher EinkommenszuflussDer Arbeitslohn, dessen Zurechnung in Betracht kommt, fließt Paul tatsächlich nicht zu.
- 2erfülltVerletzung der ErwerbsobliegenheitPaul lehnt eine konkret verfügbare, mögliche und zumutbare Arbeit ohne hinreichenden Grund ab.
Paul lebt getrennt von seiner zehnjährigen Tochter, für deren Lebensunterhalt er Geld zahlen soll. Seit einem schweren Schlaganfall kann er nach ärztlicher Feststellung dauerhaft keinerlei Arbeit mehr ausüben. Sein Arbeitsverhältnis ist beendet, und 1er erhält keinen Arbeitslohn mehr.
Trifft „Fiktives Einkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKein tatsächlicher EinkommenszuflussDer frühere Arbeitslohn fließt Paul tatsächlich nicht mehr zu.
- 2fehltVerletzung der ErwerbsobliegenheitWegen seiner Erkrankung kann Paul keine Arbeit ausüben und verletzt durch seine Erwerbslosigkeit keine Erwerbsobliegenheit.
Typische Fehler
FehlerEin früheres Gehalt wird unverändert zugerechnet, ohne die heutigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen.
RichtigMaßgeblich ist das Einkommen, das mit einer aktuell möglichen und zumutbaren Tätigkeit erzielt werden könnte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema