Definitionen
Fiktionswirkung
§ 7 KSchG · ZivilrechtNach § 7 KSchG gilt eine dem Arbeitnehmer zugegangene schriftliche Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig gerichtlich nach Maßgabe von § 4 Satz 1 sowie §§ 5 und 6 KSchG geltend macht; die Kündigung wird damit unwiderlegbar als wirksam fingiert, unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich wirksam war. Die Klage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); ein abweichender Fristbeginn (§ 4 Satz 4 KSchG), die nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG) und die verlängerte Anrufungsfrist (§ 6 KSchG) bleiben zu berücksichtigen.
Auch materiell fehlerhafte Kündigungen können durch versäumte gerichtliche Gegenwehr wirksam werden.
- ZugangSchriftliche KündigungDer Zugang löst im Regelfall die dreiwöchige Klagefrist aus.
- FristablaufWirksamkeitsfiktionOhne rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam.
- Schriftliche Kündigung Der Zugang löst im Regelfall die dreiwöchige Klagefrist aus.
- Wirksamkeitsfiktion Ohne rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia arbeitet seit fünf Jahren in einem Betrieb mit 30 Vollzeitbeschäftigten und 1erhält vom Geschäftsführer ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben. Er will ihre unverändert benötigte Stelle seinem Neffen geben und hat weder an ihrer Arbeit noch an ihrem Verhalten etwas auszusetzen. 2Auch vier Monate nach Erhalt hat Mia bei keinem Gericht eine Klage eingereicht, obwohl sie dazu jederzeit in der Lage war.
Trifft „Fiktionswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugang einer schriftlichen KündigungDas vom Geschäftsführer unterschriebene Kündigungsschreiben ist Mia zugegangen.
- 2erfülltKeine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der RechtsunwirksamkeitMia lässt die Klagefrist verstreichen und macht die Unwirksamkeit auch nicht nachträglich gerichtlich geltend.
Mia arbeitet seit fünf Jahren in einem Betrieb mit 30 Vollzeitbeschäftigten und 1erhält vom Geschäftsführer ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben. Er will ihre unverändert benötigte Stelle seinem Neffen geben und hat weder an ihrer Arbeit noch an ihrem Verhalten etwas auszusetzen. Zehn Tage nach Erhalt reicht Mia beim Arbeitsgericht eine Klage gegen ihre Arbeitgeberin ein, mit der sie geltend macht, dass das Schreiben ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Klage wird ihrer Arbeitgeberin am folgenden Tag zugestellt.
Trifft „Fiktionswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugang einer schriftlichen KündigungDas vom Geschäftsführer unterschriebene Kündigungsschreiben ist Mia zugegangen.
- 2fehltKeine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der RechtsunwirksamkeitMias Klage wird bereits elf Tage nach Zugang zugestellt und wahrt damit die dreiwöchige Frist.
Typische Fehler
FehlerEin rechtzeitiger Protest gegenüber dem Arbeitgeber wird mit einer gerichtlichen Geltendmachung gleichgesetzt.
RichtigEin bloßer Protest beim Arbeitgeber genügt nicht; die Unwirksamkeit muss rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden.
FehlerDer Fiktion wird nur eine Wirkung für die Zukunft ab Ablauf der Klagefrist zugeschrieben.
RichtigDie Kündigung wird rückwirkend als bereits von Beginn an rechtswirksam behandelt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema