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Fiktionswirkung

§ 7 KSchG · Zivilrecht

Nach § 7 KSchG gilt eine dem Arbeitnehmer zugegangene schriftliche Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig gerichtlich nach Maßgabe von § 4 Satz 1 sowie §§ 5 und 6 KSchG geltend macht; die Kündigung wird damit unwiderlegbar als wirksam fingiert, unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich wirksam war. Die Klage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); ein abweichender Fristbeginn (§ 4 Satz 4 KSchG), die nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG) und die verlängerte Anrufungsfrist (§ 6 KSchG) bleiben zu berücksichtigen.

Merksatz

Auch materiell fehlerhafte Kündigungen können durch versäumte gerichtliche Gegenwehr wirksam werden.

Wann greift die Fiktionswirkung?Gezeigt ist der Regelfall; ein anderer Fristbeginn sowie die Sonderregeln der §§ 5 und 6 KSchG bleiben zu beachten.
  1. Zugang
    Schriftliche Kündigung
    Der Zugang löst im Regelfall die dreiwöchige Klagefrist aus.
  2. Fristablauf
    Wirksamkeitsfiktion
    Ohne rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam.
  1. Schriftliche Kündigung Der Zugang löst im Regelfall die dreiwöchige Klagefrist aus.
  2. Wirksamkeitsfiktion Ohne rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam.
Grundsätzlich drei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mia arbeitet seit fünf Jahren in einem Betrieb mit 30 Vollzeitbeschäftigten und 1erhält vom Geschäftsführer ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben. Er will ihre unverändert benötigte Stelle seinem Neffen geben und hat weder an ihrer Arbeit noch an ihrem Verhalten etwas auszusetzen. 2Auch vier Monate nach Erhalt hat Mia bei keinem Gericht eine Klage eingereicht, obwohl sie dazu jederzeit in der Lage war.

Trifft „Fiktionswirkung“ hier zu?

„Fiktionswirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugang einer schriftlichen Kündigung
    Das vom Geschäftsführer unterschriebene Kündigungsschreiben ist Mia zugegangen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit
    Mia lässt die Klagefrist verstreichen und macht die Unwirksamkeit auch nicht nachträglich gerichtlich geltend.
    erfüllt
BFall B

Mia arbeitet seit fünf Jahren in einem Betrieb mit 30 Vollzeitbeschäftigten und 1erhält vom Geschäftsführer ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben. Er will ihre unverändert benötigte Stelle seinem Neffen geben und hat weder an ihrer Arbeit noch an ihrem Verhalten etwas auszusetzen. Zehn Tage nach Erhalt reicht Mia beim Arbeitsgericht eine Klage gegen ihre Arbeitgeberin ein, mit der sie geltend macht, dass das Schreiben ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Klage wird ihrer Arbeitgeberin am folgenden Tag zugestellt.

Trifft „Fiktionswirkung“ hier zu?

„Fiktionswirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugang einer schriftlichen Kündigung
    Das vom Geschäftsführer unterschriebene Kündigungsschreiben ist Mia zugegangen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit
    Mias Klage wird bereits elf Tage nach Zugang zugestellt und wahrt damit die dreiwöchige Frist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin rechtzeitiger Protest gegenüber dem Arbeitgeber wird mit einer gerichtlichen Geltendmachung gleichgesetzt.

RichtigEin bloßer Protest beim Arbeitgeber genügt nicht; die Unwirksamkeit muss rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Fiktion wird nur eine Wirkung für die Zukunft ab Ablauf der Klagefrist zugeschrieben.

RichtigDie Kündigung wird rückwirkend als bereits von Beginn an rechtswirksam behandelt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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