Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Fiktiver Grundverwaltungsakt

§ 6 Abs. 2 VwVG · Öffentliches Recht

Ein fiktiver Grundverwaltungsakt, gleichbedeutend auch hypothetische Grundverfügung genannt, ist der nicht ergangene Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit beim Sofortvollzug geprüft wird, weil der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet wird. Gefragt wird, ob die Behörde einen entsprechenden Verwaltungsakt rechtmäßig hätte erlassen können und hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zulässig ist der sofortige Vollzug außerdem nur, wenn er zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Merksatz

Ohne Grundverfügung wird geprüft, ob ein entsprechender Verwaltungsakt rechtmäßig hätte ergehen können.

Was wird beim Sofortvollzug geprüft?Links der Sofortvollzug mit fiktivem Grundverwaltungsakt, rechts das gestreckte Verfahren mit erlassener Grundverfügung.
Sofortvollzug
Gestrecktes Verfahren
Grundverfügung
Keine, der Zwang wird ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet
Ein erlassener Verwaltungsakt wird durchgesetzt
Prüfgegenstand
Ob ein entsprechender Verwaltungsakt rechtmäßig hätte ergehen können
Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der erlassenen Grundverfügung
Besondere Voraussetzung
Notwendig, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern oder eine drohende Gefahr abzuwenden
Unanfechtbar, sofortiger Vollzug angeordnet oder Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein unbemanntes Sportboot hat sich auf einer vom Bund verwalteten Wasserstraße losgerissen und treibt auf eine Schleuse zu. 4Die Eigentümerin ist trotz mehrerer Anrufe nicht zu erreichen. 3Die für die Gefahrenabwehr auf dieser Wasserstraße zuständige Bundesbehörde 2darf Eigentümern in solchen Lagen aufgeben, ihr Boot zu sichern. Ihre Mitarbeiter schleppen das Boot sofort an ein sicheres Ufer, 1ohne zuvor eine Anordnung zu erlassen.

Trifft „Fiktiver Grundverwaltungsakt“ hier zu?

„Fiktiver Grundverwaltungsakt“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt
    Das Abschleppen ist Verwaltungszwang, dem keine Grundverfügung an die Eigentümerin vorausgeht.
    erfüllt
  2. 2
    Entsprechender Verwaltungsakt wäre rechtmäßig
    Eine Anordnung an die Eigentümerin, ihr treibendes Boot zu sichern, hätte rechtmäßig ergehen können.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln innerhalb der gesetzlichen Befugnisse
    Die zuständige Behörde handelt im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Aufgabe und Befugnis.
    erfüllt
  4. 4
    Notwendigkeit zur Tatverhinderung oder Gefahrenabwehr
    Das Boot droht die Schleuse zu beschädigen, und eine Anordnung an die unerreichbare Eigentümerin käme zu spät.
    erfüllt
BFall B

Eine Bootseigentümerin hat ihr Sportboot auf einer vom Bund verwalteten Wasserstraße so festgemacht, dass es die Zufahrt zu einer Schleuse versperrt. Sie sitzt an Bord und könnte jederzeit ablegen. 3Die für die Gefahrenabwehr auf dieser Wasserstraße zuständige Bundesbehörde 2darf Eigentümern in solchen Lagen aufgeben, ihr Boot zu verlegen. Ihre Mitarbeiter schleppen das Boot sofort weg, ohne die Eigentümerin anzusprechen und 1ohne zuvor eine Anordnung zu erlassen.

Trifft „Fiktiver Grundverwaltungsakt“ hier zu?

„Fiktiver Grundverwaltungsakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Notwendigkeit zur Tatverhinderung oder Gefahrenabwehr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt
    Das Abschleppen ist Verwaltungszwang, dem keine Grundverfügung an die Eigentümerin vorausgeht.
    erfüllt
  2. 2
    Entsprechender Verwaltungsakt wäre rechtmäßig
    Eine Anordnung an die Eigentümerin, die versperrte Schleusenzufahrt freizumachen, hätte rechtmäßig ergehen können.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln innerhalb der gesetzlichen Befugnisse
    Die zuständige Behörde handelt im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Aufgabe und Befugnis.
    erfüllt
  4. 4
    Notwendigkeit zur Tatverhinderung oder Gefahrenabwehr
    Die Eigentümerin ist an Bord und kann sofort selbst ablegen, sodass eine Anordnung genügt hätte und der sofortige Vollzug nicht notwendig war.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer fiktive Grundverwaltungsakt wird mit der Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG gleichgesetzt, bei der eine beantragte Genehmigung nach Fristablauf als erteilt gilt.

RichtigDer Begriff gehört zum Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt; gedanklich geprüft wird die fehlende Grundverfügung, nicht eine als erteilt geltende Genehmigung.

Prüfungsort

FehlerBeim Sofortvollzug wird geprüft, ob die Grundverfügung unanfechtbar oder ihr sofortiger Vollzug angeordnet ist.

RichtigEine Grundverfügung ist nicht ergangen; statt ihrer Bestandskraft oder Vollziehbarkeit wird geprüft, ob ein entsprechender Verwaltungsakt rechtmäßig hätte erlassen werden können.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.