Definitionen
Fiktiver Grundverwaltungsakt
§ 6 Abs. 2 VwVG · Öffentliches RechtEin fiktiver Grundverwaltungsakt, gleichbedeutend auch hypothetische Grundverfügung genannt, ist der nicht ergangene Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit beim Sofortvollzug geprüft wird, weil der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet wird. Gefragt wird, ob die Behörde einen entsprechenden Verwaltungsakt rechtmäßig hätte erlassen können und hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zulässig ist der sofortige Vollzug außerdem nur, wenn er zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Ohne Grundverfügung wird geprüft, ob ein entsprechender Verwaltungsakt rechtmäßig hätte ergehen können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein unbemanntes Sportboot hat sich auf einer vom Bund verwalteten Wasserstraße losgerissen und treibt auf eine Schleuse zu. 4Die Eigentümerin ist trotz mehrerer Anrufe nicht zu erreichen. 3Die für die Gefahrenabwehr auf dieser Wasserstraße zuständige Bundesbehörde 2darf Eigentümern in solchen Lagen aufgeben, ihr Boot zu sichern. Ihre Mitarbeiter schleppen das Boot sofort an ein sicheres Ufer, 1ohne zuvor eine Anordnung zu erlassen.
Trifft „Fiktiver Grundverwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungszwang ohne vorausgehenden VerwaltungsaktDas Abschleppen ist Verwaltungszwang, dem keine Grundverfügung an die Eigentümerin vorausgeht.
- 2erfülltEntsprechender Verwaltungsakt wäre rechtmäßigEine Anordnung an die Eigentümerin, ihr treibendes Boot zu sichern, hätte rechtmäßig ergehen können.
- 3erfülltHandeln innerhalb der gesetzlichen BefugnisseDie zuständige Behörde handelt im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Aufgabe und Befugnis.
- 4erfülltNotwendigkeit zur Tatverhinderung oder GefahrenabwehrDas Boot droht die Schleuse zu beschädigen, und eine Anordnung an die unerreichbare Eigentümerin käme zu spät.
Eine Bootseigentümerin hat ihr Sportboot auf einer vom Bund verwalteten Wasserstraße so festgemacht, dass es die Zufahrt zu einer Schleuse versperrt. Sie sitzt an Bord und könnte jederzeit ablegen. 3Die für die Gefahrenabwehr auf dieser Wasserstraße zuständige Bundesbehörde 2darf Eigentümern in solchen Lagen aufgeben, ihr Boot zu verlegen. Ihre Mitarbeiter schleppen das Boot sofort weg, ohne die Eigentümerin anzusprechen und 1ohne zuvor eine Anordnung zu erlassen.
Trifft „Fiktiver Grundverwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungszwang ohne vorausgehenden VerwaltungsaktDas Abschleppen ist Verwaltungszwang, dem keine Grundverfügung an die Eigentümerin vorausgeht.
- 2erfülltEntsprechender Verwaltungsakt wäre rechtmäßigEine Anordnung an die Eigentümerin, die versperrte Schleusenzufahrt freizumachen, hätte rechtmäßig ergehen können.
- 3erfülltHandeln innerhalb der gesetzlichen BefugnisseDie zuständige Behörde handelt im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Aufgabe und Befugnis.
- 4fehltNotwendigkeit zur Tatverhinderung oder GefahrenabwehrDie Eigentümerin ist an Bord und kann sofort selbst ablegen, sodass eine Anordnung genügt hätte und der sofortige Vollzug nicht notwendig war.
Typische Fehler
FehlerDer fiktive Grundverwaltungsakt wird mit der Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG gleichgesetzt, bei der eine beantragte Genehmigung nach Fristablauf als erteilt gilt.
RichtigDer Begriff gehört zum Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt; gedanklich geprüft wird die fehlende Grundverfügung, nicht eine als erteilt geltende Genehmigung.
FehlerBeim Sofortvollzug wird geprüft, ob die Grundverfügung unanfechtbar oder ihr sofortiger Vollzug angeordnet ist.
RichtigEine Grundverfügung ist nicht ergangen; statt ihrer Bestandskraft oder Vollziehbarkeit wird geprüft, ob ein entsprechender Verwaltungsakt rechtmäßig hätte erlassen werden können.