Definitionen
Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)
Art. 258 II AEUV · Öffentliches RechtDas Feststellungsurteil nach Art. 258 II AEUV ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vertragsverletzungsverfahren, mit der festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat; es hat deklaratorischen Charakter und verpflichtet den Mitgliedstaat gemäß Art. 260 I AEUV, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.
Das Urteil stellt den Vertragsverstoß fest; die erforderliche Abhilfe bleibt Aufgabe des Mitgliedstaats.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Europäische Kommission klagt nach einem erfolglosen Vorverfahren beim Europäischen Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat. Dieser verlangt für gleichartige Waren aus anderen Mitgliedstaaten eine höhere Steuer als für heimische Waren. 2Im Urteil erklärt das Gericht, der Staat habe damit seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt.
Trifft „Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung des EuGH im VertragsverletzungsverfahrenDer EuGH entscheidet über die Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen den Mitgliedstaat.
- 2erfülltFeststellung eines mitgliedstaatlichen VertragsverstoßesDas Urteil stellt einen Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen fest.
1Die Europäische Kommission klagt nach einem erfolglosen Vorverfahren beim Europäischen Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat. Sie behauptet, der Staat besteuere gleichartige Waren aus anderen Mitgliedstaaten höher als heimische Waren. Das Gericht stellt fest, dass beide Warengruppen schon immer vollständig gleich besteuert wurden. Es weist die Klage deshalb ab.
Trifft „Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung des EuGH im VertragsverletzungsverfahrenAuch die Abweisung der Klage ist eine Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren.
- 2fehltFeststellung eines mitgliedstaatlichen VertragsverstoßesDas Gericht weist die Klage ab, statt einen Vertragsverstoß des Mitgliedstaats festzustellen.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, das Urteil hebe das beanstandete nationale Gesetz unmittelbar auf.
RichtigDas Urteil stellt den Vertragsverstoß fest; erforderliche Änderungen muss der Mitgliedstaat selbst vornehmen.
FehlerWegen seines deklaratorischen Charakters wird das Urteil für rechtlich unverbindlich gehalten.
RichtigDer Mitgliedstaat muss die zur Befolgung des Urteils notwendigen Maßnahmen treffen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata