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Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)

Art. 258 II AEUV · Öffentliches Recht

Das Feststellungsurteil nach Art. 258 II AEUV ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vertragsverletzungsverfahren, mit der festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat; es hat deklaratorischen Charakter und verpflichtet den Mitgliedstaat gemäß Art. 260 I AEUV, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.

Merksatz

Das Urteil stellt den Vertragsverstoß fest; die erforderliche Abhilfe bleibt Aufgabe des Mitgliedstaats.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Europäische Kommission klagt nach einem erfolglosen Vorverfahren beim Europäischen Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat. Dieser verlangt für gleichartige Waren aus anderen Mitgliedstaaten eine höhere Steuer als für heimische Waren. 2Im Urteil erklärt das Gericht, der Staat habe damit seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt.

Trifft „Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)“ hier zu?

„Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren
    Der EuGH entscheidet über die Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen den Mitgliedstaat.
    erfüllt
  2. 2
    Feststellung eines mitgliedstaatlichen Vertragsverstoßes
    Das Urteil stellt einen Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen fest.
    erfüllt
BFall B

1Die Europäische Kommission klagt nach einem erfolglosen Vorverfahren beim Europäischen Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat. Sie behauptet, der Staat besteuere gleichartige Waren aus anderen Mitgliedstaaten höher als heimische Waren. Das Gericht stellt fest, dass beide Warengruppen schon immer vollständig gleich besteuert wurden. Es weist die Klage deshalb ab.

Trifft „Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)“ hier zu?

„Feststellungsurteil (Art. 258 II AEUV)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Feststellung eines mitgliedstaatlichen Vertragsverstoßes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren
    Auch die Abweisung der Klage ist eine Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren.
    erfüllt
  2. 2
    Feststellung eines mitgliedstaatlichen Vertragsverstoßes
    Das Gericht weist die Klage ab, statt einen Vertragsverstoß des Mitgliedstaats festzustellen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, das Urteil hebe das beanstandete nationale Gesetz unmittelbar auf.

RichtigDas Urteil stellt den Vertragsverstoß fest; erforderliche Änderungen muss der Mitgliedstaat selbst vornehmen.

Rechtsfolge falsch

FehlerWegen seines deklaratorischen Charakters wird das Urteil für rechtlich unverbindlich gehalten.

RichtigDer Mitgliedstaat muss die zur Befolgung des Urteils notwendigen Maßnahmen treffen.

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