Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Erlaubnisfreiheit

§ 2 II GastG · Öffentliches Recht

Erlaubnisfreiheit bezeichnet den gesetzlich normierten Ausnahmetatbestand, nach dem bestimmte Gaststättenbetriebe keiner Erlaubnis nach § 2 I GastG bedürfen, namentlich wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Merksatz

Entscheidend ist das Angebot und bei Beherbergungsbetrieben zusätzlich der Kreis der bewirteten Personen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt, betreibt Nora gegen Bezahlung ein Hotel mit Restaurant. Im Restaurant verkauft sie Abendessen, Bier und Wein ausschließlich an Gäste, die in ihrem Hotel übernachten.

Trifft „Erlaubnisfreiheit“ hier zu?

„Erlaubnisfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gaststättenbetrieb
    Nora betreibt ein Gewerbe, in dem sie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkung auf die gesetzlich ausgenommenen Angebote
    Die Bewirtung beschränkt sich auf Übernachtungsgäste des Hotels und darf deshalb auch kostenpflichtige alkoholische Getränke umfassen.
    erfüllt
BFall B

In einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt, betreibt Nora gegen Bezahlung ein Hotel mit Restaurant. 1Im Restaurant verkauft sie Abendessen, Bier und Wein sowohl an Gäste, die in ihrem Hotel übernachten, als auch an Personen, die nur zum Essen kommen.

Trifft „Erlaubnisfreiheit“ hier zu?

„Erlaubnisfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beschränkung auf die gesetzlich ausgenommenen Angebote

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gaststättenbetrieb
    Nora betreibt ein Gewerbe, in dem sie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkung auf die gesetzlich ausgenommenen Angebote
    Der Verkauf alkoholischer Getränke an reine Restaurantgäste fällt unter keine der genannten Ausnahmen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Ausschank alkoholischer Getränke wird als erlaubnispflichtig eingeordnet.

RichtigEin Hotel darf seine Übernachtungsgäste auch mit kostenpflichtigen alkoholischen Getränken bewirten, ohne dafür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zu benötigen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.