Definitionen
Erlaubnisfreiheit
§ 2 II GastG · Öffentliches RechtErlaubnisfreiheit bezeichnet den gesetzlich normierten Ausnahmetatbestand, nach dem bestimmte Gaststättenbetriebe keiner Erlaubnis nach § 2 I GastG bedürfen, namentlich wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Entscheidend ist das Angebot und bei Beherbergungsbetrieben zusätzlich der Kreis der bewirteten Personen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt, betreibt Nora gegen Bezahlung ein Hotel mit Restaurant. Im Restaurant verkauft sie Abendessen, Bier und Wein ausschließlich an Gäste, die in ihrem Hotel übernachten.
Trifft „Erlaubnisfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGaststättenbetriebNora betreibt ein Gewerbe, in dem sie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet.
- 2erfülltBeschränkung auf die gesetzlich ausgenommenen AngeboteDie Bewirtung beschränkt sich auf Übernachtungsgäste des Hotels und darf deshalb auch kostenpflichtige alkoholische Getränke umfassen.
In einem Bundesland, in dem das Gaststättengesetz des Bundes gilt, betreibt Nora gegen Bezahlung ein Hotel mit Restaurant. 1Im Restaurant verkauft sie Abendessen, Bier und Wein sowohl an Gäste, die in ihrem Hotel übernachten, als auch an Personen, die nur zum Essen kommen.
Trifft „Erlaubnisfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGaststättenbetriebNora betreibt ein Gewerbe, in dem sie Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet.
- 2fehltBeschränkung auf die gesetzlich ausgenommenen AngeboteDer Verkauf alkoholischer Getränke an reine Restaurantgäste fällt unter keine der genannten Ausnahmen.
Typische Fehler
FehlerJeder Ausschank alkoholischer Getränke wird als erlaubnispflichtig eingeordnet.
RichtigEin Hotel darf seine Übernachtungsgäste auch mit kostenpflichtigen alkoholischen Getränken bewirten, ohne dafür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zu benötigen.