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Erhebliche Willensschwäche (Zivilrecht)

§ 138 BGB · Zivilrecht

Erhebliche Willensschwäche liegt im Zivilrecht vor, wenn eine Person die Bedeutung und Folgen eines Rechtsgeschäfts zwar richtig beurteilen kann, ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich vermindert ist. Die Ausbeutung dieser Schwäche kann auch bei bestehender Geschäftsfähigkeit einen Sittenverstoß nach § 138 Abs. 2 BGB begründen.

Merksatz

Auch wer ein Geschäft zutreffend beurteilt, kann erheblich darin eingeschränkt sein, nach dieser Einsicht zu handeln.

Einsicht oder Willenssteuerung gestört?Links ist eine richtige Einschätzung möglich, ihre Umsetzung aber erheblich erschwert. Rechts ist schon die Einschätzung beeinträchtigt.
Erhebliche Willensschwäche
Mangel an Urteilsvermögen
Verständnis
Die Bedeutung und Folgen können richtig beurteilt werden.
Die Fähigkeit zur sachgerechten Einschätzung ist beeinträchtigt.
Handeln nach Einsicht
Die Fähigkeit dazu ist erheblich vermindert.
Eine Störung der Willenssteuerung muss nicht hinzukommen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 32-jährige Nora leidet unter einem ärztlich festgestellten zwanghaften Kaufverhalten. 1Sie erkennt, dass sie die angebotene Uhr nicht braucht, dass deren Preis weit über dem üblichen Preis liegt und dass sie sich weiter verschulden wird. 2Trotzdem löst das Angebot bei ihr einen so starken Kaufdrang aus, dass sie ihm trotz wiederholter Gegenwehr kaum widerstehen kann und die Uhr kauft.

Trifft „Erhebliche Willensschwäche (Zivilrecht)“ hier zu?

„Erhebliche Willensschwäche (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zutreffende Beurteilung des Rechtsgeschäfts möglich
    Nora versteht sowohl den wirtschaftlichen Nachteil als auch die Folgen des Kaufs.
    erfüllt
  2. 2
    Erheblich verminderte Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln
    Der kaum beherrschbare Kaufdrang erschwert es Nora erheblich, ihre Einsicht im Handeln umzusetzen.
    erfüllt
BFall B

Die 32-jährige Nora sieht bei einem Händler eine Uhr. 1Sie weiß, dass sie die Uhr nicht braucht, dass deren Preis weit über dem üblichen Preis liegt und dass sie sich für den Kauf verschulden müsste. Sie kann ohne innere Schwierigkeiten auf den Kauf verzichten, entscheidet sich aber nach ruhiger Überlegung dafür, weil ihr die Uhr besonders gefällt.

Trifft „Erhebliche Willensschwäche (Zivilrecht)“ hier zu?

„Erhebliche Willensschwäche (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erheblich verminderte Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zutreffende Beurteilung des Rechtsgeschäfts möglich
    Nora versteht den wirtschaftlichen Nachteil und die finanziellen Folgen.
    erfüllt
  2. 2
    Erheblich verminderte Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln
    Nora kann den Kauf ohne innere Schwierigkeiten ablehnen und nimmt die Nachteile bewusst in Kauf.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der erheblichen Willensschwäche allein wird auf die Nichtigkeit des Geschäfts wegen Wuchers geschlossen.

RichtigFür Wucher müssen zusätzlich die Schwäche ausgebeutet und Vermögensvorteile vereinbart oder gewährt werden, die zur Gegenleistung auffällig außer Verhältnis stehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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