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Einziehung des Erbscheins

§ 2361 BGB · Zivilrecht

Die Einziehung des Erbscheins ist die vom Nachlassgericht angeordnete tatsächliche Rücknahme sämtlicher Ausfertigungen eines unrichtigen Erbscheins, durch die dieser kraftlos wird. Sie ist anzuordnen, sobald das Gericht die Unrichtigkeit des Erbscheins für festgestellt erachtet; die Herausgabe an das Nachlassgericht setzt keine Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraus.

Merksatz

Die bloße Einziehungsanordnung genügt nicht, um den unrichtigen Erbschein kraftlos zu machen.

Wann wird der Erbschein kraftlos?Die Anordnung verlangt die Rückgabe. Erst wenn sämtliche Ausfertigungen beim Nachlassgericht sind, wirkt die Einziehung.
  1. Anordnung
    Gericht ordnet Rückgabe an
    Die Anordnung allein macht den Erbschein noch nicht kraftlos.
  2. Tatsächliche Rücknahme
    Alle Ausfertigungen beim Gericht
    Mit der Rücknahme sämtlicher Ausfertigungen verliert der unrichtige Erbschein seine Wirkung.
  1. Gericht ordnet Rückgabe an Die Anordnung allein macht den Erbschein noch nicht kraftlos.
  2. Alle Ausfertigungen beim Gericht Mit der Rücknahme sämtlicher Ausfertigungen verliert der unrichtige Erbschein seine Wirkung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach dem Tod ihres Vaters erhält Anna vom Nachlassgericht die einzige Ausfertigung eines Dokuments, das sie als alleinige Erbin ausweist. 1Ein später gefundenes Testament, das der Vater vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben hat, setzt Ben als alleinigen Erben ein. 2Das Nachlassgericht stellt Bens Erbenstellung fest und ordnet die Rückgabe des Dokuments an. 3Anna gibt die einzige Ausfertigung beim Nachlassgericht ab.

Trifft „Einziehung des Erbscheins“ hier zu?

„Einziehung des Erbscheins“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unrichtiger Erbschein
    Der Erbschein weist Anna aus, obwohl Ben aufgrund des Testaments alleiniger Erbe ist.
    erfüllt
  2. 2
    Anordnung durch das Nachlassgericht
    Das Nachlassgericht hat die Unrichtigkeit festgestellt und die Rücknahme angeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Rücknahme sämtlicher Ausfertigungen
    Mit der Rückgabe der einzigen Ausfertigung befinden sich sämtliche Ausfertigungen beim Nachlassgericht.
    erfüllt
BFall B

Nach dem Tod ihres Vaters erhält Anna vom Nachlassgericht die einzige Ausfertigung eines Dokuments, das sie als alleinige Erbin ausweist. 1Ein später gefundenes Testament, das der Vater vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben hat, setzt Ben als alleinigen Erben ein. 2Das Nachlassgericht stellt Bens Erbenstellung fest und ordnet die Rückgabe des Dokuments an. Anna bewahrt die einzige Ausfertigung weiterhin zu Hause auf.

Trifft „Einziehung des Erbscheins“ hier zu?

„Einziehung des Erbscheins“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Rücknahme sämtlicher Ausfertigungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unrichtiger Erbschein
    Der Erbschein weist Anna aus, obwohl Ben aufgrund des Testaments alleiniger Erbe ist.
    erfüllt
  2. 2
    Anordnung durch das Nachlassgericht
    Das Nachlassgericht hat die Unrichtigkeit festgestellt und die Rücknahme angeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Rücknahme sämtlicher Ausfertigungen
    Die einzige Ausfertigung befindet sich noch bei Anna, sodass die angeordnete Rücknahme nicht vollzogen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Pflicht zur Herausgabe wird erst mit der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung angenommen.

RichtigDie Herausgabe kann bereits vor Rechtskraft verlangt werden; die Einziehungsentscheidung wird grundsätzlich mit ihrer Bekanntgabe wirksam.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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