Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Einziehung

§§ 73 ff. StGB · Strafrecht

Die Einziehung ist eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, durch die unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vermögenswerte dauerhaft entzogen werden. Erfasst werden das durch eine rechtswidrige Tat oder für sie Erlangte samt Nutzungen und Ersatzgegenständen, durch eine vorsätzliche Tat hervorgebrachte oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung verwendete oder vorgesehene Gegenstände, gesetzlich bestimmte Tatobjekte sowie in gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Geldbetrag. Die Maßnahme kann Täter, Teilnehmer oder Dritte betreffen; Eigentum oder eingezogene Rechte gehen unter den Voraussetzungen des § 75 StGB auf den Staat über.

Merksatz

Die bloße vorläufige Sicherung eines Vermögenswerts ist noch keine Einziehung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul verkauft Kokain und erhält dafür 800 Euro in bar. Er bewahrt die erhaltenen Geldscheine in einem Umschlag auf. 2Im Urteil bestimmt das Gericht, dass die Scheine Paul endgültig entzogen werden und dem Staat gehören. Das Urteil kann nicht mehr angefochten werden.

Trifft „Einziehung“ hier zu?

„Einziehung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasster Vermögenswert mit Tatbezug
    Die Geldscheine sind der unmittelbar durch den unerlaubten Verkauf erzielte Erlös.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhafter Entzug
    Die endgültige gerichtliche Entscheidung entzieht Paul die Geldscheine dauerhaft.
    erfüllt
BFall B

1Paul verkauft Kokain und erhält dafür 800 Euro in bar. Er bewahrt die erhaltenen Geldscheine in einem Umschlag auf. Während der Ermittlungen ordnet das Gericht an, die Scheine nur vorläufig für eine spätere Entscheidung zu verwahren. Eine Entscheidung über ihren endgültigen Entzug ist noch nicht ergangen.

Trifft „Einziehung“ hier zu?

„Einziehung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauerhafter Entzug

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasster Vermögenswert mit Tatbezug
    Die Geldscheine sind der unmittelbar durch den unerlaubten Verkauf erzielte Erlös.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhafter Entzug
    Die Geldscheine werden bislang nur vorläufig gesichert und nicht endgültig entzogen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Taterträgen werden nur unmittelbar durch die Tat erzielte Vorteile berücksichtigt, nicht aber eine für die Tat erhaltene Belohnung.

RichtigAuch eine für die rechtswidrige Tat erhaltene Belohnung kann eingezogen werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Gegenstand wird nur dann als Tatmittel berücksichtigt, wenn er tatsächlich eingesetzt wurde.

RichtigAuch ein für die Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat vorgesehener Gegenstand kann erfasst werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.