Definitionen
Elektronische Form
§ 126a BGB · ZivilrechtDie elektronische Form ist gewahrt, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch signieren.
Vertragspartner müssen nicht dieselbe Datei signieren, wohl aber jeweils eine inhaltlich übereinstimmende.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Mara und Leon halten den Kauf von Maras gebrauchtem Schreibtisch in zwei elektronischen Vertragsdateien mit identischem Vertragstext fest. 1Beide tragen ihre vollständigen Namen in beide Dateien ein. 2Anschließend versieht jede Person ihre Datei mit ihrer eigenen qualifizierten elektronischen Signatur.
Trifft „Elektronische Form“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNamensangabe des ErklärendenBeide Erklärenden haben ihren Namen dem jeweiligen Dokument hinzugefügt.
- 2erfülltElektronisches Dokument mit eigener qualifizierter elektronischer SignaturJede Partei verwendet für ihr elektronisches Dokument ihre eigene qualifizierte elektronische Signatur.
- 3erfülltBei Verträgen: inhaltlich übereinstimmende DokumenteDie gesonderten Vertragsdateien stimmen inhaltlich überein.
3Mara und Leon halten den Kauf von Maras gebrauchtem Schreibtisch in zwei elektronischen Vertragsdateien mit identischem Vertragstext fest. 1Beide tragen ihre vollständigen Namen in beide Dateien ein. Anschließend fügen sie ihrer Datei jeweils nur ein eingescanntes Bild ihrer Unterschrift hinzu.
Trifft „Elektronische Form“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNamensangabe des ErklärendenBeide Erklärenden haben ihren Namen dem jeweiligen Dokument hinzugefügt.
- 2fehltElektronisches Dokument mit eigener qualifizierter elektronischer SignaturEin eingescanntes Unterschriftsbild ist keine qualifizierte elektronische Signatur.
- 3erfülltBei Verträgen: inhaltlich übereinstimmende DokumenteDie gesonderten Vertragsdateien stimmen inhaltlich überein.
Typische Fehler
FehlerEin eingescanntes Unterschriftsbild wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgesetzt.
RichtigEin Unterschriftsbild allein genügt nicht; erforderlich ist die eigene qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema