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Elektronische Form

§ 126a BGB · Zivilrecht

Die elektronische Form ist gewahrt, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch signieren.

Merksatz

Vertragspartner müssen nicht dieselbe Datei signieren, wohl aber jeweils eine inhaltlich übereinstimmende.

Elektronische Form oder Textform?Beide Formen verlangen eine Namensangabe. Nur die elektronische Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur.
Elektronische Form
Textform
Namensangabe
Name des Erklärenden
Name des Erklärenden
Signatur
Eigene qualifizierte elektronische Signatur erforderlich
Keine Signatur erforderlich
Dokument
Elektronisches Dokument
Lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Mara und Leon halten den Kauf von Maras gebrauchtem Schreibtisch in zwei elektronischen Vertragsdateien mit identischem Vertragstext fest. 1Beide tragen ihre vollständigen Namen in beide Dateien ein. 2Anschließend versieht jede Person ihre Datei mit ihrer eigenen qualifizierten elektronischen Signatur.

Trifft „Elektronische Form“ hier zu?

„Elektronische Form“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Namensangabe des Erklärenden
    Beide Erklärenden haben ihren Namen dem jeweiligen Dokument hinzugefügt.
    erfüllt
  2. 2
    Elektronisches Dokument mit eigener qualifizierter elektronischer Signatur
    Jede Partei verwendet für ihr elektronisches Dokument ihre eigene qualifizierte elektronische Signatur.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Verträgen: inhaltlich übereinstimmende Dokumente
    Die gesonderten Vertragsdateien stimmen inhaltlich überein.
    erfüllt
BFall B

3Mara und Leon halten den Kauf von Maras gebrauchtem Schreibtisch in zwei elektronischen Vertragsdateien mit identischem Vertragstext fest. 1Beide tragen ihre vollständigen Namen in beide Dateien ein. Anschließend fügen sie ihrer Datei jeweils nur ein eingescanntes Bild ihrer Unterschrift hinzu.

Trifft „Elektronische Form“ hier zu?

„Elektronische Form“ trifft nicht zu.Es fehlt: Elektronisches Dokument mit eigener qualifizierter elektronischer Signatur

An der Definition geprüft

  1. 1
    Namensangabe des Erklärenden
    Beide Erklärenden haben ihren Namen dem jeweiligen Dokument hinzugefügt.
    erfüllt
  2. 2
    Elektronisches Dokument mit eigener qualifizierter elektronischer Signatur
    Ein eingescanntes Unterschriftsbild ist keine qualifizierte elektronische Signatur.
    fehlt
  3. 3
    Bei Verträgen: inhaltlich übereinstimmende Dokumente
    Die gesonderten Vertragsdateien stimmen inhaltlich überein.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin eingescanntes Unterschriftsbild wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgesetzt.

RichtigEin Unterschriftsbild allein genügt nicht; erforderlich ist die eigene qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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