Definitionen
Einstweilige Anordnung (Verwaltungsprozess)
§ 123 VwGO · Öffentliches RechtDie einstweilige Anordnung ist ein verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, der auch schon vor Klageerhebung beantragt werden kann und durch den das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) oder zur Sicherung eines gefährdeten Rechts des Antragstellers (Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) vorläufige Maßnahmen trifft, sofern ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ohne glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit genügt auch ein bestehender Anspruch nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Beamter erfüllt alle Anforderungen einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle, wird aber von der Stadt wegen eines angeblich fehlenden Fortbildungsabschlusses ausgeschlossen. 3Sein Abschlusszeugnis liegt in der Bewerbungsakte; als einzigen Grund für den Ausschluss nennt die Stadt den angeblich fehlenden Abschluss. 4Die Stadt kündigt schriftlich an, der ausgewählten Person in drei Tagen die Ernennungsurkunde für das höhere Amt auszuhändigen. 1Der Beamte legt diese Unterlagen dem Verwaltungsgericht vor und beantragt im Eilverfahren, 2die Stelle bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung unbesetzt zu lassen.
Trifft „Einstweilige Anordnung (Verwaltungsprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag auf verwaltungsgerichtlichen EilrechtsschutzDer Beamte beantragt gerichtlichen Schutz in einem beamtenrechtlichen Streit.
- 2erfülltVorläufige Sicherung oder RegelungDie vorläufige Freihaltung soll seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung im Auswahlverfahren sichern.
- 3erfülltGlaubhaft gemachter AnordnungsanspruchDie vorgelegten Unterlagen belegen einen Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung seines Abschlusses.
- 4erfülltGlaubhaft gemachter AnordnungsgrundDie unmittelbar bevorstehende Ernennung gefährdet die Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Ein Beamter erfüllt alle Anforderungen einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle, wird aber von der Stadt wegen eines angeblich fehlenden Fortbildungsabschlusses ausgeschlossen. 3Sein Abschlusszeugnis liegt in der Bewerbungsakte; als einzigen Grund für den Ausschluss nennt die Stadt den angeblich fehlenden Abschluss. Die Stadt sichert ihm schriftlich und verbindlich zu, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss seines bereits laufenden Klageverfahrens unbesetzt zu lassen. 1Der Beamte legt diese Unterlagen dem Verwaltungsgericht vor und beantragt im Eilverfahren, 2die Stelle bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung unbesetzt zu lassen.
Trifft „Einstweilige Anordnung (Verwaltungsprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag auf verwaltungsgerichtlichen EilrechtsschutzDer Beamte stellt einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
- 2erfülltVorläufige Sicherung oder RegelungDer Antrag zielt auf eine vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
- 3erfülltGlaubhaft gemachter AnordnungsanspruchDie vorgelegten Unterlagen belegen einen Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung seines Abschlusses.
- 4fehltGlaubhaft gemachter AnordnungsgrundWegen der verbindlich zugesicherten Freihaltung droht während des Klageverfahrens keine Ernennung.
Typische Fehler
FehlerEin glaubhaft gemachter Anspruch wird für ausreichend gehalten, ohne die Eilbedürftigkeit zu prüfen.
RichtigNeben dem Anordnungsanspruch muss auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
FehlerGegen einen sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakt wird ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt, um dessen Vollziehung zu verhindern.
RichtigDie Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach §§ 80, 80a VwGO, nicht nach § 123 VwGO.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata