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Eintragungsfähige Tatsache

§ 8 HGB · Zivilrecht

Eine eintragungsfähige Tatsache ist ein Umstand, der nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand einer Eintragung in ein öffentliches Register (insbesondere das Grundbuch oder das Handelsregister) sein kann und dessen Eintragung entweder konstitutive oder deklaratorische Wirkung entfaltet.

Merksatz

Eintragungsfähigkeit betrifft die rechtliche Möglichkeit der Eintragung, nicht deren tatsächliche Durchführung.

Eintragungsfähig oder eintragungspflichtig?Eintragungsfähigkeit wird hier im weiten Sinn verwendet: Auch eintragungspflichtige Tatsachen sind eintragungsfähig.
Eintragungsfähige Tatsache
Eintragungspflichtige Tatsache
Leitfrage
Darf die Tatsache eingetragen werden?
Muss die Tatsache eingetragen werden?
Eintragungspflicht
Folgt nicht schon aus der Eintragungsfähigkeit.
Besteht aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lina betreibt ein im Handelsregister eingetragenes Handelsunternehmen und 1erteilt Paul ausdrücklich Prokura. Sie möchte die Erteilung 2im Handelsregister vermerken lassen.

Trifft „Eintragungsfähige Tatsache“ hier zu?

„Eintragungsfähige Tatsache“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich eröffnete Eintragungsmöglichkeit
    Die Erteilung einer Prokura ist nach § 53 Abs. 1 HGB zur Eintragung vorgesehen; die Eintragung bestätigt die bereits wirksame Vertretungsmacht.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentliches Register als Eintragungsort
    Das Handelsregister ist ein öffentliches Register.
    erfüllt
BFall B

Lina betreibt ein im Handelsregister eingetragenes Handelsunternehmen und hat Paul ausdrücklich Prokura erteilt. Intern vereinbaren beide, dass Paul keine Geschäfte über 10.000 Euro abschließen soll. Lina möchte allein diese Betragsgrenze 2im Handelsregister vermerken lassen.

Trifft „Eintragungsfähige Tatsache“ hier zu?

„Eintragungsfähige Tatsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich eröffnete Eintragungsmöglichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtlich eröffnete Eintragungsmöglichkeit
    Eine bloß interne Betragsbeschränkung der Prokura ist wegen ihrer fehlenden Außenwirkung nach § 50 Abs. 1 HGB nicht eintragungsfähig.
    fehlt
  2. 2
    Öffentliches Register als Eintragungsort
    Auch die gewünschte Eintragung der Betragsgrenze betrifft ein öffentliches Register.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, dass die betreffende Rechtswirkung stets erst durch die Registereintragung entsteht.

RichtigDie Eintragung kann rechtsbegründend wirken oder einen bereits bestehenden Rechtszustand lediglich bestätigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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