Definitionen
Eintragungspflichtige Tatsache
§ 15 Abs. 1 HGB · ZivilrechtEine eintragungspflichtige Tatsache ist eine Tatsache, deren Eintragung in das Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben ist, sodass der Kaufmann oder die Gesellschaft zur Anmeldung verpflichtet ist und die Eintragung nicht in ihr Belieben gestellt ist (z.B. Firma, Sitz, Vertretungsverhältnisse).
Entscheidend ist die gesetzliche Pflicht zur Eintragung, nicht die bloße Eintragungsmöglichkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora betreibt ein im Handelsregister eingetragenes Möbelgeschäft. Sie erteilt ihrer Mitarbeiterin Lea ausdrücklich Prokura.
Trifft „Eintragungspflichtige Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragungsfähigkeit im HandelsregisterDie Erteilung einer Prokura kann im Handelsregister eingetragen werden.
- 2erfülltGesetzliche EintragungspflichtNora muss die Erteilung nach § 53 Abs. 1 HGB zur Eintragung anmelden.
Nora kauft Pauls im Handelsregister eingetragenes Möbelgeschäft und führt es unter dem bisherigen Namen weiter. 1Beide vereinbaren, dass Nora gegenüber den bisherigen Gläubigern nicht für Pauls alte Geschäftsschulden haften soll.
Trifft „Eintragungspflichtige Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragungsfähigkeit im HandelsregisterDer vereinbarte Haftungsausschluss kann nach § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen werden.
- 2fehltGesetzliche Eintragungspflicht§ 25 Abs. 2 HGB ermöglicht die Eintragung des Haftungsausschlusses, verpflichtet aber nicht dazu.
Typische Fehler
FehlerEine Tatsache wird erst nach ihrer tatsächlichen Eintragung als eintragungspflichtig behandelt.
RichtigDie gesetzliche Eintragungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Eintragung bereits erfolgt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema