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Eintragungspflichtige Tatsache

§ 15 Abs. 1 HGB · Zivilrecht

Eine eintragungspflichtige Tatsache ist eine Tatsache, deren Eintragung in das Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben ist, sodass der Kaufmann oder die Gesellschaft zur Anmeldung verpflichtet ist und die Eintragung nicht in ihr Belieben gestellt ist (z.B. Firma, Sitz, Vertretungsverhältnisse).

Merksatz

Entscheidend ist die gesetzliche Pflicht zur Eintragung, nicht die bloße Eintragungsmöglichkeit.

Pflicht oder bloße Eintragungsmöglichkeit?Beide Tatsachen können eingetragen werden. Nur links besteht eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung.
Eintragungspflichtige Tatsache
Nur eintragungsfähige Tatsache
Eintragung
Gesetzlich vorgeschrieben.
Zugelassen, aber freiwillig.
Anmeldung
Kaufmann oder Gesellschaft sind verpflichtet.
Keine gesetzliche Anmeldepflicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora betreibt ein im Handelsregister eingetragenes Möbelgeschäft. Sie erteilt ihrer Mitarbeiterin Lea ausdrücklich Prokura.

Trifft „Eintragungspflichtige Tatsache“ hier zu?

„Eintragungspflichtige Tatsache“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintragungsfähigkeit im Handelsregister
    Die Erteilung einer Prokura kann im Handelsregister eingetragen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Eintragungspflicht
    Nora muss die Erteilung nach § 53 Abs. 1 HGB zur Eintragung anmelden.
    erfüllt
BFall B

Nora kauft Pauls im Handelsregister eingetragenes Möbelgeschäft und führt es unter dem bisherigen Namen weiter. 1Beide vereinbaren, dass Nora gegenüber den bisherigen Gläubigern nicht für Pauls alte Geschäftsschulden haften soll.

Trifft „Eintragungspflichtige Tatsache“ hier zu?

„Eintragungspflichtige Tatsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Eintragungspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintragungsfähigkeit im Handelsregister
    Der vereinbarte Haftungsausschluss kann nach § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Eintragungspflicht
    § 25 Abs. 2 HGB ermöglicht die Eintragung des Haftungsausschlusses, verpflichtet aber nicht dazu.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Tatsache wird erst nach ihrer tatsächlichen Eintragung als eintragungspflichtig behandelt.

RichtigDie gesetzliche Eintragungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Eintragung bereits erfolgt ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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