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Eintragungsbewilligung

§ 19 GBO · Zivilrecht

Die Eintragungsbewilligung ist die einseitige, empfangsbedürftige verfahrensrechtliche Willenserklärung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung unmittelbar rechtlich nachteilig betroffen wird, gegenüber dem Grundbuchamt, mit der er der begehrten Eintragung zustimmt.

Merksatz

Bei der Bewilligung zählt die rechtliche Beeinträchtigung, nicht ein bloß wirtschaftliches Interesse.

Bewilligung oder dingliche Einigung?Die Bewilligung gehört zum Grundbuchverfahren. Die dingliche Einigung betrifft die materielle Rechtsänderung.
Eintragungsbewilligung
Dingliche Einigung
Rechtliche Ebene
Grundbuchverfahren
Materielles Sachenrecht
Erklärungsstruktur
Einseitige Erklärung
Übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten
Gegenstand
Zustimmung zur Grundbucheintragung
Einigung über die dingliche Rechtsänderung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna ist als Alleineigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Beim Grundbuchamt geht ein Schreiben mit notariell beglaubigter Unterschrift von Anna ein, in dem sie im eigenen Namen erklärt, dass sie mit der Eintragung einer Grundschuld über 50.000 Euro zugunsten der Bank auf ihrem Grundstück einverstanden ist.

Trifft „Eintragungsbewilligung“ hier zu?

„Eintragungsbewilligung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Verfahrenserklärung
    Anna gibt allein eine Erklärung für das Grundbuchverfahren ab, die beim Grundbuchamt eingeht.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des Erklärenden
    Die einzutragende Grundschuld würde Annas Eigentum unmittelbar belasten.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt
    Anna richtet ihre Erklärung an das Grundbuchamt, dem sie auch zugeht.
    erfüllt
  4. 4
    Zustimmung zur begehrten Eintragung
    Anna erklärt ausdrücklich ihr Einverständnis mit der konkret bezeichneten Eintragung.
    erfüllt
BFall B

Ben ist als Alleineigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Clara hat keine Rechte an dem Grundstück. Beim Grundbuchamt geht ein Schreiben mit notariell beglaubigter Unterschrift von Clara ein, in dem sie im eigenen Namen erklärt, dass sie mit der Eintragung einer Grundschuld über 50.000 Euro zugunsten der Bank auf Bens Grundstück einverstanden ist.

Trifft „Eintragungsbewilligung“ hier zu?

„Eintragungsbewilligung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des Erklärenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Verfahrenserklärung
    Clara gibt allein eine Erklärung für das Grundbuchverfahren ab, die beim Grundbuchamt eingeht.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des Erklärenden
    Die Eintragung beeinträchtigt kein eigenes Recht von Clara.
    fehlt
  3. 3
    Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt
    Clara richtet ihre Erklärung an das Grundbuchamt, dem sie auch zugeht.
    erfüllt
  4. 4
    Zustimmung zur begehrten Eintragung
    Clara erklärt ausdrücklich ihr Einverständnis mit der konkret bezeichneten Eintragung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Eintragungsbewilligung wird als zweiseitige Einigung über die Rechtsänderung behandelt.

RichtigDie Eintragungsbewilligung ist eine einseitige Verfahrenserklärung, keine vertragliche Einigung über die Rechtsänderung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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