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Einstweilige Anordnung (Familiensachen)

§ 49 Abs. 1 FamFG · Zivilrecht

Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme in Familiensachen und anderen Verfahren nach dem FamFG, die das Gericht nach § 49 Abs. 1 FamFG treffen kann, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Das Anordnungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG); im Sorgerecht dient es etwa der vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Merksatz

Die Dringlichkeit ersetzt nicht die rechtliche Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die getrennt lebenden Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht und können sich bei der Schulwahl ihres Kindes nicht einigen. Das Kind nutzt dauerhaft einen Rollstuhl; die Mutter möchte es an einer stufenlos zugänglichen Schule anmelden, der Vater an einer Schule, deren Unterrichtsräume nur über Treppen erreichbar sind. Die Anmeldefrist endet morgen, und eine endgültige gerichtliche Entscheidung ist bis dahin nicht möglich. Die Mutter beantragt beim Familiengericht in einem gesonderten Verfahren, ihr die Schulwahl bis zum Abschluss des bereits laufenden Verfahrens über die endgültige Regelung allein zu übertragen.

Trifft „Einstweilige Anordnung (Familiensachen)“ hier zu?

„Einstweilige Anordnung (Familiensachen)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige gerichtliche Maßnahme
    Die beantragte gerichtliche Übertragung soll nur bis zur endgültigen Entscheidung gelten.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahren nach dem FamFG
    Die Entscheidung über eine einzelne Sorgerechtsfrage ist eine Familiensache nach dem FamFG.
    erfüllt
  3. 3
    Materiell-rechtliche Rechtfertigung
    Bei der blockierten Schulwahl rechtfertigt die am Bedarf des Kindes orientierte Lösung eine Übertragung der Entscheidung auf die Mutter nach § 1628 BGB.
    erfüllt
  4. 4
    Dringender Handlungsbedarf
    Wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs kann die endgültige Entscheidung nicht abgewartet werden.
    erfüllt
  5. 5
    Selbständiges Anordnungsverfahren
    Der vorläufige Rechtsschutz wird getrennt vom bereits laufenden Hauptsacheverfahren behandelt.
    erfüllt
BFall B

Die getrennt lebenden Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht und können sich bei der Schulwahl ihres Kindes nicht einigen. Das Kind nutzt dauerhaft einen Rollstuhl; die Mutter möchte es an einer stufenlos zugänglichen Schule anmelden, der Vater an einer Schule, deren Unterrichtsräume nur über Treppen erreichbar sind. Die Anmeldefrist endet erst in einem Jahr, und eine endgültige gerichtliche Entscheidung kann bereits in zwei Monaten ergehen. Die Mutter beantragt beim Familiengericht in einem gesonderten Verfahren, ihr die Schulwahl bis zum Abschluss des bereits laufenden Verfahrens über die endgültige Regelung allein zu übertragen.

Trifft „Einstweilige Anordnung (Familiensachen)“ hier zu?

„Einstweilige Anordnung (Familiensachen)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dringender Handlungsbedarf

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige gerichtliche Maßnahme
    Die beantragte gerichtliche Übertragung soll nur bis zur endgültigen Entscheidung gelten.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahren nach dem FamFG
    Die Entscheidung über eine einzelne Sorgerechtsfrage ist eine Familiensache nach dem FamFG.
    erfüllt
  3. 3
    Materiell-rechtliche Rechtfertigung
    Bei der blockierten Schulwahl rechtfertigt die am Bedarf des Kindes orientierte Lösung eine Übertragung der Entscheidung auf die Mutter nach § 1628 BGB.
    erfüllt
  4. 4
    Dringender Handlungsbedarf
    Die endgültige Entscheidung kann lange vor Ablauf der Anmeldefrist ergehen, sodass kein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist.
    fehlt
  5. 5
    Selbständiges Anordnungsverfahren
    Der vorläufige Rechtsschutz wird getrennt vom bereits laufenden Hauptsacheverfahren behandelt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Anordnungsverfahren wird mit einem unselbständigen Teil des Hauptsacheverfahrens gleichgesetzt.

RichtigDas Anordnungsverfahren bleibt auch dann selbständig, wenn bereits eine Hauptsache anhängig ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer einstweiligen Anordnung wird eine endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses zugeschrieben.

RichtigDie einstweilige Anordnung regelt das Rechtsverhältnis nur vorläufig.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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