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Eintritt eines Gesellschafters

§ 721a BGB · Zivilrecht

Der Eintritt eines Gesellschafters bezeichnet die Aufnahme einer neuen Person in eine bestehende rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, etwa durch Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den bisherigen Gesellschaftern oder durch wirksame Übertragung eines Gesellschaftsanteils, wodurch der Eintretende mit allen Rechten und Pflichten Mitglied der Gesellschaft wird und gemäß § 721a BGB für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet.

Merksatz

Der Eintritt führt auch zur persönlichen Haftung für bereits begründete Gesellschaftsschulden.

Ab wann haftet der neue Gesellschafter?Die Schuld besteht schon vor dem Eintritt. Mit dem Eintritt haftet auch der neue Gesellschafter persönlich dafür.
  1. Vor dem Eintritt
    Gesellschaftsschuld entsteht
    Die Gesellschaft begründet eine Schuld, während die neue Person noch nicht beteiligt ist.
  2. Beim Eintritt
    Persönliche Haftung beginnt
    Der neue Gesellschafter haftet auch für diese bereits bestehende Schuld.
  1. Gesellschaftsschuld entsteht Die Gesellschaft begründet eine Schuld, während die neue Person noch nicht beteiligt ist.
  2. Persönliche Haftung beginnt Der neue Gesellschafter haftet auch für diese bereits bestehende Schuld.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben führen ein gemeinsames Übersetzungsbüro als GbR, die selbst Verträge mit Kunden schließt. Die GbR schuldet einem Händler noch 600 Euro für einen bereits gekauften Drucker. Die bisher unbeteiligte Clara vereinbart mit Anna und Ben, ab sofort gleichberechtigtes Mitglied der GbR zu sein.

Trifft „Eintritt eines Gesellschafters“ hier zu?

„Eintritt eines Gesellschafters“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bisher nicht beteiligte Person
    Clara gehört der Gesellschaft bislang nicht an.
    erfüllt
  2. 2
    Bereits bestehende rechtsfähige GbR
    Die GbR besteht bereits und nimmt selbst am Rechtsverkehr teil.
    erfüllt
  3. 3
    Wirksame Aufnahme als Mitglied
    Clara schließt mit allen bisherigen Gesellschaftern den Aufnahmevertrag und haftet damit auch persönlich für die Druckerschuld.
    erfüllt
BFall B

2Anna und Ben führen als GbR ein Übersetzungsbüro, das selbst Verträge mit Kunden schließt und einem Händler noch 600 Euro für einen Drucker schuldet. 1Clara ist bisher nicht an der GbR beteiligt. Anna und Ben haben vereinbart, dass beide einer neuen Mitgliedschaft zustimmen müssen und keiner den anderen dabei vertreten darf. Anna und Clara vereinbaren Claras sofortige Mitgliedschaft; Ben lehnt ihre Aufnahme ausdrücklich ab.

Trifft „Eintritt eines Gesellschafters“ hier zu?

„Eintritt eines Gesellschafters“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksame Aufnahme als Mitglied

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bisher nicht beteiligte Person
    Clara gehört der Gesellschaft bislang nicht an.
    erfüllt
  2. 2
    Bereits bestehende rechtsfähige GbR
    Die GbR besteht bereits und nimmt selbst am Rechtsverkehr teil.
    erfüllt
  3. 3
    Wirksame Aufnahme als Mitglied
    Die erforderliche Zustimmung Bens fehlt, und Anna kann ihn bei der Aufnahme nicht vertreten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine mit den bisherigen Gesellschaftern vereinbarte Befreiung von der Haftung für alte Gesellschaftsschulden wird auch gegenüber den Gläubigern für wirksam gehalten.

RichtigEine nur mit den bisherigen Gesellschaftern vereinbarte Haftungsbefreiung lässt die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unberührt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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