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Eintragung im Grundbuch

§ 873 BGB · Zivilrecht

Die Eintragung im Grundbuch ist der staatliche Hoheitsakt des Grundbuchamts, durch den ein dingliches Recht an einem Grundstück, eine Rechtsänderung oder eine Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen wird und der – soweit gesetzlich vorgeschrieben – konstitutive Wirkung für die Entstehung, Übertragung oder Aufhebung des betreffenden Rechts entfaltet.

Merksatz

Wo das Gesetz die Eintragung verlangt, bewirkt die Einigung allein noch keine Rechtsänderung.

Wie wird Grundstückseigentum übertragen?Regelfall des Erwerbs vom Berechtigten. Die Eintragung ist neben Einigung, Einigsein und Berechtigung gesondert zu prüfen.
  1. 1
    Dingliche Einigung
    Veräußerer und Erwerber einigen sich in der erforderlichen Form über den Eigentumswechsel.
  2. 2
    Eintragung
    Das Grundbuchamt trägt den Erwerber als neuen Eigentümer ein.
  3. 3
    Einigsein bei Eintragung
    Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen.
  4. 4
    Berechtigung
    Der Veräußerer ist zur Verfügung über das Grundstück berechtigt.
  1. 1
    Dingliche Einigung Veräußerer und Erwerber einigen sich in der erforderlichen Form über den Eigentumswechsel.
  2. 2
    Eintragung Das Grundbuchamt trägt den Erwerber als neuen Eigentümer ein.
  3. 3
    Einigsein bei Eintragung Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen.
  4. 4
    Berechtigung Der Veräußerer ist zur Verfügung über das Grundstück berechtigt.
Eintragung im Grundbuch

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna ist Eigentümerin eines Grundstücks und darf frei darüber verfügen. Anna und Ben erklären gemeinsam vor einer Notarin, dass das Eigentum an Ben übergehen soll. 1Ein zuständiger Mitarbeiter des Grundbuchamts wird im Rahmen seiner amtlichen Aufgaben tätig. 2Er verzeichnet Ben im Grundbuch als neuen Eigentümer.

Trifft „Eintragung im Grundbuch“ hier zu?

„Eintragung im Grundbuch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitsakt des Grundbuchamts
    Der Mitarbeiter handelt für das Grundbuchamt in Ausübung staatlicher Befugnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Rechtsänderung oder einer Verfügungsbeschränkung
    Der Eigentumswechsel wird im Grundbuch gebucht.
    erfüllt
BFall B

Anna ist Eigentümerin eines Grundstücks und darf frei darüber verfügen. Anna und Ben erklären gemeinsam vor einer Notarin, dass das Eigentum an Ben übergehen soll. 1Das Grundbuchamt fordert durch eine förmliche Entscheidung einen noch fehlenden Nachweis an. Am Inhalt des Grundbuchs hat das Amt bisher nichts geändert.

Trifft „Eintragung im Grundbuch“ hier zu?

„Eintragung im Grundbuch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Rechtsänderung oder einer Verfügungsbeschränkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitsakt des Grundbuchamts
    Die förmliche Entscheidung ist eine hoheitliche Verfahrenshandlung des Grundbuchamts.
    erfüllt
  2. 2
    Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Rechtsänderung oder einer Verfügungsbeschränkung
    Das Amt hat bislang nur eine Verfahrensentscheidung getroffen, aber den Eigentumswechsel nicht im Grundbuch gebucht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Eintragung wird konstitutive Wirkung zugeschrieben.

RichtigEine Eintragung kann auch nur eine bereits bestehende Rechtslage dokumentieren; konstitutiv wirkt sie nur bei gesetzlicher Anordnung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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