Definitionen
Eintragung im Grundbuch
§ 873 BGB · ZivilrechtDie Eintragung im Grundbuch ist der staatliche Hoheitsakt des Grundbuchamts, durch den ein dingliches Recht an einem Grundstück, eine Rechtsänderung oder eine Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen wird und der – soweit gesetzlich vorgeschrieben – konstitutive Wirkung für die Entstehung, Übertragung oder Aufhebung des betreffenden Rechts entfaltet.
Wo das Gesetz die Eintragung verlangt, bewirkt die Einigung allein noch keine Rechtsänderung.
- 1Dingliche EinigungVeräußerer und Erwerber einigen sich in der erforderlichen Form über den Eigentumswechsel.
- 2EintragungDas Grundbuchamt trägt den Erwerber als neuen Eigentümer ein.
- 3Einigsein bei EintragungDie dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen.
- 4BerechtigungDer Veräußerer ist zur Verfügung über das Grundstück berechtigt.
- 1Dingliche Einigung Veräußerer und Erwerber einigen sich in der erforderlichen Form über den Eigentumswechsel.
- 2Eintragung Das Grundbuchamt trägt den Erwerber als neuen Eigentümer ein.
- 3Einigsein bei Eintragung Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen.
- 4Berechtigung Der Veräußerer ist zur Verfügung über das Grundstück berechtigt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna ist Eigentümerin eines Grundstücks und darf frei darüber verfügen. Anna und Ben erklären gemeinsam vor einer Notarin, dass das Eigentum an Ben übergehen soll. 1Ein zuständiger Mitarbeiter des Grundbuchamts wird im Rahmen seiner amtlichen Aufgaben tätig. 2Er verzeichnet Ben im Grundbuch als neuen Eigentümer.
Trifft „Eintragung im Grundbuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitsakt des GrundbuchamtsDer Mitarbeiter handelt für das Grundbuchamt in Ausübung staatlicher Befugnisse.
- 2erfülltEintragung eines dinglichen Rechts, einer Rechtsänderung oder einer VerfügungsbeschränkungDer Eigentumswechsel wird im Grundbuch gebucht.
Anna ist Eigentümerin eines Grundstücks und darf frei darüber verfügen. Anna und Ben erklären gemeinsam vor einer Notarin, dass das Eigentum an Ben übergehen soll. 1Das Grundbuchamt fordert durch eine förmliche Entscheidung einen noch fehlenden Nachweis an. Am Inhalt des Grundbuchs hat das Amt bisher nichts geändert.
Trifft „Eintragung im Grundbuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitsakt des GrundbuchamtsDie förmliche Entscheidung ist eine hoheitliche Verfahrenshandlung des Grundbuchamts.
- 2fehltEintragung eines dinglichen Rechts, einer Rechtsänderung oder einer VerfügungsbeschränkungDas Amt hat bislang nur eine Verfahrensentscheidung getroffen, aber den Eigentumswechsel nicht im Grundbuch gebucht.
Typische Fehler
FehlerJeder Eintragung wird konstitutive Wirkung zugeschrieben.
RichtigEine Eintragung kann auch nur eine bereits bestehende Rechtslage dokumentieren; konstitutiv wirkt sie nur bei gesetzlicher Anordnung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema