Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 769 ZPO · Zivilrecht

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist eine auf Antrag des Schuldners ergehende vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Urteil über eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), eine Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) oder eine auf Herabsetzung gerichtete Abänderungsklage; kraft Verweisung gilt sie auch für weitere Klagen wie die Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist das Prozessgericht, in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht, das eine Frist zur Beibringung der Entscheidung des Prozessgerichts setzen muss. Die tatsächlichen Grundlagen des Antrags sind glaubhaft zu machen.

Merksatz

Die Vollstreckung wird vorläufig gestoppt, ohne den Streit über ihre Zulässigkeit endgültig zu entscheiden.

Was gilt bei versäumter Gerichtsfrist?Gezeigt wird die Eilanordnung des Vollstreckungsgerichts für den Fall, dass die Entscheidung des Prozessgerichts nicht rechtzeitig beigebracht wird.
  1. Anordnung
    Eilanordnung
    Das Vollstreckungsgericht stoppt in einem dringenden Fall die Vollstreckung und setzt eine Frist.
  2. Fristablauf
    Fortsetzung bei Fristversäumnis
    Wird die Entscheidung des Prozessgerichts nicht fristgerecht beigebracht, geht die Vollstreckung weiter.
  1. Eilanordnung Das Vollstreckungsgericht stoppt in einem dringenden Fall die Vollstreckung und setzt eine Frist.
  2. Fortsetzung bei Fristversäumnis Wird die Entscheidung des Prozessgerichts nicht fristgerecht beigebracht, geht die Vollstreckung weiter.
Frist zur Beibringung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einem Zahlungsurteil bezahlt Paul die gesamte Forderung, doch die Gläubigerin kündigt eine Kontopfändung für den nächsten Tag an. Paul klagt beim Gericht des Zahlungsprozesses gegen die weitere Vollstreckung und legt einen Kontoauszug sowie die schriftliche Zahlungsbestätigung der Gläubigerin vor. Er beantragt bei demselben Gericht, die Vollstreckung bis zum Urteil über seine Klage auszusetzen.

Trifft „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?

„Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Schuldners
    Paul beantragt als Schuldner selbst den vorläufigen Vollstreckungsstopp.
    erfüllt
  2. 2
    Erfasste Klage als Hauptverfahren
    Die nach dem Urteil erfolgte Zahlung wird mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht.
    erfüllt
  3. 3
    Zuständiges Gericht
    Der Antrag wird beim Prozessgericht gestellt, bei dem auch die Vollstreckungsgegenklage anhängig ist.
    erfüllt
  4. 4
    Vorläufiger Schutz bis zum Urteil
    Der beantragte Schutz ist auf die Zeit bis zum Urteil im Hauptverfahren begrenzt.
    erfüllt
  5. 5
    Glaubhaftmachung der Antragsgrundlagen
    Die Unterlagen machen die vollständige Zahlung als Grundlage des Antrags glaubhaft.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Zahlungsurteil bezahlt Paul die gesamte Forderung, doch die Gläubigerin kündigt eine spätere Kontopfändung an. Paul klagt beim Gericht des Zahlungsprozesses gegen die weitere Vollstreckung und legt dort sowie beim für die Kontopfändung zuständigen anderen Gericht den Kontoauszug und die schriftliche Zahlungsbestätigung der Gläubigerin vor. Nur bei dem für die Kontopfändung zuständigen Gericht beantragt er, die Vollstreckung bis zum Urteil über seine Klage auszusetzen. Die Gläubigerin hat verbindlich zugesagt, vier Wochen lang nicht zu vollstrecken, während das Gericht des Zahlungsprozesses schon in zwei Tagen über einen dort gestellten Antrag entscheiden könnte.

Trifft „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?

„Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuständiges Gericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Schuldners
    Paul stellt als Schuldner einen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz.
    erfüllt
  2. 2
    Erfasste Klage als Hauptverfahren
    Die Klage wegen der nachträglichen Zahlung ist eine Vollstreckungsgegenklage.
    erfüllt
  3. 3
    Zuständiges Gericht
    Das angerufene Vollstreckungsgericht darf mangels Dringlichkeit nicht anstelle des rechtzeitig erreichbaren Prozessgerichts entscheiden.
    fehlt
  4. 4
    Vorläufiger Schutz bis zum Urteil
    Auch dieser Antrag zielt nur auf Schutz bis zum Urteil im Hauptverfahren.
    erfüllt
  5. 5
    Glaubhaftmachung der Antragsgrundlagen
    Die Zahlung ist auch gegenüber dem angerufenen Vollstreckungsgericht durch Unterlagen glaubhaft gemacht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerProzessgericht und Vollstreckungsgericht werden als frei wählbare Alternativen behandelt.

RichtigGrundsätzlich entscheidet das Prozessgericht; das Vollstreckungsgericht darf nur bei Dringlichkeit eingreifen und muss eine Frist zur Beibringung der Prozessgerichtsentscheidung setzen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Einstellung wird geschlossen, dass bereits erfolgte Pfändungen automatisch aufgehoben sind.

RichtigDie Einstellung stoppt die weitere Vollstreckung, beseitigt aber nicht automatisch bestehende Maßnahmen; deren Aufhebung sieht § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO als gesonderte Anordnung gegen Sicherheitsleistung vor.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.