Definitionen
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 769 ZPO · ZivilrechtDie einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist eine auf Antrag des Schuldners ergehende vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Urteil über eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), eine Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) oder eine auf Herabsetzung gerichtete Abänderungsklage; kraft Verweisung gilt sie auch für weitere Klagen wie die Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist das Prozessgericht, in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht, das eine Frist zur Beibringung der Entscheidung des Prozessgerichts setzen muss. Die tatsächlichen Grundlagen des Antrags sind glaubhaft zu machen.
Die Vollstreckung wird vorläufig gestoppt, ohne den Streit über ihre Zulässigkeit endgültig zu entscheiden.
- AnordnungEilanordnungDas Vollstreckungsgericht stoppt in einem dringenden Fall die Vollstreckung und setzt eine Frist.
- FristablaufFortsetzung bei FristversäumnisWird die Entscheidung des Prozessgerichts nicht fristgerecht beigebracht, geht die Vollstreckung weiter.
- Eilanordnung Das Vollstreckungsgericht stoppt in einem dringenden Fall die Vollstreckung und setzt eine Frist.
- Fortsetzung bei Fristversäumnis Wird die Entscheidung des Prozessgerichts nicht fristgerecht beigebracht, geht die Vollstreckung weiter.
Fälle zum Selbstprüfen
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Nach einem Zahlungsurteil bezahlt Paul die gesamte Forderung, doch die Gläubigerin kündigt eine Kontopfändung für den nächsten Tag an. Paul klagt beim Gericht des Zahlungsprozesses gegen die weitere Vollstreckung und legt einen Kontoauszug sowie die schriftliche Zahlungsbestätigung der Gläubigerin vor. Er beantragt bei demselben Gericht, die Vollstreckung bis zum Urteil über seine Klage auszusetzen.
Trifft „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag des SchuldnersPaul beantragt als Schuldner selbst den vorläufigen Vollstreckungsstopp.
- 2erfülltErfasste Klage als HauptverfahrenDie nach dem Urteil erfolgte Zahlung wird mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht.
- 3erfülltZuständiges GerichtDer Antrag wird beim Prozessgericht gestellt, bei dem auch die Vollstreckungsgegenklage anhängig ist.
- 4erfülltVorläufiger Schutz bis zum UrteilDer beantragte Schutz ist auf die Zeit bis zum Urteil im Hauptverfahren begrenzt.
- 5erfülltGlaubhaftmachung der AntragsgrundlagenDie Unterlagen machen die vollständige Zahlung als Grundlage des Antrags glaubhaft.
Nach einem Zahlungsurteil bezahlt Paul die gesamte Forderung, doch die Gläubigerin kündigt eine spätere Kontopfändung an. Paul klagt beim Gericht des Zahlungsprozesses gegen die weitere Vollstreckung und legt dort sowie beim für die Kontopfändung zuständigen anderen Gericht den Kontoauszug und die schriftliche Zahlungsbestätigung der Gläubigerin vor. Nur bei dem für die Kontopfändung zuständigen Gericht beantragt er, die Vollstreckung bis zum Urteil über seine Klage auszusetzen. Die Gläubigerin hat verbindlich zugesagt, vier Wochen lang nicht zu vollstrecken, während das Gericht des Zahlungsprozesses schon in zwei Tagen über einen dort gestellten Antrag entscheiden könnte.
Trifft „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag des SchuldnersPaul stellt als Schuldner einen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz.
- 2erfülltErfasste Klage als HauptverfahrenDie Klage wegen der nachträglichen Zahlung ist eine Vollstreckungsgegenklage.
- 3fehltZuständiges GerichtDas angerufene Vollstreckungsgericht darf mangels Dringlichkeit nicht anstelle des rechtzeitig erreichbaren Prozessgerichts entscheiden.
- 4erfülltVorläufiger Schutz bis zum UrteilAuch dieser Antrag zielt nur auf Schutz bis zum Urteil im Hauptverfahren.
- 5erfülltGlaubhaftmachung der AntragsgrundlagenDie Zahlung ist auch gegenüber dem angerufenen Vollstreckungsgericht durch Unterlagen glaubhaft gemacht.
Typische Fehler
FehlerProzessgericht und Vollstreckungsgericht werden als frei wählbare Alternativen behandelt.
RichtigGrundsätzlich entscheidet das Prozessgericht; das Vollstreckungsgericht darf nur bei Dringlichkeit eingreifen und muss eine Frist zur Beibringung der Prozessgerichtsentscheidung setzen.
FehlerAus der Einstellung wird geschlossen, dass bereits erfolgte Pfändungen automatisch aufgehoben sind.
RichtigDie Einstellung stoppt die weitere Vollstreckung, beseitigt aber nicht automatisch bestehende Maßnahmen; deren Aufhebung sieht § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO als gesonderte Anordnung gegen Sicherheitsleistung vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema