Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Einigung (dinglicher Vertrag)

§§ 873, 929 BGB · Zivilrecht

Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, durch den sich die Parteien über den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsänderung an einem Gegenstand einigen; sie besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) und muss – anders als das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft – grundsätzlich bei Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäfts noch wirksam sein (Prinzip der Einigung).

Merksatz

Entscheidend ist die Zustimmung zur dinglichen Rechtsänderung, nicht bloß das Versprechen, sie später herbeizuführen.

Einigung oder Verpflichtungsgeschäft?Die Einigung betrifft die dingliche Rechtsänderung; das Verpflichtungsgeschäft begründet die Pflicht zu einer Leistung.
Dingliche Einigung
Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Regelungsziel
Zustimmung zu einer unmittelbaren dinglichen Rechtsänderung.
Begründung einer Leistungspflicht, etwa zur Eigentumsverschaffung.
Beim dinglichen Vollzug
Die Einigung muss grundsätzlich noch wirksam sein.
Ein wirksames Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich keine Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Felix ist Eigentümer eines Fahrrads. Er und Paula erklären einander, dass das Fahrrad bei der Übergabe Paula gehören soll. Anschließend gibt Felix ihr das Fahrrad; beide halten dabei an ihren Erklärungen fest.

Trifft „Einigung (dinglicher Vertrag)“ hier zu?

„Einigung (dinglicher Vertrag)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auf eine unmittelbare dingliche Rechtsänderung gerichtet
    Die Erklärungen zielen auf den Eigentumswechsel selbst und nicht nur auf eine Pflicht zur Eigentumsübertragung.
    erfüllt
  2. 2
    Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
    Felix und Paula stimmen dem Eigentumswechsel durch aufeinander bezogene Erklärungen zu.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich noch wirksam beim Vollzug
    Bei der Übergabe besteht die Zustimmung beider Seiten weiterhin.
    erfüllt
BFall B

Felix ist Eigentümer eines Fahrrads. Er und Paula erklären einander, dass das Fahrrad bei der Übergabe Paula gehören soll. Noch vor der Übergabe erklärt Felix gegenüber Paula, dass er seine Erklärung zum Eigentumswechsel zurücknimmt. Anschließend gibt er ihr das Fahrrad ausdrücklich nur zum Ausleihen.

Trifft „Einigung (dinglicher Vertrag)“ hier zu?

„Einigung (dinglicher Vertrag)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich noch wirksam beim Vollzug

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auf eine unmittelbare dingliche Rechtsänderung gerichtet
    Die ursprünglichen Erklärungen betreffen den Eigentumswechsel selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
    Zunächst liegen aufeinander bezogene Erklärungen mit übereinstimmendem Inhalt vor.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich noch wirksam beim Vollzug
    Felix widerruft seine dingliche Erklärung vor der Übergabe und stimmt bei der Übergabe keinem Eigentumswechsel zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBereits der Abschluss eines Kaufvertrags wird als dingliche Einigung behandelt.

RichtigDer Kaufvertrag begründet Leistungspflichten; die dingliche Einigung betrifft dagegen die Rechtsänderung selbst.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der dinglichen Einigung allein wird stets bereits auf den Eigentumsübergang geschlossen.

RichtigDie Einigung ist nicht mit dem vollständigen Eigentumserwerb gleichzusetzen; bei Grundstücken muss grundsätzlich die Grundbucheintragung hinzukommen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.