Definitionen
Einigung (dinglicher Vertrag)
§§ 873, 929 BGB · ZivilrechtDie Einigung ist ein dinglicher Vertrag, durch den sich die Parteien über den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsänderung an einem Gegenstand einigen; sie besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) und muss – anders als das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft – grundsätzlich bei Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäfts noch wirksam sein (Prinzip der Einigung).
Entscheidend ist die Zustimmung zur dinglichen Rechtsänderung, nicht bloß das Versprechen, sie später herbeizuführen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Felix ist Eigentümer eines Fahrrads. Er und Paula erklären einander, dass das Fahrrad bei der Übergabe Paula gehören soll. Anschließend gibt Felix ihr das Fahrrad; beide halten dabei an ihren Erklärungen fest.
Trifft „Einigung (dinglicher Vertrag)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf eine unmittelbare dingliche Rechtsänderung gerichtetDie Erklärungen zielen auf den Eigentumswechsel selbst und nicht nur auf eine Pflicht zur Eigentumsübertragung.
- 2erfülltZwei übereinstimmende WillenserklärungenFelix und Paula stimmen dem Eigentumswechsel durch aufeinander bezogene Erklärungen zu.
- 3erfülltGrundsätzlich noch wirksam beim VollzugBei der Übergabe besteht die Zustimmung beider Seiten weiterhin.
Felix ist Eigentümer eines Fahrrads. Er und Paula erklären einander, dass das Fahrrad bei der Übergabe Paula gehören soll. Noch vor der Übergabe erklärt Felix gegenüber Paula, dass er seine Erklärung zum Eigentumswechsel zurücknimmt. Anschließend gibt er ihr das Fahrrad ausdrücklich nur zum Ausleihen.
Trifft „Einigung (dinglicher Vertrag)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf eine unmittelbare dingliche Rechtsänderung gerichtetDie ursprünglichen Erklärungen betreffen den Eigentumswechsel selbst.
- 2erfülltZwei übereinstimmende WillenserklärungenZunächst liegen aufeinander bezogene Erklärungen mit übereinstimmendem Inhalt vor.
- 3fehltGrundsätzlich noch wirksam beim VollzugFelix widerruft seine dingliche Erklärung vor der Übergabe und stimmt bei der Übergabe keinem Eigentumswechsel zu.
Typische Fehler
FehlerBereits der Abschluss eines Kaufvertrags wird als dingliche Einigung behandelt.
RichtigDer Kaufvertrag begründet Leistungspflichten; die dingliche Einigung betrifft dagegen die Rechtsänderung selbst.
FehlerAus der dinglichen Einigung allein wird stets bereits auf den Eigentumsübergang geschlossen.
RichtigDie Einigung ist nicht mit dem vollständigen Eigentumserwerb gleichzusetzen; bei Grundstücken muss grundsätzlich die Grundbucheintragung hinzukommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata