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Einrede aus der Sicherungsabrede

§ 1192 Abs. 1a BGB · Zivilrecht

Gemäß § 1192 Abs. 1a BGB kann der Eigentümer gegenüber dem Inhaber einer Sicherungsgrundschuld Einreden geltend machen, die sich aus der Sicherungsabrede ergeben; dies gilt auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber. Insbesondere kann der Eigentümer nach Maßgabe der Sicherungsabrede einwenden, dass die gesicherte Forderung nicht entstanden, erloschen oder gestundet ist und die Grundschuld deshalb nicht, nicht mehr, noch nicht oder nicht in voller Höhe zur Befriedigung des Gläubigers verwertet werden darf.

Merksatz

Einreden aus der Sicherungsabrede bleiben auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber der Grundschuld erhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eva bestellt der Bank 1an ihrem Grundstück 2eine Grundschuld für ein vollständig ausgezahltes Darlehen und vereinbart mit ihr, dass das Grundstück nur wegen offener Darlehensschulden verwertet werden darf. Nach wirksamer Kündigung von Darlehen und Grundschuld sowie Ablauf aller Kündigungsfristen 3zahlt Eva das Darlehen samt Zinsen vollständig zurück. Die Bank überträgt die Grundschuld auf F, der die Rückzahlung nicht kennt. F will Evas Grundstück wegen des früheren Darlehens versteigern lassen.

Trifft „Einrede aus der Sicherungsabrede“ hier zu?

„Einrede aus der Sicherungsabrede“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentümer des belasteten Grundstücks
    Eva ist Eigentümerin des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherungsgrundschuld
    Die Grundschuld dient der Sicherung des Darlehens.
    erfüllt
  3. 3
    Einrede aus der Sicherungsabrede
    Die vereinbarte Beschränkung auf offene Darlehensschulden erlaubt Eva nach vollständiger Rückzahlung, auch F die Verwertung zu verweigern.
    erfüllt
BFall B

Eva bestellt der Bank 1an ihrem Grundstück 2eine Grundschuld für ein vollständig ausgezahltes Darlehen und vereinbart mit ihr, dass das Grundstück nur wegen offener Darlehensschulden verwertet werden darf. Nach wirksamer Kündigung von Darlehen und Grundschuld sowie Ablauf aller Kündigungsfristen ist das Darlehen samt Zinsen vollständig unbezahlt, und eine Stundung ist nicht vereinbart. Die Bank überträgt die offene Darlehensforderung zusammen mit der Grundschuld auf F. F will Evas Grundstück wegen des offenen Darlehens versteigern lassen.

Trifft „Einrede aus der Sicherungsabrede“ hier zu?

„Einrede aus der Sicherungsabrede“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einrede aus der Sicherungsabrede

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentümer des belasteten Grundstücks
    Eva ist Eigentümerin des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherungsgrundschuld
    Die Grundschuld dient der Sicherung des Darlehens.
    erfüllt
  3. 3
    Einrede aus der Sicherungsabrede
    Die Darlehensschuld ist vollständig offen und fällig, sodass die vereinbarte Beschränkung der Verwertung nicht entgegensteht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerMit der vollständigen Darlehensrückzahlung erlösche automatisch auch die Grundschuld.

RichtigDie Grundschuld hängt rechtlich nicht vom Bestand der gesicherten Forderung ab und erlischt deshalb nicht automatisch mit deren Tilgung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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